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4 (1846) [Deu - For]
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771
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Forstwesen.

classen, theils so viel die Vergehen wegen polizeiwidriger Benutzung des Waldeigenthumsbetrifft, mit Zugrundlegung der Strafbestimmungen über gemeine Civilforstvergehen,theils mit Bestimmung eines gewissen Minimum und Maximum fest und wendediese Strafclassen auf die Abheilungen der Forstpolizeivergehen an. Letztere las-sen sich unter folgende Gesichtspunkte zusammenfassen: 1) Forstpolizeivergehen, wel-

che den Wald, wie er ist, ohne ein besonderes Verhältniß des Thäters zum Waldeoder ohne besondere Rücksicht auf einen focstwicthschaftlichen Zweck, der Gefahr der Be-schädigung aussetzen und dahergemeine" Forstpolizeivergehen genannt werden können,2) Vergehen gegen die Forstwirthschaftspolizei, insbesondere der Waldeigenthümer undWaldberechtigten, 3) Forstpolizeivergehen der im Walde beschäftigten Arbeiter, 4) Ver-gehen bei Verwendung und Verwerthung der empfangenen Waldproducte- Die Mengeder Falle macht es nöthig, die Strafen sowohl der gemeinen Civilforstvergehen als derForstpolizeivergehen in der Regel in Geld auszudrücken, Gefängniß vorzüglich für ihreSchärfung zu bestimmen. Wegen häufiger Zahlungsunfähigkeit der Sträflinge und derFälle, worin für sogleich anzusetzende Gefängniß- oder Arbeilsstrafe ein Maßstab erfordertwird, muß das Gesetz das Vechältniß festsetzen, nach welchem die unzahlbaren Geldstraf-schulden in Gefängniß oder Arbeit verwandelt werden. Diese Verwandlung muß sich zurGleichstellung der Zahlungsfähigen mit den Zahlungsunfähigen (zu welchen gerade di«Gewohnheitsfrevler und gefährlichen Holzdiebe gehören) auch auf Werths - und Schaden-ersatz, auf Gerichtskoften und (wo dergl. bestehen) auf Anzeigegebühren erstrecken. DieVorschriften für das Versa h ren in Forststrassachen kann man in zwei Hauptab-theilungen bringen: 1) in die Forstgerichtsordnung und 2) in die Forststraf-V o l l-zugsord nung. Die Forstgerichtsordnung wird schwierig durch die in den meisten Fäl-len nur auf die Aussage eines verpflichteten Denuncianten sich beschränkende Beurkundungdes Thatbestandes, durch die Menge der Straffälle und die Kürze der Zeit, binnen wel-cher das Erkenntniß der Anklage folgen muß. Sie zerfällt in das Verfahren beim Be-treten der Frevler und zur Bestätigung des Thatbestandes, in die Vorschriften zur Rug-barmachung der Vergehen und Vorbereitung der Forstgerichte und in die Verhandlungbeim Forstgerichte selbst. Die Gebrechen der bisherigen Gesetzgebung bestehen vorzüglichdarin, daß der Unterschied der Fälle, in welchen eine summarische Behandlung unerläß-lichist, von denen, welche ein besonderes umständlicheres Verfahren nöthig machen, nichtdurchgeführt wurde, daß man in diesem Sinne die Rechtsmittel und Recursnormen nichtgehörig ordnete und daß man auf den Ernst und die Würde, welche die Verhandlungenin Strafsachen auszeichnen muß, und hierdurch auf die moralische Verwerflichkeit der Ver-gehen zu wenig hinwirk^e. Die musterhafteste Strafordnung bleibt erfolglos ohne zweck-mäßige Vollziehung. Den Mängeln der Vollziehung ist vorzüglich das Ueberhandnehmen derFrevel und der geringe Begriff, welchen das betreffende Publicum von ihrer Strafbarkeithat, beizumessen. Bei unabwendbar rascher und nachdrücklicher Vollziehung kann manmit milderen Strafen auslangen. Da hierbei verschiedene Behörden zusammenzuwirkenhaben und die Geschäfte zu den unangenehmsten gehören, so muß durch eine unermüd-liche energische Aufsicht dem Auswachsen von Rückständen entgegengewirkt werden, welcheletztere ohnedies große Härte gegen die Sträflinge und häufig die Unvollziehbarkeit der auf-gehäuften Slrafschulden, hiermit aber die Aufmunterung zu Contrahirung neuer Schul-den zur Folge haben. Die Vollzugsordnung muß sich nicht allein auf Erhebung und Ver-rechnung der Strafgelder erstrecken, sondern auch den Abverdienst der unzahlbaren Be-träge speciell ordnen und eine Controle derselben so wie des gehörigen Vollzugs der Ge-fängnißstrafen begründen. Die Function der eigentlichen Straferheber hört aus, sobald,nach fruchtlosem wirklichen Versuche der Auspfändung, die Unzahlbarkeit gründlich con-statirt ist- Die Verzeichnisse hierüber und über die schon beim Straferkenntnisse sogleichangesetzten Gefängnißstrafen bilden das Soll der Verbüßung, über welche dann förmlicheRechnung abgelegt werden muß, am Besten von Viertel - zu Vierteljahr- Alls Verrich-tungen müssen an bestimmte Fristen gebunden sein, so, daß vom Ansätze der Strafen anbis zum endlichen Vollzüge derselben eine in di« andere eingreift, und die Beamten aus eig«-