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Nothwehr und Selbsthilfe re.
sie nie in verletzenderer Weise anwenden darf, als wie sie unentbehrlich war, umsein Recht zu schützen. Er muß stets die möglichst gelinden Schutzmittel wählen,die härteren nur dann, wenn er überzeugt war,' daß die milderen nicht sichern. Für einesolche rechtliche Gegenwehr wird nun natürlich die Verletzung der Person des Angreiferswenigstens beim Angriffe geringfügiger Vermögensrechte der Regel nach gewiß nicht zu-lässig sein. Sie wird es nicht, wenn der Angegriffene nicht zuvor den Angreifer ernstlichaufforderte, von seinem rechtswidrigen Angriffe abzustehen, und ihm zugleich im Falle derWeigerung die nöthige härtere Gegenwehr ernstlich androhte. Wenn nun abertrotz dessen der Frevler seine Verletzung hartnäckig fortsetzt, alsdann wird, wie Henkemit Fichte sagt, „der gewaltsame Angriff meines Eigenthums, das ich nun durch meinePerson schütze, ein boshafter Angriff, so wie auf die Heiligkeit der Rechtsordnung, so auchgegen die rechtliche Persönlichkeit des so hartnäckig und verächtlich Angegriffenen. Erwird eine wahre und grobe Realinjurie im römischen Sinne. Es liegt in jenermeine Abmahnung verachtenden Fortsetzung eine solche höhnende Rechtsverletzung desFrevlers gegen den rechtlichen Mann und gegen die Rechtsordnung, bei welcher er jede zumSchutze nöthige Gegenwehr sich selbst beizumessen hat, und wobei es, wie Puffe ndorf(«le jure nat. >! 5) sagt, „schamlos von dem Friedbrecher wäre (iinpinientissima), wenner forderte, der Angegriffene dürfe nun seinerseits den Krieg nicht aufnehmen, müsse viel-mehr den Angreifer als unverletzlich behandeln und ihm seinen Rechtszustand preisgeben."Keine die Fceiheils- und Rechtsachtung schützende Gesetzgebung sollte wohl gerade die frech-sten Frevler sogar rechtswidrig begünstigen, sie mit Beraubung der ehrlichenMänner in ihren besonderen Schutz nehmen.
6) Es besteht überhaupt eine fernere irrige Ansicht in der ängstlichen Besorgniß, dierichtige juristische Theorie der Nothwehr oder die Freilassung derselben inner-halb ihrer rechtlichen Gränzen werde zu häufigen barbarischen undempörenden Anwendungen dieses Rechts führen.
Die Erfahrungen so vieler Völker und so vieler Jahrhunderte widerspricht dieser An-sicht. In Rom durch alle Zeiten hindurch, in Deutschland und bei allen germanischenVölkern beinahe zweitausend Jahre hindurch, bei den meisten der letzteren bis heute galtund gilt die völlig unbeschränkte rechtliche Nothwehr unseres gemei-nen, des römischen, deutschen und kanonischen Rechts. Und die Ge-fühle des Volks wurden dennoch keineswegs durch häufige barbarische Anwendungen derNothwehr innerhalb dieser rechtlichen Gränzen gegen diese Gesetzgebungempört. Sonst hätte man wohl auch die letztere geändert und nicht bei der Entwersungneuer Strafgesetzbücher aufs Neue völlig unbeschränkt das vollständige Nothwehrrecht an-erkannt. Letzteres aber thaten z. B. die neuen österreichischen, baierischen,hannoverischen, oldenburgischen, weimarischen, norwegischen, hol-ländischen Strafgesetzgebungen^). Eher kommt es vor, daß die gewöhnlichen Leiden-schaften der Menschen nur den Vorwand und täuschenden Schein der Noth-wehr zur Verhüllung ihrer rechtswidrigen Vergehungen gebrauchten, also verletzten, woüberhaupt gar keine rechtliche Nothwehr begründet war, oder doch Mittel gebrauchten, dieschon von den allgemeinen rechtlichen Gränzen derselben ausge-schlossen waren, z. B- Verletzung der schon fliehenden Angreifer. Diese rechts-widrigen Misbrauche aber und allerdings auch einzelne blos unmoralische An-wendungen auch dieses wie jedes anderen Rechts kqnn gar keine Gesetzgebung verhin-dern. Sie soll sie auch gar nicht aufKosten der von Gott ge wollten Frei-heit verhindern wollen. Vollends unsere heutige Zeit, die heutige Neigung und Sitteder Menschen laßt solche rohe, barbarische, blutige Anwendungen des Nothwehrrechts we-
ll) Oesterrcichischcs Gesetzbuch. I. K. 127. Malerisches 1813. Z. 127—129,von 1822 Z. 77—81, von 1827 §. 71—76. Sachsen-W eim arisches §. 127. 133.146—156. Hanndverisches §. 92. 94. Oldenburgisches Art. 7. H. 6—9. Hol-ländisches tz. 188—192. Die neue sächsische Bestimmung führe ich nicht an, weil siean einer Zweideutigkeit leidet.