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10 (1848) [Not - Pra]
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Nothwehr und Selbsthilfe rc.

Anrufen antwortet und Stand hält, sondern sich aus flüchtigen Fuß oder zur Wehre zusehen sucht, sogleich auf ihn geschossen werden." Er darf mithin sogar, ohne daß eszur Vertheidigung der Rechte des Angegriffenen nöthig wäre, erschossen werden,was noch weit über unsere rein rechtlichen Nothwehrgränzen hinausgeht.

Ueberhaupt aber ist es erfreulich für den Freund des Rechts, daß in den Gesetzge-bungen wie bei den Schri ftstellern, selbst in zum Theil sehr schlechten despotischenZeiten, dennoch die Vertheidigung der falschen Theorie und Praxis sich so wenige Anhän-ger verschaffte, daß diese nur einzelne betrübende, obwohl lehrreiche Ausnahmen bilden.

Oben schon wurde die vollständige Uebereinstimmung aller Quellen unseres gemei-nen Rechts, des römischen, des kanonischen, des deutschen, in der Anerkennung der vollenUnbeschränktheit des Nothwehrrechts erwähnt"). Ausdrücklich wiederholt namentlichauch das kanonische Recht völlig die unbeschränkten Sanctionen des römischen Rechts *2).

Gleicher Weise erwähnt wurde oben schon die Uebereinstimmung fast aller neuerenStrafrechtsgesetzgebungen in der gleichen Anerkennung, welche namentlich das öster-reichische Gesetzbuch (l.727) milden Worten ausspricht:Derjenige, der Jemandenin Anwendung einer gerechten Nothwehr tödtet, begehet kein Vergehen. Es muß jedochbewiesen werden, oder aus den Umständen der Personen, des Orts, der Zeit mit Grundzu schließen sein, daß der Thäter sich der nöthigen Vertheidigung bedient habe, um seinoder seines Nebenmenschen Leben, Vermögen oder Freiheit zu schützen."

Von den neuesten Strafgesetzbüchern denn die preußischen Beschränkungenwurden schon oben beurtheilt enthalten zwei, das rtembergjsche und badi-sche, solche geringe Beschränkungen der Nothwehr, daß sie bestimmt scheinen, zwar dieAusübung wahrer Nothwehr frei zu lassen, dagegen nur für solche Fälle die Straflosigkeitauszuschließen, in welchen die Nothwehr, statt zum ernstlichen Schutze wahrer Rechte undGüter zu dienen, vielmehr nur zum Vorwände für absichtliche muthwillige oderboshafte Verletzungen gebraucht wurde. Beschränkungen, welche wirklich nurDieses bewirkten, müßten auch wir gut heißen. Es fragt sich nur, ob dieseAbsicht erreicht wurde, ohne mehr oder minder immer noch das Recht und die Sicherheitdes Angegriffenen zu Gunsten böswilliger Angreifer zu gefährden?

Das neue wür tembergjsche Strafgesetz erlaubt im tz. 102 und 103dieSelbstvertheidigung in Fällen, wo ein rechtswidriger und dringender Angriff nicht durchobrigkeitliche Hilfe abgewendet werden kann", und zwar:

1) »gegen alle gewaltthätigen mit Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Ehreverbundenen Angriffe auf die Person selbstund

3)gegen Diejenigen, welche in eines Anderen Bcsitzthum gewallsam einfallen, ein-brechen oder sonst auf unerlaubte Weise eindringen"völlig unbeschränkt. Dagegen aber verlangt es

2)bei allen Angriffen, welche auf Beschädigung, Hinwegnahme oder Vernichtung desliegenden oder beweglichen Eigenthums gerichtet sind, worunter auch der Fall des mit dergestohlenen Sache entlaufenen Diebes begriffen ist":

zur Straflosigkeit der Nothwehr:

daß nach allen dem Angegriffenen bekannten Umständen lein Schadenersatz zu erwarten war."

Beschränkungen nach der Große des bedrohten Guts, nach der Gefährlichkeit derMittel und anderen ähnlichen vieldeutigen Umständen schließt also zwar das Gesetzbuchaus. Dennoch dürften diese Bestimmungen noch allzu beschränkend und gefährlich fürdie Ausübung des Nothwehrrechts sei». Wir wollen es übergehen, daß die Forderung

11) 1.. 3. lle just, et jure. 0. 4. 5. 45 all leg. Xguil. (l. 1. tl. unlle vi. Oaro-Ii»s Art. 139. ILO.

12) Es sagt im 6a>>. 18. X. lle lininicill. ganz allgemein : Vim vi repetiere licet,omnes lexss et omnia jura permittunt, und fordert dann zum molloranieii inculpataetutelae nur Das, was auch wir fordern, daß der AuSüber der Nothwehr dabei stehenbleibe, das Unrecht zuiückzuweiscn, nicht aber Verletzungen zufüge, blos um Rache zu neh-men (non all sumenllai» vinllictam, soll all lttjuriam propulsanllsm). Die juristische Un-anwendbarkeit einer nur scheinbar entgegenstehenden Stelle, welche lediglich in kirchlicherRücksicht für Priester und die priestcrliche Amtsausübung von blutiger grausamer Härte beider Nothwehr spricht, ist längst anerkannt. S. Hefftcr, Criminalre cht. §. 43.