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10 (1848) [Not - Pra]
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Nothwehr und Selbsthilfe re.

seine auch rechtlich anerkannte Schutzpflicht in die Vertheidigungsrechte des Geschütztenein. Es wird übrigens diese Ausdehnung auch unterstützt durch die Analogie von demNothwehr rechte, welches auch Derjenige straflos ausübt, der seinen bedrohten Mit-bürger vertheidigt. Nur beruhen freilich die Rechte der bedrohten Hauptperson selbstin beiden Fallen auf verschiedenen Gründen. Und insbesondere hat bei dem Noth-stande der zur Abwehr Verletzte nicht, wie bei der Nothwehr, seine Verletzung selbstverschuldet. Weshalb auch bei dem Nothstande die Beschränkung eben so für denHelfenden wie für die Hauptperson größer ist als bei der Nothwehr.

Als unentbehrlich zur Beseitigung des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit der zum Schutzunternommenen Verletzung fremder Persönlichkeits-oder Vermögensrechte müssen übrigensstets die beiden Bedingungen festgehalten werden, fürs Erste, daß eine wahre gegen-wärtige Gefahr für das Leben vorhanden war; und fürs Zweite, daß der Verletzerkeine größere Verletzung zufügte, als er in seinem durch die Gefahr bedrängten Gemüths-zustande zur Lebensrettung für nöthig hielt.

Darauf, was er selbst in dieser seiner bedrängten Lage ehrlich für nothwendig hielt,kommt es an. Denn, ähnlich wie bei der Nothwehr, erhält in einem solchen Nolh-stande, sobald nur derselbe einmal erweislich vorhanden ist, der Angegriffene mit demRechte der eigenen Hilfe auch das eigene Urtheil oder Gericht über das den VerhältnissenAngemessene und Nothwendige. Es wäre mehr als abgeschmackt, es wäre völlig ungerecht,wenn der Richter die Frage über die Nothwendigkeit des Rettungsmittels nach seiner ru-higen kalten Ueberlegung in seiner gefahrlosen Lage und nicht nach der ehrlichen Ueberzeu-gung des Bedrängten beurtheilen wollte.

Hierzu aber muß nun nach der obigen Ausführung als eine dritte Bedingungnoch hinzugefügt werden: daß keine besondere übernommene Verpflichtung, die Gefahrzu bestehen, vorhanden war (sowie;. B. für den Soldaten, für den Hospitalarzt imDienst). Zwar übersieht man gewöhnlich dieses wichtige Moment. Oder man hält auch,so wie die Mehrheit der zweiten Kammer der badischen Landstände, die ausdrückliche Hin-zufügung dieser Beschränkung des Nothrechts deshalb für unnöthig, weil sie die besonde-ren Gesetze für diese besonderen Verhältnisse, also z. B. das Kriegsgesetz, enthalten müß-ten. Doch möchte dieser letzteren Ansicht ein doppeltes Bedenken entgegenstehen. FürsErste ist es sicher an sich schon angemessen, daß der allgemeine Theil des allgemei-nen Strafgesetzbuches die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen der Strafbarkeit undder Unsträflichkeit der Handlungen vollständig und nicht zweideutig enthalte.Dieses ist fürs Zweite auch darum nothwendig, weil die besonderen Gesetze gewöhn-lich die allgemeinen Grundsätze voraussetzen und hier also sehr unpassende Straflosig-keiten oder wenigstens fatale Zweifel über dieselbe entstehen können, wenn das allgemeineStrafgesetzbuch unvollständig ist. E. Welcker.

Nothwehr und Selbsthilfe gegen Privat- und öffentliche Personenund Verletzungen. I. Begriff, Begründung und Wichtigkeit derNothwehr. Die Vertheidigung angegriffener Rechte da, wo sie der Staat nichtschützen kann, ist neben dem Staatsschutze der andere Haupttheil der Rechtsschützung.Wichtig, wie das Recht der Nothwehr selbst, ist an sich schon seine Theorie. Sie ist esaber neuerdings noch mehr geworden. Es haben nehmlich in der neueren Zeit einige Schrift-steller und Gesetzgebungen die uralten natürlichen Rechtsgrundsätze für dieses Recht ver-kannt und so seine Theorie in Verwirrung gebracht. Diese Lehre kann jetzt als ein ab-schreckendes Beispiel dienen. Sie kann es veranschaulichen, wie sehr die reinen R echts-grundsätze der tiefsten Natur der gesellschaftlichen Verhältnisse undihren wahren Bedürfnissen entsprechen, und wie verderblich deren Mis-achtung ist, welche Verwirrungen und Gefahren es bereitet, wenn die Einmischung neuerModephilosophieen und reiner Moralgebote, die Einmischung subjectiver Gefühleund willkürlicherPolizeigrundsätze die Heiligkeit und Consequenz des objektiven Rechtszerstört. Durch diese Einmischung erst konnten hier, wie in anderen gleich wichtigen Lehren*),

I) S. z. B. obenInjurie",I nfa mi e und Ehre", undGrundv ertrag."