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Nothwehr und Selbsthilfe rc.
ideen und würdigen Grundsätzen durchzudringen; so Viele, welche auf diese Weise derGemeinheit, der Servilität und Willkür anheim sielen!
Insbesondere sucht der Herr von Haller einen Grund des wirklich fast blindenHaffes so vieler praktischen Juristen gegen das Recht der Nothwehr und der Selbsthilfein einem juristischen Kastengeist, in einem angemaßten Monopolrechte auf die Entschei-dung aller Pcocesse. Eine freilich sehr geistesbeschränkte Standeseitelkeit und Herrsch-sucht sieht allerdings in dem zugestandenen Rechte der Nothwehr und Selbsthilfe eineBeschränkung und eine Ableugnung der Vollkommenheit der juristischen Beamtengewalt.Sie möchte diese letztere oder das Mittel zum Zwecke erheben. In der That sehen wir jaauch dieselbe Beschränktheit wirksam in dem oft nicht minder einseitigen Hasse vieler Ju-risten selbst gegen friedliche bürgerliche Schiedsgerichte und vollends gegen die Mitwir-kung der Bürger im Schwurgerichte. In blindem Kastengeiste erstirbt das Gerechtig-keits - und Freiheitsgefühl und der Bürgersinn.
Doch giebt es auch noch besondere unmittelbarere Quellen. Eine solche ist:
2) ein despotisches Polizei- und Bevormund ungssystem. Sieliegt für dieses wie für so vieles andere Uebel in unserer Regierungen und Beatmtenunglückseliger Nachahmung französischer Polizei- und Verwaltungswill-kür. Es ist bekannt, welche willige Aufnahme dieselben sammt der französischen Spracheund Sitte seit dem glänzenden militärischen Despotismus Ludwig 's XI V. an den mei-sten deutschen Höfen fanden. Es war dieses der gewaltige Monarch, welcher alle altenVerfassungsrechte, der sogar mit der Reitgerte in der Hand die selbstständigen Rechte derParlamente verhöhnte, der die fromme, demüthige Erinnerung an die heiligenPflichten des Regentenamts in dem Titel „von Gottes Gnaden" zu einer Vernichtungder Freiheits- und Vertragsrechte der Völker, zu dem übermüthigen I'etst c'estmai, zu einem ganz falschen monarchischen Principe umfälschte und dadurch diefranzö-sische Revolution und die Schicksale der von ihm vertheidigten Stuarts auch für seineDynastie begründete. Es ist in noch frischerem Andenken, wie dieselben Grundsätze unterder Herrschaft des späteren französischen Militärdespoten und Rhein-bund sprotectors und seiner centralisirendenVerwaltungswillkür undBureaukratie, welche immer mehr auch die Beamten zu willenlosen Werkzeugenmachte und corrumpirte, noch verstärkt wurden und wie sie seitdem selbst zur Untergrabungoder Verhinderung der in den Befreiungskriegen verheißenen Nationalrechte und ständischenFreiheiten stets fortwuchern. Hier— hier liegt unser unglückliches Französi-siren, keineswegs — wie man uns überreden wollte— in dessen Heilmi tteln, inzeitgemäßer Herstellung acht deutscher und britischer freier Repräsentativver-sassungen. Es war ganz natürlich, daß in demjenigen deutschen Staate, dessen Ver-waltung die kräftigste Hand lenkte, jene französischen Verwaltungs- undPo-lizeiprincipien, da sie in demselben nun einmal ebenfalls Eingang gefunden hatten,auch am Stärksten hervortraten. Freilich erhielten sie in der preußischen Gesetzgebungeine sittlichere Motivirung als in dem frivoleren Frankreich. Während ein Louis XlV.und Mancher seiner Nachahmer volksverachtenden Despotismus für Hofschwelgerei, Par-forcejagden, Militärspielerei oder wohl auch für Eroberungskriege, als „das eigenthüm-liche Vergnügen der Könige", ausübten, wurde jene Vernichtung der Freiheitsrechte derBürger mehr als eine vermeintlich wohlthätige Bevormundung des entmündigtenVolkes geltend gemacht. Die freien rechtlichen Grundsätze des deutschen wie des römi-schen und kanonischen Rechts auch über die Vertheidigungsrechte wurden jetztzum tiefsten Bedauern aller würdigen Juristen, z. B. eines Gra tt enauec, neuerlicheines Heffter und Ab egg, in den Gesetzen über die Nothwehr ganz aus demselbenPrincipe getilgt, wie man in den Gesetzen über Injurien, Majestäts- und Re-gierungsbeleidigu ngen die uralten ewigen Rechte freier Beurtheilungund freier Wahrheitsmittheilung zerstörte ^), wie man im Processe die freieren Grundsätze
7) Siehe insbesondere über die'e polizeiliche Jnjurientheorie, welche die wahre Ehreder Bürger sammt ihrer Freiheit vernichtete und die Ehre zum bloßcn Polizeiinstitut machte,pM Bd, Vll. Art. ,,Jnjurie."