Druckschrift 
10 (1848) [Not - Pra]
Entstehung
Seite
7
Einzelbild herunterladen
 

7

Nothwehr und Selbsthilfe re.

Rechtsgrundsatze in Zweifel gezogen werden, in welchen Jahrtausende hindurch alle freienVölker eben so wie das römische und deutsche Recht sich selbst treu blieben und mit ein-ander, ja auch mit dem kanonischen Rechte völlig übereinstimmten.

Das Recht der Nothwehr oder der Selbstvertheidigung ist ganz verschieden vondem Nothrechte (s. den vorig. Art.). Es besteht in der Befugniß jedes Rechts-gliedes, sich oder seinen Mitbürger gegen jeden gegenwärtigen, be-reits begonnenen oder eben bevorstehenden rechtswidrigen Angriffauf irgend ein Recht selbst zu vertheidigen und, so weit es die zumSchutz des Rechts nöthige Bertheidigung mit sich bringt, auch denAngreifer zu verletzen. Dieses Recht gründet sich unmittelbar auf die na-türliche und vernünftige rechtliche Freiheit derMenschen. Und zwar grün-det es sich nicht blos auf die natürliche Freiheit Derjenigen, welche noch heut zuTage, wie die Völker unter einander, in einem Naturzustand oder ohne gemeinschaft-liche Staatsgewalt leben. Es gründet sich vielmehr, ganz unabhängig von einem histo -rischen Naturzustände, aufdie natürliche oder vernünftige Freiheit auch Derer,welche im Staate leben. Denn der Staat erschafft nicht beliebig, sondern er schütztdie natürlichen oder vernünftigen Rechte. So als ein allgemeines natürlichesFreiheitsrecht, nicht etwa als eine vom Staate geschaffene Erfindung, als ein vonihm erst den Bürgern verliehenes oder geschenktes Recht, nicht als ein Gnadenprivilegium,sahen stets die Völker, sahen auch die römischen, kanonischen und deutschen Gesetze dasRecht der Nothwehr an. In diesem Sinne sagt das römische Recht: ä » s gen -tium est, ut vim at^iie inchirisni prapnisemus" ; odersäversus periculum ns-turslis rstio permittit se ilekoixisrv" ^). In gleichem Sinne sagt das kano-nische Recht: ,,vim vi repeliere, omnes Isges et omnis j»ra permittunt" (dasheißt, nach kanonischem Sprachgebrauchs, die göttlichen, natürlichen und bürgerlichenRechte). Selbst wenn man gegen alle Geschichte sich den Staatsverein als allgemein undabsolut gleichzeitig denkt mit dem Recht und der Rechtsanerkennung, welche doch oftlange ohne Staatsgewalt bestanden und auch noch jetzt im Verhältnisse der Völker untereinander ohne Staatsgewalt bestehen, so muß doch jede Staatseinrichtung und jedeStaatsbeschränkung der Menschen das Recht als ihre Grundlage achten. Die Staa-ten müssen die natürlichen oder vernünftigen Freiheitsrechte, so wie unser gemeines Recht,theils als den regelmäßigen Inhalt ihrer positiven Bestimmungen, theils als nebendenselben gültig anerkennen.

Daß nun aber die Nothwehr der allgemeinste, natürlichste Ausfluß des Rechts ist,dieses ergiebt sich mit Nothwendigkeit, mag man nun zunächst den rechtlichen Standpunkt1) des rechtswidrig Angegriffenen, oder 2) den des rechtswidrigen Angreifers ins Augefassen, oder mag man endlich 3) ausgehen von dem allgemeinen objectiven Standpunktedes Rechksgesetzes selbst und von dem der Regierung.

Zu 1. Die Nothwehr ist begründet für den ungerecht Angegriffenen. Derfreie Mann hat seine Freiheit als die Bedingung der Verwirklichung seiner irdischenLebensbestimmung nach seiner eigenen sittlichen Ueberzeugung, er hat sie als seine Würde,Ehre und Glückseligkeit zu behaupten. Er kann und darf also seinerseits eine Staats-gewalt nur unter der Bedingung ihrer Anerkennung seiner rechtlichen Freiheit anerkennen;er darf und wird mithin auf die Selbstschützung seiner rechtlichen Freiheit nur in so weitverzichten, als die Staatsgewalt seine rechtliche Würde und seinen Rechtszustand voll-ständig schützen kann. So weit sie das nicht kann, bleibt ihm das Recht, nach seinereigenen Gewissensüberzeugung sich selbst zu schützen.

Bei noch unausgebildetem Staatsschutze war daher der Selbstschutz, z. B. die Blut-rache, noch in großer Ausdehnung rechtlich geheiligt. Allein auch der ausgebildetfteStaat kann nie überall und vollständig schützen.

Selbst zur Wiedererlangung eines bereits verlorenen rechtlichen Besitzes bliebdaher, wie sich unten unter V. ergeben wird, auch nach der höchsten Ausbildung des

2) L>. 3 äs äustit. st äur. u. 6. 1 I7nä« vi.