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Nothwehr und Selbsthilfe rc.
staube und ihren geheimen dunkeln Nehmen weitaus nicht die tüchtige Meisterschaft, Fe-stigkeit und Sicherheit in ihrer Wissenschaft erwerben können wie britische und römischeStaatsmänner, noch weniger aber die Freiheitsachtung und den praktischen Verstand vonjenen, diese lassen sich von jeder neuesten philosophischen Schultheorie an der Nase herum-führen und ihre objektiven juristischen Grundsätze verrücken. Sie geben ihrerjuristischen Wissenschaft und Facultat heilige Selbstständigkeit auf, um sich als Schülerzu den Füßen der Philosophen und Theologen zu setzen. Statt unmittelbar aufdie Sachen, auf das Volk, auf das Recht und seinen Consens den Blick zu richten,richten sie ihn nur auf die wechselnden Schulsysteme über die Sachen.Und bei ihrer Geringachtung des Volks und der Freiheit vertheidigen sie alsdann hartnäckigihre sauer erworbenen individuellen, philosophischen Schulmeinungen. Sie dringen die-selben despotisch ihrer vaterländischen Rechtssprechung und Gesetzgebung auf, und das ge-heim regierte deutsche Volk läßt sich gefallen, was nie ein freies Volk dulden würde. Sohört man denn nicht selten, selbst von den wohlmeinendsten Männern und mit den wohl-klingendsten Worten, die verderblichen, unjuristischen Beschränkungen des Nothwehr-rechts vertheidigen.
Man schildert zuerst mit den stärksten Farben die Unchristlichkeit und Unsittlichkeit,die Rohheit und Barbarei, wegen eines geringfügigen Guts die gesunden Glieder oder dasLeben eines Mitbürgers zu verletzen und dieses von Staatswegen ausdrücklich zu billigen.Wer aber sollte nun hier nicht einstimmen? Auch wir, die Vertheidiger der vollen juristi-schen Heiligkeit des Nothwehrrechtes, thun es. Aber wir anerkennen eben so die ganzeWichtigkeit moralischer Ermäßigungen des Gebrauchs fast aller anderenRechte. Wir anerkennen die ganze Schändlichkeit und Verderblichkeit, sie auf eine un-christliche und unsittliche, auf eine rohe, barbarische Weise zu gebrauchen. Und wirwollen solchen schändlichen Gebrauch ebenfalls keineswegs durch die Staatsauctocität ge-billigt sehen. Unsere Gegner selbst aber stimmen dennoch allermeist mit uns überein, daßes unrechtlich und verderblich sei, diesen schändlichen Gebrauch durch besondere Zwangs-und S t rafg e setz e zu verbieten. Sie fordern hier ebenso, wie wir es auch bei demGebrauche des Nothwehrrechts verlangen, daß man die moralische Beschränkung derjedesmaligen Gewissensübeczeugung den freien Bürgern zwar empfehlen, aber überlassenmüsse (servanckum srliitrio, nach römischem Rechte), wenn nicht überhaupt das Rechtselbst und die rechtliche Freiheit uno Sicherheit verletzt und zerstört werden sollen. So istes z. B. gewiß schändlich, wenn ein Bürger sein allgemeines Freikcitsrechl, Etwas zu un-terlassen , wozu er nicht besonders juristisch verpflichtet ist, so gebraucht, daß er an einemUnglücklichen, den er leicht aus einer Lebensgefahr retten könnte, mit boshafter Schaden-freude oder schändlicher Gleichgültigkeit vorübergeht, statt ihn vom Tode und mit ihmvielleicht seine ganze Familie zu retten. Ganz ähnlich ist der Fall, wenn, wie ich micheines Beispiels erinnere, ein Bürger einen so grausamen Gebrauch seines Hausrechts macht,daß er in kalter Winternacht in einsamer Gegend einer unglücklichen, hilfesuchenden Fa-milie ein Nachtquartier und Nahrung versagt, die nun elendiglich zu Grunde geht.Wie gar viele andere moralisch schändliche Handlungen abergiebt es nicht, wodurchnamenloses Unglück oft für ganze Familien begründet wird; so z. B. an sich nicht rechts-widrige Hartherzigkeiten von reichen Gläubigern gegen ihre Schuldner, oder auch selbstvon Eltern gegen ihre Kinder, oder Entzweiungen von Ehegatten. Dennoch aber, welcheStrafgesetzgebung darf es wagen, solche blos unmoralische Schändlichkeiten ju-ristisch zu verfolgen und als Verbrechen zu bestrafen? Wohin führt die un-vermeidliche Consequenz, wenn man einmal dem selbstständigen Familienvaterdie Entscheidung raubt, was er von dem Seinigen verschenken soll und darf? Wer wärenoch Herr seines Eigenthums, seines Hauses, seiner Freiheit, werwäre noch einen Tag vor Criminalanklagen der willkürlich bevormun-denden despotischen Staatsgewalt sicher, wollte man hier einmal anfan-gen, die allein sicheren und festen Gränzen des Rechts zu überschreiten? Jedeandere Bestimmung giebt nur eine Scheingränze, öffnet der gränzenlosen Regie-rungs- und richterlichen Willkür Thor und Thür.