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4 (1846) [Deu - For]
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Ehe, Ehebruch, Ehescheidung

Ebenbürtigkeit, s. Misheirath.

Edelleute, s. Adel.

Edict, s. Gesetz.

Ehe, Ehebruch, Ehescheidung.

§. 1. Einleitung. Ehe wir ursprünglich eine durch die Triebe der animalischenNatur des Menschen herbeigeführte Verbindung des Mannes mit der Frau, welche beidem Voran schreiten der Civilisation durch die geistigen Eigenschaften des Menschen, durchVernunft und das moralische Rechts- und Schicklichkeitsgesühl veredelt wurde.

Nach den dermaligen Begriffen ist sie bei den civilisirten, nur Monogamie anerken-nenden Völkern eine

zur Geschlechtsverbindung und (mindestens in Folge dessen) zur Erzeugung und Erzie-hung von Kindern,zur ehelichen Treue,zu gegenseitigem Beistände undzur gemeinsamen Tragung der Lebensschicksaleverpflichtende,an gewisse

entweder durch die weltliche Gesetzgebung,oder durch Religion,oder Volkssitte

vorgeschricbene Formen gebundene Vereinigung zwischen einem Manne und einer Frau.

Gewöhnlich zählt man auch Fortdauer deS Bündnisses auf Lebens da uer und häu-fig geistliche Einsegnung jeden Falles, zu den wesentlichen Merkmalen der Ehe. Alleinsobald man einmal, wie es in der Gesetzgebung verschiedener bedeutenden Völker angenom-men ist, die Ehe nur als bürgerlichen Vertrag ansieht, scheint es auch nahe zu liegen, daßdie lebenslängliche Dauer nicht gerade unbedingt in der Sache begründet sein muß- Sokonnte denn in Frankreich von 1792 bis 1804 (d. h. bis zum Erscheinen des Ov<Ie X'apo-Ie«u) jede Ehe schon durch gegenseitigeUebereinstimmung aufgelöst werden; derVertrag war sonach im Grunde für nicht länger abgeschlossen, als der Wunsch der Ehegat-ten dauern werde, das Verhältnis; bestehen zu lassen. Ueberhaupt ist die Verpflichtungzu einer absoluten lebenslänglichen Fortsetzung der einzugehenden Verhältnisse schon durch,den Grundsatz der protestantischen Kirche beseitigt, die Auflösbarkeit als Principanzuerkennen. Selbst in der katholischen Kirche ward die Unauflösbarkeit in früherer Zeitund sogar bis zum Tridentiner Concilium (bio^s. XXlV. caz>. 7) heftig bestritten.

Daß und welche Modificationen in der oben gegebenen Definition eintreten,wenn dieselbe auf Völker mit Polygamie angewendet werden soll, ergiebt sich von selbst.Hier ist die eheliche Treue einseitig beschränkt und auch die Hilfeleistung kann nicht von bei-den Theilen gleichmäßig angespcochen werden. -

Indem wir einige nähere Andeutungen über das Wesen der Institutionen geben wol-len , können wir nichts Besseres thun, als den klaren und lichtvollen Bemerkungen folgen,die Porta lis in der Sitzung des französischen Staatsraths vom 16. Ventose XI, gele-gentlich der Verhandlung über den betreffenden Abschnitt des 6o,le Xa>,oI6», vortrug.Wir heben wenigstens seine Hauptansichten hervor, um so mehr, als diese meisterhafteRede unsers Wissens noch nirgends in das Deutsche übertragen worden ist.

Die Philosophen", sagt Portalis,gewahren in dem Acte der Ehe zunächst nur dieVerbindung der beiden Geschlechter; die Rechtsgelehrten sehen darin blos den bürgerlichenVertrag; die Eanonisten erblicken darin nichts Anderes als ein Sacrament.

Um aber einen richtigen Begriff von der Ehe zu fassen, muß man sie an sich selbstund in ihren verschiedenen Beziehungen betrachten.