772 Forstwesen
nein Vermögen diejenigen Posten, welche nicht auf die eine oder andere Art vollzogen oderals unvollziehbar beurkundet sind, sogleich aus ihrem Privatvermögen zu ersetzen haben*).
Der gesammten Forstwissenschaft ward in neuerer Zeit, mehr oder minder ausge-dehnt, unter dem Namen „forstliche Verhältnißkunde" eine Disciplin an-gereiht , welche zur Aufgabe hat, beiläufig in der nehmlichen Reihenfolge, wie die Forst-wissenschaft selbst, alle numerischen Verhältnisse forstlichen Wirkens und Schaf-fens, Lebens und Webens aufzufassen und in Zahlen darzustellen, hiermit aber denStoff zu einer Meßkunst der forstlichen Kräfte und Erfolge zu sammeln. Diese Ver-hältnißkunde habe ich, wie die Wissenschaft selbst, in zwei Hauptabtheilungen gebracht,wovon die erste, die forstliche Statik, mit der ersten Hauptabtheilung der Wissen-schaft, der Technik, correspondirt und sich befaßt mit Erörterung der numerischen Ver-hältnisse der Naturalerzeugung, der Arbeitskräfte und des Geldertrags. Die zweiteHauptabtheilung, Verhältnißkunde des Forstwesens in seinen Beziehungen zur Nationund zum Staat, enthält die Ergebnisse der forstlichen Statistik, sammelt und ordnetsomit die numerischen Verhältnisse der Objecte des Forstwesens (namentlich die Ver-hältnisse der Waldflächen zum Areal des Landes und zu anderen Nutzungsarten des Bo-dens, sowie die Verhältnisse der Erzeugung zum Verbrauche), die Verhältnisse derVerwaltung (namentlich die Verhältnisse der Verwaltungserfordernisse nach Verschie-denheit der Art des Betriebs und des Eigenthums, die Verhältnisse dieser Erfordernissezu denjenigen anderer Zweige der Gewerbsamkeit und der Staatsverwaltung), die Ver-hältnisse des Capitals, des Ertrags und der Besteuerung an sich und im Vergleiche mitanderen Culturarten und anderen Gewerbszweigen, endlich die Verhältnisse des Forst-straswesens (namentlich die Verhältnisse der Vergehen nach der Zahl der Fälle verschiede-ner Kategorie und nach den Beträgen der Strafen und Ersatzzahlungen, sowie die Ver-hältnisse des Kostenaufwands der Forststrafjustiz). M. s. mein System der forstlichenVerhältnißkunde Seite 146 des 18- Heftes meiner Jahrbücher der Forstkunde.
Zum Schlüsse dieser Abhandlung noch einige Worte über die Ordnung, in wel-cher die forstliche Gesetzgebung und Reglementirung zu bearbeitensein möchte. Man hat zu der Zeit, als Forst- und Jagdwesen gleichsam einen Staatim Staate bildete und seine mannigfachen Beziehungen noch wenig entwickelt waren,sämmtliche Vorschriften öfter in e i n e „Forstordnung" zu vereinigen gesucht, meistens inbuntem Gemische. Dies geht jetzt, schon des Unterschieds zwischen Gesetz und Reglementwegen, nicht an. Die Scheidung der forstlichen Gesetzgebung nach den Gesichtspunktender allgemeinen Gesetzgebung ist eine nothwendige Folge der Ausbildung des Staatsrechtsund des Forstwesens zugleich; ihre verschiedenen Bestandtheile müssen demnach so bear-beitet werden, daß sie denjenigen Abtheilungen der allgemeinen Gesetzgebung, wohin sienach ihrer Kategorie gehören, sich leicht subsumiren lassen. Deshalb und auch den vor-angegangenen Erörterungen über die Verhältnisse des Forstwesens zur Nation und zumStaate entsprechend, so wie nach meiner speciellen Kenntniß des Wustes von Forstord-nungen in vielen Staaten und nach meinen eigenen Erfahrungen bei vielfältiger Bearbei-tung dieser Themata, scheint mir am Geeignetsten, die gesammte forstliche Gesetzgebungund Reglementirung in folgenden Hauptabtheilungen zu bearbeiten: l. dasForstpoli-zeigesetz, welches zugleich die Aufgabe eines Forstculturgesetzes lösen und die legislati-ven Grundlagen der Forstorganisation enthalten soll; II. das Forstorganisations-rdict nebst Forstdienstordnung; III. dieVerwaltungsordnung der Forstdo-
*) Eine ausführliche Anleitung zur Forststrafgesetzgebung in allen ihren Beziehungen hatder Vers, in seinen neuen Jahrbüchern der Forstkunde, Heft 1. H und III. (Mainz 1828)nebst einem Nachtrage im V. Hefte (Mainz 1829) mitgetheilt. Die hiermit im Wesent-lichen übereinstimmende neue Gesetzgebung und Reglementirung des Forststrafwesens im Groß-herzogthume Hessen hat sich nun schon seit einer Reihe von Jahren in der Praxis sehr be-währt. Wir empfehlen daher das systematische „Handbuch der Gesetze, Verordnungen undsonstigen Vorschriften für da« Forststrafwesen im Großherzogthume Hessen. Drei Hefte. Darm-stadt 1840-1844. Verlag von C. W. LeSke."