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10 (1848) [Not - Pra]
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Nothwehr und Selbsthilfe rc.

der Accusations- und Verhandlungsmaxime durch die bevormun-dende Jnquisitionsmaxime ersetzte, wie man auch sonst die freien Vertheidi-gungsrechte in den Processen und überhaupt den Schutz gegen Verwaltungswillkür durchmöglicbste Verminderung, Beschränkung und Zurücksetzung der Advocaten so sehr schmä-lerte. Solchen Richtungen entsprach es dann natürlich, statt der Heilighaltung der männ-lichen Selbstvertheidigung den angegriffenen Bürgern nur beliebig beschränkte Nothwehr-rechte als ein Gnadengeschenk zuzutheilen. Bei einer dem vornehmen Beamten vielleichtals störend und unmild erscheinenden Ausübung des natürlichen Freiheitsrechts beliebteman, wie ein Schulmeister im Streite unter streitenden Knaben, blindlings drein zuschlagen. Solcher Bevormundung und Despotie war es nur förderlich, wenn dieAer-störung der sichernden Rechtsgränz en die Vertheidiger ihrer Rechte gänzlich derrichterlichen Willkür preisgab. Diesem Systeme widersprach eine Ausbildung einesmännlichen muthigen Selbstgefühls und Rechtstrotzes der Bürger, wie sie der würdigeJustus Möser als Grundlagen der Nationalehre und Freiheit zuretten und zu fördern suchte (s. oben Möser). Ein deutsches Chinesenthum,wie es so unglückselig sich schon wirksam zeigte in unserer viertelhundertjährigen Schmachvor den großen Freiheitskriegen, paßte besser in dieses System. Vollends mußte dasselbedie Forderung der öffentlichen Rechte der Bürger gegenüber der Regierung und jede wört-liche oder thalsächliche freie Vertheidigung der Bürger- und Volksrechte gegen rechtswid-rige öffentliche Personen und Maßregeln als halbe Majestätsbeleidigung und Aufruhrstif-tung verpönen und den feigen, sklavischen Gehorsam, den stets alle freien Völker ver-warfen , möglichst fördern. Als nun gar diese Polizeitheorie in ein verbreitetes Handbuchdes Strafrechts eines leider auch sonst durch Begriffsverwirrung ausgezeichneten Schrift-stellers , in das Handbuch von Tittmann, sich eingeschlichen hatte, da half gegen denDespotismus und servilen Geist vieler deutschen Beamten keine Mahnung der besserenRechtsgelehrten, keine Hinweisung auf die ganz entgegenstehenden gerechten männlichenund freien Grundsätze des gemeinen Rechts. Nun war bald in Deutschland Nichts juri-stisch begünstigter als die Frevler, Verbrecher und Gewaltthäter, Nichts gefährlicher alsmännliche Abwehr derselben. Es war weniger gefährlich, selbst Hausrecht, Besitzstandund Persönlichkeit anderer Bürger zu verletzen, selbst zu stehlen, zu rauben und zu mor-den, als sich oder seine Mitbürger gegen die Frevler muthig und rechtlich zu vertheidigen.Furchtbare Eriminalprocesse, lange deutsche Jnquisitions- und Kerkerleiden, Proceßko-sten und zuletzt wenigstens die Schmach einer halben oder Viertelsverurtheilung oder dochvermittelst der Jnstanzlossprechung einer lebenslänglichen Verdächtigkeitserklärung alsVerbrecher; das wagte und erduldete hundertmal der rechtlichste Mann wegen seiner recht-lichen Gegenwehr. Ich kenne Fälle, in welchen die achtbarsten Bürger, welche öffentlicheBelohnung für ihre muthvolle Vertheidigung der gemeinen Sicherheit gegen Böse-wichter verdienten, durch dieses System lebenslänglich unglücklich gemacht wurden. Diedeutsche Praxis strotzt von solchen Fällen. Welcher Kluge sollte jetzt bei solcher schamlosenZerstörung und Entweihung des rechtlichen Zustandes nicht viel lieber die wichtigstenRechte unvertheidigt preisgeben und den Verbrechern freie Bahn lassen, als solchenGefahren sich, seinen ehrlichen Namen und seine Familie aussetzen? Da die alleinfesten, erkennbaren Rechtsgränzen aufgehoben waren, so waren garkeine mehr vorhanden für die sichere Berechnung und zum Schutze gegen di«Willkür.

3) Eine dritte, diese chinesische Polizeidespokie wenigstens factisch unterstützendeQuelle des falschen Systemes ist die Vermischung der Moral mit demRechte. Vorzüglich den neuesten naturphilosophischen, theokratischen,mystischen und historischen Systemen ist diese Verschmelzung eigenthümlich.Vermischen uns ja in Deutschland unsere rechtsunkundigen und unpraktischen Philoso-phen fast immer die juristischen und.die moralphilosophkschen Gebiete und Gränzen. Sozerstören sie die unentbehrlichste Grundbedingung aller rechtlichen Freiheit und Sicherheit.Denn unsere deutschen Juristen, welche sich in ihrer Stubengelehrsamkeit, ihrem Acten-