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Nothwehr und Selbsthilfe rc.
stärksten Damme Kegen den Frevel. Sobald das an sich schon gefähr-liche Recht der Nothwehr auch noch von der Gesetzgebung mit solchen gefährlichen Fußan-geln umgarnt wird, muß man allen Bürgern rathen, lieber ihr Hab und Gut, ihr Haus,ihren häuslichen Altar, den rechtlich heiligen Besitzstand den frevelhaftesten Angriffen un-vertheidigt preiszugeben, als sich den Schlingen einer solchen Strafgesetzgebung auszusetzen.Eine Gesetzgebung aber, welche den Hausvater nicht mehr Herr und rüstigen Schützer vonHaus und Hof und Gut sein laßt, verletzt und gefährdet unvermeidlich den ganzen männ-lichen muthigen Rechtsstolz und Rechtstrvtz des Volks, die schützende muthigeVertheidi-gungslust auch gegen den auswärtigen Feind, die Vertheidigungskraft für das Vaterlandund den Thron. Sieentadelt das Volk. Das Große hängt mit dem Kleinen zu-sammen. Und klein ist es auch an sich schon keineswegs, das Recht, die natürlichstenFreiheiten und ihre Garantieen, die wichtigsten Maximen und ihre Consequenz, überhauptdie moralische Achtung des Rechts, den Glauben an dasselbe zu verletzen. Solche incon-sequente rechtsverachtende Bestimmungen müssen der Natur der Sache nach zu weiterenrechtswidrigen Inkonsequenzen führen.
Doch ihre augenfälligste verderbliche Wirkung ist in der That ihre Vermehrung derVerbrechen und der Verbrecher. Sie zerstören bei den Schlechten die Furcht vor der un-mittelbaren Gegenwehr der Berechtigten, vor ihrem und ihrer Mitbürger männlichemmuthigem Rechtssinne. Diese aber schrecken natürlich nicht blvs die Frevler zehnmal mehrzurück als der Gedanke an ungewisse, entfernte Strafen, welchen sie zu entgehen hoffen.Nein, diesen selbst können sie geradezu um so sicherer unentdeckt zu entwischenhoffen, je weniger sich die Angegriffenen vertheidigen und durch ihre Verth ei di -gung die Entdeckung erleichtern. Sie wissen es nun, daß die Gesetzgebungselbst die Waffen der rechtlichen Bürger gegen sie gelähmt hat, und können die ihrigen nurmit vermehrter Keckheit und Hoffnung des Entrinnens zur Vernichtung der Unschuldigenfrei gebrauchen. Hierdurch und durch die wachsende Unwehrhaftigkeit und Feigheit derrechtlichen Bürger verschuldet also in der That der schwachsinnige, unpraktische Gesetz-geber tausendmal mehr empörende Mishandlungen, und zwar fürvöllig unschuldige Bürger, als ec an sich nicht rechtswidrige und vonihnen selbst verschuldete Härten von den Frevlern abwenden will.Er verletzt und lähmt zugleich die ganze Rechtsordnung.
Solche Betrachtungen waren es, welche viele große Gesetzgeber bestimmten, denSelbstschutz der Bürger sogar weit über die von uns vertheidigten recht-lichen Grundsätze hinaus auszudehnen. Hierhin gehört z. B. im mosaischen Recht undin den römischen Zwölf Tafeln die unbedingte Erlaubniß zur Tödtung desnächtlichen Diebs"), welche für Diebstähle auf dem Lande auch noch das neueste römi-sche Recht fcstsetzt^o). Dahin gehören auch, wenigstens zum Theil, die römischen unddeutschen Gesetze über die Straflosigkeit der Tödtung des Ehebrechers und der Ehebreche-rin von Seiten des Gatten und Vaters. Nach derselben Grundansicht verordnet auchder fromme badische Fürst Karl Friedrich in seinem noch gültigen Gesetze über „dieHandhabung veröffentlichen Sicherheit" vom 28. Mai 1810 Art. 6: „Wenn Jemand„bei Nacht in eines Anderen Haus, Hof oder Eigenthum auf einer diebischen Absicht be-treten oder gesehen wird, so darf von den Einwohnern, wenn er nicht gleich auf das erste
9) 4 Mos. XXII. 2. und tlcinecviu», »t i<j>ii t a t«s IV. 1. §. ff. Aehn-lich auch viele deutsche Gesetze. Henke, Handb. I. S. 216.
1l>) 6. 1. guanclo licest linicuii^ue «ine juck!«« 8« vinciicare. Auch den Dieb beiTage erlaubten alsdann die „Zwölf Tafeln" unbedingt zu tbdten: si «um telo s« ckv-konckervt, kleine:«. I. «. §. 3. u. 4. Aus diesem beschränkenden Zusatz und der nochspäteren Beschränkung der allgemeinen Erlaubniß der Zwölf Tafeln, rücksichtlich des nächt-lichen Diebe s in der Stadt (si, cum p»S8«t apprekencksre, mslllit occicker«), hatman hier und da ganz fälschlich eine Beschränkung der in allen sonstigen römischen Gesetzenenthaltenen unbeschränkten allgemeinen Nothwehr (so weit sie zur Abwehr derRechtsverletzung nothwendig ist) ableiten wollen. Jene Gesetze der Zwölf Tafelnhandeln aber davon gar nicht und erlaubten z. B. auch den fliehenden Dieb, der Nichtsmitnahm, gegen den jene unsere wahre Nothwehr also gar nicht Statt fand, zutödten.