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4 (1846) [Deu - For]
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770 Forstwesen.

sie doch in die allgemeine Strafgesetzgebung e npassen und auf denselben Hauptgrundsätzenberuhen. Wir haben auch hier das Strafgesetz au sich von den Vorschriften fürdas Verfahren zu unterscheiden. Jenes hat bei den gemeinen oder Civilforstvergehen zweienForderungen zu genügen, der einen von Seiten der Waldeigenthümer auf Ersatz des ihnenentwendeten Gegenstandes oder zugefügten Schadens, und anderseits der von Seitendes Staats auf Versöhnung der gekrankten Sicherheit des Eigenthums durch angemesseneStrafen. Die Bestimmungen zur Erfüllung der beiderseitigen Forderungen sind zwar inbesonderen Abschnitten, aber in demselben Gesetze zu ertheilen; die Verweisung der Be-stimmung und Verhandlung über den Ersatz in die Eivilgesetzgebung und auf den Privat-proceß ist wegen Zusammenhangs mit der Strafbestimmung und wegen Menge der Fallehöchst unpraktisch und eine Verschwendung von Menschenkrast, daher nur ausnahms-weise, wenn der Beschädigte darauf provocicl, zulässig. In den meisten Fällen wird dasentwendete Object nicht in Natur zurückgegeben oder wieder angenommen; es ist alsoschon darum eine Ersatzbestimmung nöthig. Außerdem bedarf es aber des Geldanschlagszur Begründung des Stcafansatzes. Um hierbei der Willkür zu begegnen und die Mengeder Falle schnell genug erledigen zu können, sind Tarife über den Werth der verschiedenenWaldgegenstände für die verschiedenen Landesiheile, nach de» örtlichen lausenden Prei-sen, festzusetzen. Sie müssen von Zeit zu Zeit nach den Preisveränderungen abgeändertwerden, dürfen also keinen festen Bestandtheil der Strafordnung selbst bilden. Auch mußeine besondere Abschätzung von Sachverständigen in gewissen durch , den Tarif nicht be-stimmten oder bestimmbaren Fällen Vorbehalten bleiben. Die meisten Entwendungenvon Forstobjecten sind mit Beschädigung oder mit einem Verluste verbunden, der demWaldeigenthümer durch den Werth, den das Object nach vollbrachter Thal hat, nicht er-setzt wird. Schadenersatz findet daher nicht allein bei bloßen Beschädigungen statt, son-dern er begreift auch bei Entwendungen alles dasjenige in sich, was dem Waldeigenthümeraußer dem Werthe gegeben werden muß, um ihm die gebührende Entschädigung zu vervoll-ständigen. Dieser Schadenersatz wird bei einer zweckmäßigen Classification der Fälle amGeeignetsten für die Praxis durch Verhältnißzahlen zum Werthe bestimmt- Es steht imEinklänge mit den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts, erleichtert die Ausführungund sichert, was vorzüglich wichtig ist, dem Strafgesetze eine mit dem Werthe und derWichtigkeit der Objecte fortschreitende Anwendbarkeit, die Strafen der gemeinen oder Ci-vilforstvergehen in gewissen allgemeinen Verhältnissen zum Werthe des Entwendeten, nachUmständen auch des zugefügten Schadens, festzusetzen. Dies macht zugleich besondereStrafschärfungen für schädlichere Vergehen entbehrlich, da sie sich auf solche Weise vonselbst ergeben. Nur in so fern bedarf es überdies noch besonderer Bestimmungen zur Straf-erhöhung, als der Ersatz zum Maßstabe nicht hinreicht, wie z. B. bei Objecten, die eineim Ersätze nicht begriffene oder ausdrückbare Bestimmung und höhere Strafbarkeit zurFolge haben (z. B. Gränz- und Hegzeichen) oder bei bereits in die Verkaufsform gebrach-ten Objecten oder in Wiederholungsfällen oder unter anderen beschwerenden Umständen(z. B. Nachtzeit, gefährliche Werkzeuge u. dergl.). Nach dem im Eingänge bezeichne-ten Begriffe der Forst-Polizei-Vergehen folgt deren Strafbarkeit nicht, wie bei dengemeinen oder Civilforstvergehen, unmittelbar aus dem sich von selbst verstehenden Ver-bote der Verletzung der Eigenthumscechte, sondern aus der Uebertretung positiver Vor-schriften. Die Strafnormen der Forstpolizeivergehen setzen also eigentlich ein Forstpoli-zeigeseh (eine Forstpolizeiordnung) voraus. Die meisten bisherigen Strafordnungen, diesich auf Forstpolizeivergehsn erstreckten, waren statt dessen ein buntes Verzeichniß der ge-rade in Bezug auf den Wald für strafbar gehaltenen Handlungen und Unterlassungen,mit der Anzeige der auf einer jeden haftenden Strafest. Wenn ein Forstpolizeigesetz undmithin durch dieses der Maßstab der Strafbarkeit gegeben ist, so setze man einige Stras-

chre« Standpunkte das Gesammtinteresse am meisten durch möglichst reichliche Productionund Darbieten derselben der freien Concurrenz in möglichst kleine» Loosen um die durch dieseEoncurrenz gebildeten Preise. (M. s. oben S. 759 ». 765.)