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10 (1848) [Not - Pra]
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Nothstand, Nothrecht oder Nothmaßregel.

Staats Strafe eintreten könnte. Natürlich muß diese Begründung abgewartet werden.Nur so viel kann ich schon jetzt sagen, daß ich bisher wohl an die Rechtsungültigkeit ju-ristisch schimpflicher, unernstlicher und rechtswidriger Vertrage, nicht aber an die sogenann-ten juristisch unveräußerlichen Rechte habe glauben können. Gerade weil es Gegen-stand der Moralpflicht ist, ob und wann ich mein Leben höheren Pflichten opfern soll, mußdie Jurisprudenz auch hier mit dem römischen Recht die Entscheidung dem Gewissenüberlassen («er^sn-Iuni srbiteia). Das thaten die Römer und mit ihnen die Caro-lina z. B. auch in Anerkennung der juristischen Unsträflichkeit eines nicht schimpf-lichen Selbstmords aus Lebensüberdruß (taeilimn vitse), durch welchen man keinerRechtspflicht sich entziehen wollte, während ein schimpflicher Selbstmord, um einer Cri-minalanklage zu entgehen, als nicht rechtlich galt. Wo nun vollends die Bürger durchdie allgemeinen Rechts- und Staatsverrräge das schon für das Bestehen der StaatenNothwendige und nach allgemeiner Uebereinstimmung Pflichtmäßige eingehen, wo sie sichz. B. nach dem Grundsätze der rechtlichen Gleichheit zur Vaterlandsvertheidigung und zurmuthvollen Uebernahme der Gefahren derselben durch Bürger- und Diensteid juristischverpflichten, da glaube ich an keine juristische Unveräußerlichkeit der Güter. Es giebt abernur Eines, was gefährlicher ist, als durch Einmischung subjectiv moralischer Ansichtenüber das o bjective allgemein erkennbare Vereinsrecht hinauszugehen. Dieses bestehtindem häufigen Annehmen von Nothrechten des Staats. Diese werdensich entweder als wahre allgemeine Rechte, oder als nicht haltbare Ausnahmen vomallgemeinen Rechte darsteilen. Alles Recht aber hilft und sichert nicht mehr, wenn esjeden Augenblick durch angebliche Nothrechte des Staats durchbrochen werden kann.

Die bisher ausgeführte Beschränkung des Nothrechts, daß dasselbe bei einer besondersübernommenen Pflicht, die Gefahr zu bestehen, nicht stattsinde, hatten wohl auch die-jenigen Cciminalisten im Auge, welche zur Entschuldigung einendurch die Natur herbei-geführten Nothstand" forderten. Allein diese Bezeichnung ist unrichtig, weil auch beieinem durch Menschen herbeigeführten Nothstand, z. B. bei einer künstlichen Ueberschwem-mung, ja bei ernstlichen Drohungen mit Lebensgefahr und durch die Versetzung in denNothwehrstand eben so gut als bei einem blos durch Naturereignisse bewirkten Nothstanddie Entschuldigung auch von Verletzungen gegen unschuldige Dritte stattsindet. Nur mußfreilich der im Nothstand Befindliche denselben und durch ihn die zu seiner Abwendung vor-genommene Verletzung nicht selbst auf eine wahrhaft rechtswidrige Weiseherbeigeführt und verschuldet haben. Hier wird er durch seine rechtswidrige Herbeiführungder Gefahr ebenfalls besonders verpflichtet, sie zu bestehen, und mithin die Verletzung, umsich aus derselben zu retten, nie ganz entschuldigt.

Aus der richtigen Begründung folgt aber nicht blos Anerkennung der so eben an-gegebenen richtigen Beschränkung des Nothrechts, sondern auch die Verwerfung falscherBeschränkungen der Straflosigkeit. Manche nehmlich wollen auch außerhalb der angeführ-ten Beschränkung die zur Rettung nöthigen Verletzungen im Nothstande wenigstens theil-weise, wenn auch gemildert, bestrafen und dieses dem richterlichen Ermessen überlassen.Aber dieses wäre ein durch keine juristischen Gesichtspunkte bestimmtes, ein absolut will-kürliches Ermessen. Erscheint aber nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen eine Ver-letzung nicht als rechtswidrig, alsdann darf sie auch gar nicht gestraft werden. Sie iststraflos, wenn sie selbst, wie ja so viele straflose Handlungen, als unsittlich Tadel ver-dienen sollte. Nichts wäre der Freiheit der Bürger gefährlicher und verderblicher, alswenn blos unmoralische, nicht rechtswidrige Handlungen (außer in wenigen beson-deren höchst dringenden gesetzlichen Ausnahmsfallen) juristisch bestraft würden.

Eine Ausdehnung haben neuere Strafgesetzbücher dem Nothrechte gegeben. Sie er-klären einestheils auch schon in den Gefahren für schwere Leibesverletzungen,für Leibund Leben", die zur Rettung nöthigen Verletzungen für straflos. Sie erklären ferner die-selben auch in Gefahren der nächste^ Angehörigen des Verletzenden, zumal der seinemSchutz Anvertrauten, der Gattin, der Kinder, für straflos. Die Humanität hat jeden-falls dieses zu billigen. Juristisch läßt sich insbesondere die zweite Ausdehnung nur durcheine fingirte Einheit der Personen für diese Fälle rechtfertigen. Der Schützer tritt durch