Druckschrift 
10 (1848) [Not - Pra]
Entstehung
Seite
9
Einzelbild herunterladen
 

s

Nothwehr und Selbsthilfe rc.

blick des gerecht en Krieges nach dieser seiner ehrlichen Ueberzeugung abgemessen, nichtetwa nach dem Standpunkte des unbedrängten, des kalt und mit Muße prüfenden Rich-ters. Mit dem Rechte der Selbsthilfe so sagen die älteren, besseren Juristenkehrt dem Angegriffenen auch das Recht des eignen Gerichts zurück. Esist aber in der Thal ein gerechter Krieg, in welchen ihn der ungerechte Angreiferversetzte. Grolman (Criminalr. tz. 25) leitet also mit Recht aus dieser Lageund aus dem mit der Selbsthilfe dem Angegriffenen zurückgekehrten eigenen Urtheil dieFolge ab:daß die Behauptung des Verletzers, in seiner Lage die Ver-letzung seines Gegners und gerade diese Verletzung desselben für nothwendig gehalten zuhaben, wenn sie nur nicht als unzweifelhaft affectirt erscheint, als genügendzur Entschuldigung betrachtet werden müsse".

Aus jenem Gesichtspunkt eines gerechten Kriegs erklären es auch die Gesetze, na-mentlich die Carolina Art. 145, mit Recht für straflos, wenn der Angegriffene inseiner Kampfs - und Kriegsbedrängniß und Aufregung aus Jrrthum oder absichtslos stattdes Angreifers einen unschuldigen Dritten tödtet oder verletzt. Doch darf man diesesnicht mitFeuerbach (§. 38) in eins unbedingte Erlaubniß, Dritte zur Abwehr jedesungerechten Angriffs verletzen zu dürfen, umwandeln. Dieses ist offenbar wiederum eineVerwechselung der Rechtsnoth und Nothwehr mit der Existenznoth und demNothstand. In der Lebensgefahr hört nach dem Grundsätze: Noth hat keinGebot, das Recht auf zu sprechen. Deshalb ist auch hier ganz allgemein die Verletzungvon unschuldigen Dritten nicht strafbar. In der bloßen Rechtsnoth dagegen gründetsich die Entschuldigung der Verletzung regelmäßig nur auf den rechtswidrigenAngriff, findet also auch in der Regel nur gegen den Angreifer Statt. Ver-letzungen gegen unschuldige Dritte werden nur straflos: fürs Erste, sobald dieRechtsnoth in Existenznoth übergeht, und fürs Zweite, soweit wegen derBedrängniß und der Noth und des Affects des gerechten Kriegs die Verletzung weder zumDolus noch zur strafbaren Culpa zugerechnet werden kann, also z. B. wenn der An-gegriffene einen Dritten verletzt, indem er seinen Angreifer verletzen wollte (widerseinen Willen und so er den nöttiger meynt", nach den Warten der Ca-rolina). Nach diesem Gesichtspunkte wurde denn auch bei dem neuen badischenStrafgesetzbuchs die unbedingte Gleichstellung der Verletzungen Dritter in dem Artikel79 des Regierungsentwurfs gestrichen und derselbe in tz. 79 » auf die Fälle des Zusam-mentreffens eines Nothstandes mit der Nothwehr oder des zweiten so eben angegebenenrechtlichen Entschuldigungsgrundes beschränkt. Völlig straflos könnte es dagegen nichtsein, wenn ein Angegriffener blps zur Vertheidigung seines Eigenthums und zur Abtrei-bung der Angreifer fremde Saaten oder Wohnungen mit kalter Absichtlichkeit in Brandstecken wollte. Schon das römische Recht (I^. 45 s<> I. ^gnii.) behauptet hier die Rechts-widrigkeit.

Ganz gleich mit dem Angegriffenen selbst aber stehen in der Entschuldigung bei denzur Abwehr zugefügten Verletzungen Diejenigen, welche ihm beistehen wollen. Soerklärt es z. B. die Carolina im Art. 150 ganz unbedingt als straflose Tödtung:Item, so Einer zur Rettung eines Andern Leib, Leben oder Gut Je-mand erschlägt". Es ist dieses der natürliche Ausfluß einestheils des rechtlichenGrundsatzes, daß man in einer erlaubten Handlung für einen Andern zu han-deln oder ihm beizustehen rechtlich befugt ist, und sodann des edlen Solonischenstaatsbürgerlichen Princips, daß die Staatsbürger Gefahr und Noth mit einander theilenund der Eine den rechtswidrigen Angriff gegen den Andern als Angriff auf die gemeineFreiheit und auf sich selbst betrachten soll.

Es ist auch, wie der angegebene Artikel der Carolina ebenfalls es anerkennt, dasRecht der Nothwehr zum Schutz jedes ungerecht angegriffenen Rechts begründet, mages ein Recht der freien Persönlichkeit, der Ehre, des Besitzstandes, oder des Vermögenssein. Mit Recht und völlig übereinstimmend mit allen unseren Gesetzen sagt Grol-man tz. 25:Auf den Inhalt des Rechtes kommt es nicht an. Jedes Recht,selbst das im Umfang geringste, kann hie Nothwehr selbst bis zur Pernickr