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Nothwehr und Selbsthilfe rc.
tausende lang fast allen gesitteten Nationen als überflüssig erschienen, daß vielmehr beiihnen die vollen Nothwehrrechte unbeschrankt bestehen konnten, und bei den Allermeistenauch so eben in ihren neuen Gesetzgebungen aufs Neue als gerecht und heilsam anerkanntund daß sie stets von allen besseren Rechtsgelehrten, in unserer Zeit z. B. von einem Thi-baut, Grolman, Feuecbach, Martin, Heffter, Abegg, Henke, ent-schieden vertheidigt wurden.
Als verwerflich ergaben sich ja auch zuvor in genauerer Prüfung alle sieben Quel-len und Begründungen dieser Ausnahmsgesetzgebung.
3) Es erscheint eine solcheAusnahmsgesetzgebung darum als besonders verwerflich,weil ihre Beschränkungen, Nachtheile und Gefahren die ehrlichen Männer, dieVertheidiger ihrer und der Ihrigen und ihrer Mitbürger Rechte zuGunsten der rechtswidrigen Angreifer, der Diebe, Besitzstöper, Räubertreffen.
4) Sie ist noch mehr deshalb verwerflich, weil diese rechtswidrige Ausnahmsgesetz-gebung, welche die rechtswidrigen Angreifer gegen eine zwar rechtliche, aber vielleicht zuharte, übrigens vom Staate nicht verschuldete Vertheidigung schützen will, in tau-send Fällen rechtswidriger Angriffe vielleicht einmal einem einzelnen Frevlerim Sinne des Gesetzes zu Gute käme, dagegen aber gewiß und durch die rechtswi-drige allgemeine Gesetzgebung und die Schuld des Staats das Nothwehrrecht,die angegriffenen Güter und vor Allem die rechtliche Sicherheit aller rechtli-chen Bürger zerstörte.
Zerstört ist fürs Erste nach dem Bisherigen diese Sicherheit, wenn dieBür-ger die Nothwehr ausüben. Sie ist hier auf eine den allgemeinen Prin-cipien absolut widersprechende Weise zerstört. So wollten nach dem Obigen die neuenGesetzbücher, daß darüber, ob eine Handlung ein Verbrechen oder straflos sei, für dieBürger und den Richter aller Zweifel ausgeschlossen werde, und daß nur die im Gesetzeausdrücklich und genau bestimmten Handlungen als Verbrechen solltenbestraft werden. Selbst Vorbereitungshandlungen zu wirklichen Verbrechenund culpose Verletzungen, wo sie das Gesetz nicht besonderckmit Strafe belegt, wurdenfür straflos erklärt, um diese wichtige Sicherheit nicht zu gefährden. Man glaubte demrechtlichen Ermessen in Beurtheilung über die Beweise und die Größe der Strafen der ge-nau bestimmten Verbrechen schon einen fast Angst erregenden großen Spielraum gegebenzu haben- Ueber den wichtigsten Punkt, über die gesetzliche Natur der Verbrechen abersollten alle Zweifel ausgeschlossen sein. Die polizeilichen und moralischen Nothwehrbe-schränkungen aber mit ihren unvermeidlichen Unbestimmtheiten zerstören völlig diesewichtigste Garantie aller neueren Gesetzbücher. Sie setzen rechtliche Männer inden schwierigsten Lagen der Gefahr aus, daß ihre nicht blos rechtlichen, sondern vielleichtselbst im wahren Sinne des moralisch beschränkten positiven Gesetzes straflosenHandlungen dennoch von sehr vielen Richtern als Verbrechen angesehen und bestraftwerden. Den schändlichen Menschen, der zum Giftmorde Gift kaust, erklärt man beidieser Vorbereitungshandlung, eben jener Sicherung wegen, für straflos, denehrlichen Mann, ja alle ehrliche Männer giebt man im Falle der Nothwehr, selbst beieiner unzweifelhaft rechtlich beschränkten Ausübung derselben, jener großen Unsicherheit,dem ewig verschiedenen richterlichen Ermessen preis, ob man seine juristisch schuldloseHandlung z«m Verbrechen stempeln will oder nicht.
Zerstört ist fürs Zweite auch eben so die rechtliche Sicherheit, wenn dieBürger ihre Rechte den Frevlern unvertheidigt preisgeben. Es istüberhaupt
5) diese rechtswidrige, inkonsequente Ausnahmsgesetzgebung, so wie durch ihre ganzeunmittelbare Rechtswidrigkeit und Jmmoralität, so besonders auch durch ihre unvermeid-lichen allgemein verderblichen Folgen verabscheuungswürdig. Sie schwächt die Achtungder Rechtsordnung, macht die redlichen Bürger wehrlos, unmännlich und feig und er-muthigt und unterstützt die Frechheit der Frevler, der Diebe und Räuber und Besttzstörer.Die Justiz selbst zerstört durch sie die Herrschaft und Kraft der Rechtsordnung wie die