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10 (1848) [Not - Pra]
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Nothwehr und Selbsthilfe rc.

aller Schuld, d. h. aller intellektuellen Störung der Rechtsordnung durch den Verbrecher(des bösen Beispiels des verbrecherischen Willens u. s. w.). Die Gerechtigkeit fordert,daß man bei der Strafe ein Nebel wähle, welches genügend ist für den gerechten Straf-zweck der Aufhebung des Unrechts des Verbrechens, aber kein härteres. Diese ge-nügende Wirkung für die vollständige Beseitigung des Unrechts istnun eben so auch bei der Nothwehr der unentbehrliche Mittelbegriff zurAusgleichung oder zur Bestimmung des angemessenen Verhältnisses zwi-schen dem Angriffe und der Nothwehr. Das aufzuhebende Unrecht besteht aberbei der Nothwehr, schon ihrem Begriffe nach, nicht wie bei der Strafe in der bereitsverbrecherisch vollzogenen Störung des rechtlichen Willens, in demdadurch gegebenen bösen Beispiele u. s. w. Es besteht vielmehr in der durch den rechtswi-drigen Angriff angedrohten noch bevorstehenden Verletzung. Diese letz-tere muß also hier ganz und vollständig beseitigt werden, wenn dieNothwehr irgend Werth haben, wenn sie nicht selbst ganz zerstört sein soll.Und die Gerechtigkeit fordert nur, daß der Angegriffene, welcher hier die Mittel zu wäh-len hat, durchaus kein größeres und kein härteres Uebel wähle, als zur voll-ständigen Beseitigung des ungerechten Angriffs nothwendig ist. Dieses istunsere juristische Gränze für die Nothwehr. Wir strafen jede hierüber hinausge-hende Verletzung als eine juristisch unverhältnißmäßige. Die Gegner aber inihrer doppelten Vermisch?-^g zuerst von Strafe und Nothwehr und sodann von derjedesmaligen vollständigen, realen, juristischen Beseitigung des ganzen Unrechtsmit ihrer blos idealen und philosophischen, aber reell unmöglichen, mithin blos singirtenunmittelbaren Ausgleichung zwischen den beiden Uebeln müßten da, wo ein sehrgroßes Unrecht durch ein sehr kleines Uebel der Gegenwehr beseitigt werden kann, mehrVerletzung zulassen, als die Nothwehr erfordert. Dagegen aber fordern sie in vielen Fäl-len weniger Gegenwehr, als nothwendig und genügend ist zur Aufhebung des Angriffs.Sie fordern also hier gar keine Aufhebung des Angriffs, sondern gänzlichePreisgebung des Rechts des unschuldig Angegriffenen. Sie werdenalso völlig unpraktisch und vergessen und verletzen zugleich das unbedingtErste für den Juristen: das Recht und seine vollständige Geltung. Siewer-den rechtsverletzend gegen den unschuldig Angegriffenen. Dieses ist gleichverwerflich, beruhe es nun auf philosophischer Begriffsverwirrung oder auf der Absicht,crispinisch auf Kosten des Verletzten gegen den Verbrecher Gnade zu üben. Auf die Mildevon Strafbestimmungen können sie sich hierbei also gar nicht beziehen. Denndiese müssen ebenfalls die ganze verbrecherische Störung vollständig austilgen, odersie sind verwerflich. Sie erreichen aber doch selbst als zu mild noch einen Theil desStrafzwecks, während die zu milde Gegenwehr gar Nichts hilft; die Milderung derStrafe verschenkt zugleich auch kein Privatrecht, was ja selbst für eine fürstliche Be-gnadigung bei einer Strafe zur Privatgenugthuung als verwerflich anerkannt ist.Mag der Staat seine Rechte moralisch ermäßigen und großmüthig verschenken; der Fa-milienvater hat aber den Verzicht auf sein Recht selbst zu entscheiden.

5) Eine fünfte Hauptquelle für die falsche Theorie sind endlich mehrere von derErfahrung widerlegte irrige und unpraktische Ansichten von der Nothwehrselbst. Und zwar besteht die nächste schon darin, daß man glaubt, die richtige juristi-sche Theorie könne oft blos allein wegen fast unschuldiger Bedrohung dergeringsten Vermögensrechte zu schweren Verletzungen führen. Dieses ist gegendie Natur der Sache wie gegen dis Erfahrung. Henke (in seinem Handbuchedes Strafrechts Thl. l. Z. 136) macht schon mit Fichte (Naturrecht §. 82)darauf aufmerksam, daß es sich auch bei Vertheidigung bloßer Vermögensrechte allermeistnoch ganz um etwas Wichtigeres handelt als etwa um das geringe Vermögensrecht alssolches. Zum Schutze von diesem wird auch nach unseren juristischen Gränzbe-stimmungen gewiß der Regel nach keine große Verletzung zulässig sein.

Die rechtliche Gränze der Nothwehr besteht nehmlich darin, daß der Bedrohte keineGewalt gegen die Person des Angreifers anwenden darf als da, wo sie, und daß erStaatS-Lerikon. X. 2