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10 (1848) [Not - Pra]
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Nothwehr und Selbsthilfe rc.

anständige Weise" dem Angriff auswich. Nur muß auch hier stets gefragt wer-den, ob der Angegriffene nach seiner besonderen Gemüthslage bei dem Angriff oder derBedrohung das mildere Mittel erkannte, und ob er durch dasselbe sich ohne irgend einenNachtheil und mit Sicherheit schützen zu können einsah. Denn keinerlei Nach-theile braucht er ja durch die Ungerechtigkeit des Andern zu leiden. Und wie schon dieCarolina im Art. 140 ausdrücklich und durch die vorherige Ausführung mittelbar be-stimmt, ein Nachtheil wäre es, wenn ich auf eine irgend meiner Männ-lichkeit,meiner Ehre und gutem Leumuth" >iachtheilige Weise fliehen oder michdurch den Frevler von meinem Besitzrecht oder meinem Recht der Thcilnahme an öffent-lichen Verhältnissen und Rechten sollte verdrängen und ausschließen lassen. Nur bos-hafte, nicht wahrhaft und ehrlich auf Schutz berechnete Verletzungen sollen ausge-schlossen sein.

III. Die verwerflichen Beschränkungen des Nothwehrrechtsund die modernen falschen Theorieen über dieselben. Die bisher be-zeichneten natürlichen Rechtsgrundsätze und Rechtsgränzen, welche mit dem römi-schen, kanonischen und deutschen Recht fast alle bessere« neueren Gesetzgebun-gen und Rechtsgelehrten festhalten, werden doch von einzelnen neueren Gesetzen, voneinigen Schriftstellern und von einer weitverbreiteten schlechten Praxis leider gar sehr ver-kannt und verletzt.

Bald beschränkt man das Nothwehrrecht auf Angriffe gegen besondere oder beson-ders wichtige, z. B. auf unersetzliche Rechte, auf Leib und Leben, bald muthet mandem durch ungerechten Angriff in gerechten Affect Versetzten dieselbe kalte, sorgfältige Be-rechnung einer möglichen ungefährlichen Vertheidigung zu, wiesle der Richter in seinemStudirzimmer sich als möglich ausklügelte; bald erlaubt man bei Vermögens - und Be-sihrechten oder allgemein bei weniger bedeutenden Gütern nur ungefährlicheoder nicht lebensgefährliche oder nicht unverhältnißmäßige, nicht imauffallenden Misverhältnisse stehende Vertheidigungsmittel oder Ver-letzungen; bald verlangt man im Widerspruche mit der Grundidee des Vertheidi-gungs rechts, daß man seinen Besitzstand ohne Gegenwehr verletzen lasse undaufgebe, wenn Ersatz zu erwarten war. Oder man fordert eine solche Beweisführungdes Nothwehrzustandes und der Mäßigung und Unschuld, wie sie nach criminalrechtlichenGrundsätzen zur Lossprechung durchaus nicht erforderlich sind. Zuweilen fordert mangar von dem Angegriffenen ein feiges, schimpfliches Fliehen und Zurückweichen, ein nichtehrenhaftes Preisgeben seiner Bürgerrechte und Hausrechte, verwirft also das Recht derNothwehr, wenn dessen Ausübung nach dem Urkheile des Richters durch unmännlicheFlucht und Preisgebung vielleicht verhindert werden konnte. Manche Juristen schämtensich nicht, wenigstens den Bürgerlichen ein schimpfliches Ergreifen des Hasenpaniers zu-zumuthen, die Adeligen und Ofsiciere aber davon zu dispensiren. Vor Allem endlichverbietet man jede rechtliche Nothwehr gegen öffentliche Personen, selbst gegen ihre scham-losesten Mishandlungen und Verletzungen der heiligsten Güter, gegen die rechtswidrigstenBrutalitäten der untersten Polizei - und Gerichtsknechte, fordert unbedingten, passiven,hündischen Gehorsam und bestraft jede rechtliche Nothwehr gegen sie als schwere Ver-brechen der Widersetzlichkeit.

Die Quellen dieser falschen Theorie sind verschiedene:

1) Die allgemeinste Quelle freilich ist der erstorbene Rechtssinn so vieler deutschenJuristen. Bei so Vielen sind ja leider höhere Joecn und Rechtsgesühl durch die große,zum Theil fremdartige Masse unseres positiven Rechts erdrückt worden. Es giebt soViele, die, ganz unähnlich den römischen oder britischen Rechtsgelehrten und Staats-männern, nicht blos von der vaterländischen Freiheit und von der lebendigen Verbindungund Wechselwirkung mit ihrem Volke sich abgewcndet haben, sondern auch in den frem-den Rechten sich nur in einen elenden Buchstabenkram verloren, ohne zu deren Grund-

6) Henk e, H and b uch. Th. I. S. 218.