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4 (1846) [Deu - For]
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767
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Forstwesen. 767

die Einnahme sämmtlich mit ihren Rauh- Beträgen, dagegen die correspondirenden Aus-gaben ebenfalls vollständig aufgeführt werden.

5) Den aufgestellten Grundsätzen entspricht folgende Rubrikordnung: ^) Allge-meine Staatsforstpolizei. Zu deren Einnahmen gehören die Beiträge von Gemeindenund anderen Waldeigenthümern zu den Forstdienerbesoldungen; die Forststrafen dagegenwerden geeigneter in der Abtheilung des Staatsbudgets, worin auch andere Strafen Vor-kommen, aufgeführt. Zu den Ausgaben der Forstpolizei gehören alle Forstverwaltungs-kosten, welche der Staat, als solcher (namentlich für Communalwaldungen), undnicht in seiner Eigenschaft als Waldeigenthümer zu tragen hat. 8) Bei der Forstdomä-nenverwaltuna sollen nur die Einnahmen und Ausgaben, welche der eigens Waldbesitz desStaats (Domanialsiscus) oder Berechtigungen desselben zum Bezug von Nutzungen ausanderen Waldungen veranlaßt, verrechnet werden; folglich gehören unter die Ein-nahmen der Forstdomanialverwaltung: l) Einnahmen aus den Domanialwaldungenan sich (aus dem Waldeigenthum), 1) Holzertrag, 2) Nebennutzungen; II) Einnahmenaus anderem Grundeigenthume des Forstfiscus (z. B. Forstgebäude und Grundstücke);

III) sonstige nutzbare Rechte vermöge privatrechtlichen Titels. Unter die Ausgaben derForstdomanialverwaltung gehören: l) Lasten und Abgänge, 1) Grundlasten, 2) Beiträgezu öffentlichen Lasten, 3) Ausfälle und Nachlässe, 4) Proceßkosten; II) Kosten des Forst-personals, I) der Direktion, 2) des inspicirenden Personals, 3) des verwaltenden, 4) desschützenden Personals; III) besondere Belohnungen und Entschädigungen, einschließlichaußerordentlicher Forstschutzkosten; IV) Diäten; V) Erntekosten, I) des Holzes, 2) der «Nebennutzungen; VI) sonstige Betriebskosten, 1) Eulturkosten, 2) Unterhaltung derFvrstgebäude, 3) Wege und Brücken, 4) Gränzen, 5) Vermessung und Eintheilung imlaufenden Dienste, 6) Verkündigungs-und Versteigerungskosten, 7) Kosten der Gelder-hebung, 8) Botenlohn. Fstr Jagden und Fischereien wären besondere Einnahme- und

j Ausgaberubriken zu bilden, eben so für außerordentliche Einnahme und Ausgabe (z. B.

Kosten der Hauptforstvermessung, der Betciebsregulirung, der Jnventarisirung, von Ver-änderungen im Grund - und Capitalvermögen), als Unterabtheilung der betreffendenHauptablheilung des Staatsbudgets. Außerdem hängt es von Organisation des Rech-nungs- und Casscwesens ab, ob und in wie f. rn man die Ausgaben eintheilt in ^) Een-tral- und 8) Localausgaben.

6) Ohne Kenntniß aller Materialien zur Untersuchung der unter 4 u. 5 bezeichnetenPunkte lassen sich die Budgets verschiedener Staaten nicht vergleichen, das relative Ver-dienst ihrer Forstverwaltung gar nicht würdigen und ihre Ergebnisse nicht unter die zurVergleichung nöthige gleiche Benennung bringen.- Allein selbst dann gehe man mit großerVorsicht zu Folgerungen über. Namentlich ist es si hr gewagt, nach den Procenten derEinnahme, welche die Ausgabe erfordert, das Verdienst einer Forstverwaltung bemessenzu wollen. Will man dies einigermaßen, so muß man ->) nach den bezeichneten Gesichts-punkten nur die Ausgaben und Einnahmen, welche sich wirklich auf die Domanialwal«düngen beziehen, in Ansatz bringen, >>) den Nakuralbetrag nicht nach geringen, sondernnach den Preisen in Geld anschlagen, um welche er nach der bestehenden Einrichtung wirk-lich verkauft werden kann, c) die Lasten und Kosten außer Ansatz lassen, an welchen dieForstverwaltung Nichts ab- oder zuthun kann, z. B. Steuerlasten, Grundlasten u. dergl.,

<I) von denjenigen Schaffungskosten, die als Capitalanlage betrachtet werden können, nur

i die Zinsen ansetzen, e) zur Ausgabe des Forstpersonals alle seine Emolumente, inso-fern sie für Domanialwaldungen bezogen werden, vollständig beirechnen, dagegen, inso-fern für die Besoldungen zugleich in anderen Waldungen Dienste geleistet werden, hier-für einen verhältnißmäßigen Theil abrechnen, k) vor Berechnung der Pcocente von derrohen Einnahme diejenigen Ausgaben abzieken, welche nur als eine Vorlage der Forst-verwaltung für die Empfänger des Naturalertrages anzusehen sind, z. B. Holzhauerlohnund andere Erntekosten, g) endlich bei Vergleichung verschiedener Länder erst die Posten aufeinerlei Benennung bringen, d. h. thunlichst übereinstimmende Einnahme - und Ausgabe-

^ rubriken bilden. Da die Procente der Ausgabe desto größer erscheinen, je kleiner die correspon-