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10 (1848) [Not - Pra]
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Nothwehr und Selbsthilfe rc.

tung des Gegners rechtlich rechtfertigen, sobald es wirklich nur dadurch gegendie versuchte Beleidigung erhalten werden konnte die moralische Pflicht der Mä-ßigung in dem Gebrauche der Rechte muß hier ganz außer Berücksichti-gung bleibe n". Es wäre insbesondere auch gewiß verwerflich, das Recht auf Ehreweniger der Vertheidigung würdig zu erklären als gemeine Vermögensrechte. BessereCriminalisten, z. B-Heffter, welcher (in seinem Criminalrecht §.41 45)mit Energie jede Beschränkung des Nothwehrrechts als rechtswidrig und verderblich undals Folgeschwächlicher Theorieen" bekämpft, heben ausdrücklich das Recht der Noth-wehr zum Schutz der Ehre auch selbst gegen Verbalinjurien hervor ^). Andere glaubenindeß, daß mündliche Injurien, sobald sie ausgesprochen seien, nicht mehr einen bloßenAngriff, sondern schon vollzogene Rechtsverletzungen bildeten, und sofern sie noch nichtausgesprochen seien, nicht mit Gewißheit vorausgesehen werden könnten. Dennoch istauch dieses nicht unmöglich. Es ist überhaupt passend, auch in den Gesetzbüchern dieAngriffe auf die Ehre ausdrücklich als Grund der Nothwehr zu bezeichnen. Manche In-jurien aber, sogenannte Real- und symbolische Injurien, lassen sich denken, die, selbstwenn sie auch zugleich als Angriffe aus die Person und auf den Besitzstand erschienen,doch richtiger und vortheilhaster aus dem Gesichtspunkt injuriöser Verletzungen betrachtetwerden. Und auch gegen manche Verbal - und symbolische Injurien läßt sich wirklich einNothwehrrecht denken; so z. B. gegen ein öffentliches Ablesen schändlicher, der öffent-lichen Verachtung preisgebender Schmähschriften oder gegen öffentliche Ausstellung vonSchandgemälden.

Auch die wirkliche Vollziehung des Angriffs ist der Bedrohte keineswegs abzuwartenverbunden. Die Carolina im Art. 140 sagt:ist auch mit seiner gegen-wehr, bis er geschlagen wird, zu warten, nit schuldig, unangese-hen, ob es geschrieben rechten und gewohnheiten entgegen wär"^).Der letzte Satz dieses Artikels bezeichnet dessen Bestimmung als eine der wenigen abso-lut gebietenden reichsgesetzlichen Bestimmungen, in welchen die in der sogenanntensalvatorischen Clausel der Carolina enthaltene Erlaubniß für die Landesherren,ihre wohlhergebrachte rechtmäßige und billige Gebräuche" auch nachder Carolina fortzuerhalten, nicht anwendbar ist. Denn eine dem Artikel 140 wider-sprechende Bestimmung verwirft dessen Nachsatz, als eine nicht wohlhergebrachte, nichtbillige und nicht rechtmäßige Bestimmung. Es zeigt sich zugleich auch hier dieEntschiedenheit, ja der edle Eifer der C a rolina, aus Liebe für Männlichkeit und recht-liche Freiheit das Recht der Nothwehr'gegen falsche Beschränkungen möglichst zu schützen.

Auch in Beziehung auf die Hauptfrage, wann eine Verletzung aus Nothwehrüberhaupt erlaubt ist, ist der zuletzt entwickelte Gesichtspunkt einflußreich. Dieselbe istrechtlich erlaubt zur Abwehr jedes Angriffs, welcher 1) irgend die Integrität mei-nes persönlichen und sächlichen Besitzstandes im weitesten Sinne miteiner Verletzung bedroht. Schon der faktische Besitzstand, ohne das Besitzrecht (jus pos-sessionis) jm engeren Sinne, gewährt vielerlei rechtliche Vortheile, Freiheit von der Be-weislast, Retentionsrecht u. s. w., und berechtigt vollständig zur Schätzung dieses Besitz-standes durch Selbstvertheidigung ö). Seinen Verlust und irgend eine bevorstehendeVerletzung brauche ich mir nicht zufügen zu lassen. Nur das ist 2) noch zur Rechtferti-gung der in der Nothwehr zugefügten Verletzung nothwendig, daß ich keine milderenMittel zum vollen Schutz meiner Integrität kannte als meine angewendeten Vertheidi-gungsmittel, daß ich also namentlich den Angriff nicht etwa ausnahmsweise beseitigenkonnte, durch Anrufung obrigkeitlicher Hilfe, oder auch, indem ich aufeine völlig

3) Ebenso auch Henke, Handb. 1. S- 214.

4) Gleiches hatte auch schon das römische Recht wiederholt bestimmt 6. 1 guanäo li-eeat und 6. 4 all I>. 6orn. ste sicar. Die letzte Stelle schließt: melius enim est, ki»ocvurrere et melleri, gusm injuria aeespt» vinllietam psrguirsre.

5) S. hierüber die Ausführung und die vielen gesetzlichen Beweise bei Thibaut,Pandekten. 8. Ausgabe. §.222.