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Nothstand, Nothrecht oder Nothmaßregel.
Die Nothwehr wird der folgende Artikel behandeln. Der Nothstand, wel-cher so gut für die Regierung wie für die Einzelnen eintreten kann, wurde zunächst inBeziehung aus die Regierung als sogenanntes äußerstes Recht oder eininenszus schon oben unter dem letzten Worte abgehandelt, und der Artikel „Moral" ver-stärkt noch die Gründe gegen rechtsverletzende Regierungshandlungen, welche nach einergewöhnlichen leichtfertigen Ausdehnung des Nothrechts über die oben genau bezeichntenrechtlichen Gränzen hinaus gehen.
Auch in den Verhandlungen der zweiten Kammer der badischen Landstände über dasneue Strafgesetzbuch*) wurde es nach lebhaften Verhandlungen anerkannt, daß Straf-losigkeit der Verletzungen zur Rettung aus dem Nothstand« sich nur darauf gründe, daßdas allgemeine Rechtsgesetz und die allgemeine Rechtspflicht nur begründet sind,um eine friedliche Eoexistenz möglich zu machen. Wo diese also nicht mög-lich ist, wie in dem bekannten uralten Beispiele von zwei Schiffbrüchigen auf einem Brette,welches nur einen tragen kann, da spricht das Rechtsgesetz gar nicht. NichtsBegründetes geht weiter wie sein Grund. „Noth hat kein Gebot", sagt richtig dasdeutsche Rechtssprüchwort. Die Moral und die Klugheit müssen hier entscheiden, wasJeder thun soll, und dieses ist dem Gewissen eines Jeden zu überlassen (servglxlnm sr-bitrio, wie die römische Jurisprudenz mit Recht sagt). Das äußere juristische Recht alssolches ist etwas Endliches, das zeigt sich hier. Man muß an seine unendliche, aberan sich noch nicht juristische Grundlage, die ewige göttliche Gerechtigkeit, ap-pelliren und nach dieser dem Einzelnen Entscheidung und höhere Verantwortlichkeit über-lasten. Wenn auch das moralische Volksurtheil hier tadelt, ja augenblicklich leiden-schaftlich tadelt, wie gegen jene Frau, die, um ihr Leben gegen nacheilende Wölfe zuretten, ihren Säugling ihnen hinwarf und preisgab, so hat doch die leidenschaftslose Juris-prudenz hier kein juristisches Verdammungsurtheil. Sie bescheidet sich hier ihrerGränzen, wie in jenem Eiceroniamschen Fall von den zwei Schiffbrüchigen, oder auch imFall jenes Dachdeckers. Ihm stürzte sein Sohn vom Dache und siel sich tobt, und alsder Vater gesund herunterkam, erzählt« er, er selbst habe ihn heruntergestoßen. DerJüngling habe ein lebensgefährliches Wagniß unternommen und, als es misglückte, sichzu ihm in seinen Flaschenzug retten wollen. Da habe er, überzeugt, daß dieser Flaschen-zug alsdann unvermeidlich abreißen würde, und gedenkend seiner Familie, die so, ohnedaß es den Sohn gerettet hätte, zugleich ihren Familienvater und Erhalter verlieren würde,den Sohn zurück - und dem Tod in die Arme gestoßen.
Wer diese Begründung der Nothmaßregel leugnen wollte, der müßte eine RechtS-pflicht erweisen, entweder: daß der Eine jener beiden Schiffbrüchigen sich der Erhaltungdes Anderen opfere, oder: daß Beide sich zwecklos opfern.
Aus dieser Begründung der Nothmaßregel und ihrer rechtlichen Unverantwortlich-keit ergeben sich denn auch die richtige juristische Ausdehnung und Gränzbestimmung fürdieselbe.
Es folgt hieraus fürs Erste, daß, wenn Jemand auf den Grundlagen des allgemei-nen juristischen Rechts und auf eine juristisch erkennbare und verbindliche Weise eine be-stimmte Gefahr übernahm, wie z. B. der Lazaretharzt, der Soldat, alsdann eine dieserechtliche Uebernahme verletzende Beseitigung derselben nicht als juristisch vorwurfsfreizu betrachten ist. Die rein allgemeine, n egative Rechkspflicht zwar verbindet michnicht juristisch, in den Tod zu gehen, um das Leben eines Dritten zu erhalten. Aber woeine besondere nachweisbare positive juristische Verpflichtung übernommen wurde, wosie spricht, da ist nicht mehr zu sagen: Noth hat kein Gebot. Eine freundlichePrivatmittheilung eines der tüchtigsten Gelehrten kündigt mir zwar die Ausführung einerentgegengesetzten Ansicht an, nach welcher wegen Ungültigkeit des Verzichts auf unver-äußerliche Rechte auch jene besondere Uebernahme einer Pflicht die ihr widersprechendeLebensrettung nicht strafbar mache, und daß hier nur wegen eines neuen Nothrechts des
*) S. dcn Commissionsbericht (Nr. 2) über Titel HI bis Vt vo» E.Welckcr, S. 46 ff., und die Verhandlungen über §. 76 a ff.