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Nothwehr und Selbsthilfe re.
Staatsschutzes doch in den wenigen Fällen, in welchen keine wirksame Staatshilfe zu er-warten ist, die Selbsthilfe rechtlich erlaubt.
Allgemein aber bleibt einem Jeden, weil hier auch die ausgebildetste Staatseinrich-tung den Berechtigten gegen den Verlust in der Regel nicht schützen kann, das obenbezeichnet« vollständige Nothwehrrecht zum Schutze seines rechtlich heiligenBesitzstandes gegen gegenwärtige, noch nicht vollzogene Angriffe.
Au 2. Auch gegen den ungerechten Angreifer ist der vollständigeNothwehrschutz durchaus nicht rechtswidrig. Er, der in seinem Angriffe keine rechtliche,sondern eine rechtswidrige Freiheit ausüben will und dadurch den Krieg beginnt,er kann sich unmöglich über rechtswidrige Verletzung beschweren, so weit der Angegriffeneden ungerechten Angriff aus seinem bedrohten Rechtskreise zurückweiset und dazu Ge-walt mit Gewalt vertreibt, und zwar die ganze rechtswidrige Gewalt mit der genügendschützenden. Wenn auch nicht auf seinen freiwilligen, doch auf einen rechtlich nothwen-digen Verzicht, auf eine verschuldete Verwirkung eines Staatsschutzes, auf genugthuendeHerstellung kann man es rechtlich begründen, daß die ihm widerfahrene Verletzung, s oweit sie zur Abwehr des ungerechten Angriffs nöthig war, als keinUnrecht gegen ihn angesehen wird. Ein Staatsschutz zur Verhinderung des vollstän-digen zur Abwehr nothwendigen Selbstschutzes wäre ein Schutz des rechtswidrigenFreiheitsgebrauchs, des Unrechtes selbst.
Zu 3. Der vollständige Nothwehrschutz ist endlich auch gegen die ob-jective Rechtsordnung und die Regierung durchaus nicht verletzend. DieRechtsordnung wie die wahre Politik des Rechtsstaates fordern vor Allem, daß dasRecht gelte, lebe und vollständig geschützt sei, das Unrecht aber, wo und sobald eshervortrat, möglichst vernichtet werde. Sie können dem freien rechtlichen Bürger diebloße Abwehr des rechtswidrigen Angriffs und des durch ihn angedrohten Derlusts dervollen Integrität seines rechtlichen Besitzstandes, welchen Verlust sie ihm nicht ab-zuwehren vermochten, nicht rauben. Sie können ihn wegen dieser Abwehr, dieser Aus-übung seines natürlichsten Rechts, nicht strafen und die Gewaltthat nicht gegen dieselbe be-schützen. Sie dürfen niemals die rechtlichen Bürger zwingen wollen, diesen wirkli-chen gegenwärtigen Verlust des Besitzstandes ihrer rechtlichen Integrität undseiner Vortheile, dieses ihr wahres Recht und seinen schnellen, vollständigen, sichernSchutz, etwa mit Rücksicht auf einen späteren, langsamen, unsicheren Pro-ceß und auf dessen ungewisse, oft unmögliche Entschädigung, den Frevlern unvertheidigtpreiszugeben. Im Gegentheil müssen sie die vollständige rechtliche Selbstver-theidigung, welche die Rechtsordnung auch da in kräftigem Leben erhält, wo ihreHilfe fehlt, nur wünschen und billig en.
II. Die rechtlichen Gränzen der Nothwehr und die alte wür-dige und richtige Theorie der römischen, kanonischen»»!» deutschenGesetze über dieselben. — Schon aus jeder einzelnen der drei verschiedenen recht-lichen Begründungen des Nothwehrrechts folgt die Vollständigkeit der rechtlichenNothwehr innerhalb ihrer allgemein rechtlichen Gränzen. Es geht dasselbe,wo es begründet ist, so weit, wie es als noth wendig erscheint, um den rechts-widrigen Angriff abzuwenden. Nur da, wo kein rechtswidriger Angriff vorhanden wäre,oder wo derselbe mit Sicherheit und ohne Nachtheil durch mildere als die ge-brauchten Schutzmittel abgewendet werden könnte, wo also aus Bosheit oder Rachsuchtetwa mehr Rechte des Angreifers verletzt würden, als es der Zweck der Abwehr erforderte,oder wo der Angegriffene ohne den Fall der Lebensnoth schuldvoll unschuldige Dritte ver-letzen wollte, nur da sängt das Unrecht des Angegriffenen an, da schreitet er ausdem rechten Maße der schuldlosen Nothwehr (mockersinen inculpstaetutelae) heraus. So wie aber oben bemerkt wurde (s. „N o t h r e ch t"), richtet sich dieFrage über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Mittel zur Abwehr der Gefahr,sobald nur einmal der rechtswidrige Angriff erweislich vorhanden ist, nach dem Urtheiledes Bedrängten. Die Nothwehr wird bei dem nothwendig schnellen Handeln und derunvermeidlich und entschuldbar aufgeregten und leidenschaftlichen Stimmung im Augen-