Druckschrift 
4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
Seite
769
Einzelbild herunterladen
 

Forstwesen. 76S

hat, die günstigsten Ergebnisse. Nur einzelne untergeordnete Nuhungszweige der Wal-dungen eignen sich zur Verpachtung. Könnte man die Waldbenutzung im Ganzen ver-pachten , so würden zwar die Procente der Verwaltungskosten auf Va und weniger reducirtwerden, aber der Ueberschuß, der reine Ertrag für die Cässe des Waldeigenthümers (hierdie Staatscasse) um so viel kleiner ausfallen: ein Wink, zu welchen Fehlgriffen eine ein-seitige Bemessung nach dergleichen Procenten führen könnte. Gegen den Feldbau be-trachtet, sind die Culturkosten der Forstwirthschaft sehr gering, sie betragen von der Ein-nahme nur 2 Procente, von der Summe aller Ausgaben nur 5 Procente, die Ernte-kosten dagegen von der Einnahme 13, von der Ausgabesumme bei 33 Procente oderEine kritische Untersuchung des Besoldungsaufwandes zeigt, welche bedeutende Ersparnißbewirkt wird, wenn man die Dienstbezirke und das Forstpersonal für Domanial-undEommunalwaldungen in eine Organisation vereinigen kann. Weit mehr, als nur im-mer im Bereiche der Verwaltungskosten gespart und gewonnen werden kann, muß demWissen und Gewissen des Forstpersonals überlassen werden. Auf. dieses Wissen und Ge-wissen richte man daher vorzugsweise seine Verbesserungsmaßregeln.

IV. Forststrafgesetzgebung und Forstgerichtsbarkeit. Es handeltsich hier von allen den Vergehen, 1) welche an Orten, die unter Forstschutz stehen, durchBeschädigung oder Entwendung von Waldgegenständen verübt werden, und 2) welche inwaldgefährlichen Handlungen oder in Unterlassung oder Ueberschreitung von Anordnungen,die für den Schutz oder die Bewirthschaftung der Waldungen getroffen werden, bestehen.Für erster« Art eignet sich der Namegemeine oder Civilforstvergehen", denn ihre Straf-barkeit beruht auf der Verletzung der Eigenthumsrechte Anderer und auf dem allgemeinenGrundsätze ihrer Achtung, sowohl was s) die eigentlichen Entwendungen, als auch b) diebloßen Beschädigungen betrifft. Die zweite Art von Forstvergehen sind dieForst -Po-lizei- Vergehen". Beide Arten zusammen bilden den Gegenstand der Forststrafgesetzge-bung und Forstgerichtsbarkeit^ Deren Absonderung von der allgemeinen Strafgesetzge-bung und Srrafcechtspflege hat theils historische, im Zusammenhang« mit dem ebemali-gen Forstregale (m. s. oben Seite 749) stehende, theils auch noch fortdauernd« Gründe,unter welchen letzteren die Menge, Mannigfaltigkeit und Eigenthümlichkeit der Vergehen,die besonderen Schärfungs-und Milderungsgründe, die Ansichten und Vorurtheike, dieErfordernisse gleichzeitiger Bestimmungen über Schadloshaltung der Beeinträchtigten,die vielartigen Nutzungsverhältnisse und die theilweisen Uebergäng« in Polizeivergehenobenanstehen. Die Forstfrevel sind ein an der Sittlichkeit und dem Wohlstände der är-meren Volksclassen nagender Krebsschaden, welcher nur bei der aus älterer Zeit überkom-menen Nichtachtung des Waldeigenthums, bei der großen Milde, mit der man dessenBeeinträchtigung (gleichsam als Sündenbock für andere Schäden) behandeln zu könnenglaubte, bei den Misverhältnissen, welche die Barbarei früherer Jahrhunderte in derForst-und Jagdgesetzgebung zurückgelassen hat, ferner bei Vernachlässigung gehörigerMaßregeln zur Erleichterung rechtmäßiger Befriedigung deS Holzbedarfs und der gehöri-gen Belehrung des Volks so sehr um sich greifen konnte. In neuerer Zeit hat manzwar Reformen begonnen, indessen noch nicht genug das Uebel an der Wurzel angegriffen.Dazu bedarf es weniger der hohen Strafansätze, als ihrer schnellen und nachdrücklichenVollziehung, und hauptsächlich kommt es hierbei auf eine besser geordnete Mitwirkungder Ortspolizei an, nicht allein hinsichtlich zweckmäßiger Unterstützung des Forstschutzes,sondern auch durch Anstalten, wie Holzmagazine u. s. f.*). Wenn gleich die Forststraf-gesetzgebung nach den vorhin erwähnten Gründen eine besondere Abtheilung bildet, so muß

*) Obgleich die Waldeigenthümer zur unentgeltlichen Versorgung der Armen oder Ver«theilung in geringen Preisen nicht mehr Verbindlichkeit hüben als andere Grundeigenthümerhinsichtlich ihrer Erzeugnisse, so könnte doch die Uebernahme solcher Anstalten auf StaatS-rechnung dem Personal der Forstverwaltung in mehrerer Hinsicht nur angenehm sein. Alleindas Gesammtinteresse der Nation läßt es nicht zu, daß die Forstverwaltung aus ihrem Stand-punkte heraustrete und die Armenversorgung übernehme. Die Forstverwaltung fördert aus

StaatS-Lerikon. IV. 49