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10 (1848) [Not - Pra]
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Nothwehr und Selbsthilfe re.

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doch zwischen den absolut ungleichartigen Größen eines zu schützenden Ehren- undVermögensrechts und einer Waffe oder Wunde überall gar keine Gleichung,gar kein Verhältnis Kur; wir sind aus der gerechten, sicheren, festen Jurisprudenz inein Gebiet der Absurditäten und der Unsicherheit gelangt. Hier ist nur eine Quelle füreine absurde alles Nothwehrrecht zerstörende richterliche Willkür.

Der schon erwähnte Berich t über das badische Strafgesetz setzte ähnlichen vorge-schlagenen Bestimmungen folgendes Beispiel entgegen.

Gesetzt, im Eilwagen reiset eine Anzahl kräftiger, wohlbswaffneter, vielleicht mili-tärischer Männer durch unsere Nachbarländer Oesterreich, Baiern, Würtemberg. Wie-derholt von Räubern angegriffen, die nach einer neueren Methode bestimmt erklärten, beiwilliger Ablieferung aller Börsen und Kleinodien die Personen nicht zu verletzen, triebensie dennoch, weil sie keine Memmen waren, statt gehorsamer Ablieferung ihres Eigen-thums die Räuber mit ihren Waffen zurück, verwundeten und tödteten mehrere, schütztenso sich selbst und ernteten wegen mitvertheidigter öffentlicher Sicherheit Ruhm und Dankbei den Bewohnern jener Länder. Kämen sie nun aber in unser Baden, so müßte, fallseine Beschränkung nach dem Muster jenes Artikels 81 unseres Entwurfs praktisch gewor-den wäre, ein etwa mit ihnen reisender kluger badischer Rechtsfreund ihnen jetzt in ähnli-chen Fällen eine gleiche männliche Vertheidigung gar sehr abrathen. Badische Richterkönnten ja etwas Geld sür unbedeutend Hallen, vollends je nach der Wohlhabenheitder Reisenden. Sie könnten glauben, Blut und Leben ständ ,,im Misverhält-nisse"" oder auch ,,im auffallenden Misverhältnisse"" mit Geld, dasie ja überall gar nicht im Verhältnisse unter einander stehen. Die tapferen Männerständen also in Gefahr, als Mörder und Todtschläger ins Criminalgefängniß zu kommen,wenigstens ein Bischen als Mörder und Todtschläger verurtheilt zu werden. Besser, alleBörsen, Ringe und Uhren der Welt hingegeben! Der Badener könnte dann die demü-thigende Abgabe an die Räuber vielleicht mit den Worten begleiten: Nehmen Sie gütigst,meine Herren Räuber! Haben wir nicht ein schönes badisches Land, christlieb und mildgegen die Herren Räuber, während sie in dem unchristlichen, barbarischen Oesterreich,Baiern und Würtemberg wahrlich riskiren, Nichts zu bekommen, ja verwundet und gargetödtet zu werden! Kommen Sie also mit ihren Eollegen nur hübsch alle nach unseremmilden Baden, wo die neu-philosophische, neu-christliche milde Gesetzgebung den Bürgernglücklich die barbarische Gewohnheit, Hab und Gut zu vertheidigen, täglich mehr abge-wöhnt. Freilich werden zugleich unsere Bürger allmälig etwas feiger und wehrloser alsunsere Nachbarn. Selbst sein Hausrecht wagt der Hausvater nicht mehr kräftig zu ver-theidigen. Dagegen sind aber auch die Herren Bösewichter bei uns viel geschützter undbesser daran, als anderwärts. Also meine Herren Räuber, wir empfehlen uns undunsere milden Landsleute für fernere Gelegenheiten!"

4) Doch man macht neue Verwechselungen und philosophische Begriffsverwirrun-gen zu einer neuen Quelle für die falsche Theorie und will durch sie sogar der rechtswidri-gen Beschränkung des Nothwehrrechts einen juristischen Anstrich verleihen. Manverwechselt die Vertheidigung (die Verletzung des Angreifers ausNothwehr) mit der Strafe und spricht nun nach Hegel'schen Grundsätzen voneiner Gleichheit der Reaction gegen die verbrecherische Action, von einer verhält-nißmäßigen gleichen gerechten Ausmessung des Nothwehrübels mit dem vom Angrei-fer angedrohten Uebel. So stützt man sich denn auf eine doppelte große Verwechselung;Vertheidigung ist ganz etwas Anderes als Strafe. Schon in der Hegel'schen Strafrechts-theorie aber, sür sich allein betrachtet, herrscht eine andere Verwechselung, die des vieldeu-tigen philosophischen Begriffs der gleichen Reaction oder Wiedervergeltungmit der juristischen Strafe. Auch in der Strafe wird di« wahre juristischeGleichheit des gerechten Strafübels nicht durch eine stets unmögliche unmittelbareAusgleichung verschiedenartiger Größen des moralischen Nebels der Schuldmit dem physischen Uebel der Strafe bewirkt. Vielmehr ist wie jener BerichtS. 26 ff. nachweiset eine wirkliche und juristische Ausgleichung hier nur möglich durchden Mittelbegriff der genügenden Wirkung des Strafübels zur Aufhebung