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10 (1848) [Not - Pra]
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Nothwehr und Selbsthilfe rc.

Nichts kann zugleich die Kraft und die Würde der Moralität selbst in einemVolke mehr zerstören, als wenn die Moralpflichten unter den juristischen Straf,zwang gestellt und dadurch bei ihrer Erfüllung das Bewußtsein und der Glaube an ihreWahrheit und Freiheit und an ihre sittlichen Motive bei den Handelnden selbst wie beiden übrigen Bürgern zerstört werden.

Alles dieses nun ist nicht minder wahr, wenn die moralisirende, despotisch bevor-mundende Staatsgewalt eine blos unmoralische Anwendung der Selbstvertheidigung be-liebig bestrafen will. Ist denn etwa dieses Recht rechtswidrig angegriffenerBürger weniger heilig als das Recht des Geizhalses, sein Geld hartherzig zurückzuhaltenoder einzuklagen, als das Recht des feigen, tragen, barbarischen Egoisten, zur Rettungdes im Strome Versinkenden nicht einmal seine Hand ausstrecken zu wollen, oder als dasRecht des Boshaften, statt des Raths zur Versöhnung hadernder Ehegatten oder Elternund Kinder, das Feuer der Zwietracht unmoralisch, ja teuflisch zu nähren? Soll nurallein das natürlichste Freiheitsrecht der Vertheidigung rechtswidrig durchAusnahmsgesetz-gebung nach subjectiven Gesichtspunkten beschränkt werden, etwa deshalb beschränkt wer-den, weil es nicht zum Verderben von Unschuldigen, sondern zur Abwehr frevel-hafter Angriffe ausgeübt wird, und weil seine Unterdrückung diese ermuntert undschützt? Sollte nicht so trauriger Erfolg doppelt abhalten, gerade zu Gunsten der Frev-ler in die natürliche Freiheit rechtswidrig einzugreifen, ihnen aus dem fremden Rechtecrispinisch Gnaden zu spenden? Sicherlich ist gerade hier in aller Hinsicht einStrafzwang zur Erfüllung reiner Moralpflichten doppelt ungerecht und verderblich für dieguten Bürger, ihre Tüchtigkeit und Sicherheit. Oder führt etwa hier die Beschränkungnicht zu der verderblichsten Willkür und Unsicherheit, zur Zerstörung des so unermeßlichwichtigen freien Verlheidigungsrechts? Wer dieses behaupten wollte, dem kann mangeradezu sagen, daß er der gerichtlichen Praxis in Deutschland unkundig ist, ja, daß erdie Natur dieser S ache nicht kennt und erwägt. Alle badische praktische Juristenstimmten bei der Verhandlung über das Strafgesetz in der Klage überein, daß nur allzuoft auch die badischen Richter die Nothwehrübenden durch ihre Entscheidungen auf die be-trübendste Weise gefährden. Und dieses thaten sie, während die bisherige Gesetzgebungjede dieser unjuristischen Beschränkungen verbietet! Wie muß es vollends erst werden,wenn das Gesetz mit vagen Gränzbestimmungen dieselben auctorisirt ?

Bisher haben es alle Versuche der Anhänger der falschen Theorie praktisch dargethan,daß es unmöglich ist, nach dem Ausgeben der Rechtsgränzen eine andere einigermaßenfeste sichernde Gränze für das Vertheidigungsrecht zu bestimmen. Betrachteman auch nur einmal alle oben angeführten Beschränkungen, auch abgesehen von ihrer Un-gerechtigkeit ! Was wird und soll denn von allen individuellen Bürgern und Richtern injedem besonderen Falle ein Jeder als unersetzlich oder als bedeutend ansehen ?Hier wird der Eine ein Schaf, der Andere nur eine Kuh, der Eine eine Börse mit fünf,der Andere nur die mit fünfzig Gulden, der Eine alle Angriffe auf die Ehre und dieWürde der unantastbaren Persönlichkeit, z. B. Ohrfeigen, Nasenstüber, der Andere nurbleibende Verletzungen, der Eine schon die Angriffe auf die Heiligkeit des Hausrechts unddes Besitzes, der Andere nur die bleibende Beschädigung und Beraubung als bedeu-tend ansehen! Der Eine wird die Größe des Guts abmessen nach einer sogenanntenallgemeinen Werthschätzung, der Andere nach den besonderen Verhältnissen des armenoder reichen Angegriffenen. Wer sagt mir ferner: wann ist die Hoffnung auf voll-ständigen Ersatz sicher, wann nicht? Ferner: welche Waffen, welche Ver-theidigungsarten werden als gefährlich oder als lebensgefährlich gelten?Ein Stock, ein Stoß können es sein oder werden. Und wer keine ungefährliche Waffehat, soll der sich gar nicht vertheidigen dürfen? Und wenn nun der frechere,boshaftere Frevler den Angriff so hartnäckig fortsetzt, daß bei ihm die geringerenVertheidigungsmittel gar nicht schützen, muß man gerade ihm sein Recht preisgeben?Schützt vorzugsweise ihn das Gesetz? Welcher Apollon soll ferner das rechteVerhältniß oder das bedeutende Misverhältniß zwischen dem bedrohtenGute und den rettenden Vertheidigungsmitteln und Verletzungen richtig bestimmen? Ist