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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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765
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Forstwesen. 765

Pflege und Bewirthschaftung der Eommunalwaldungen im Wesentlichen nicht verschie-den; daher es hier nur eines Nachbildens und Anpassens der betreffenden Einrichtun-gen der Domanialforstverwaltung bedarf.

Wir fügen den vorstehenden Andeutungen *) einige Bemerkungen über die höhereBedeutung der Forstdomänen-Verwaltung und über einige Gegenstände bei, welchein neuerer Zeit öfter Diskussionen veranlaßten.

1) Der Waldfläche eine möglichst hohe Ausbeute abzugcwinnen und zu derselbenMenge von Walderzeugniffen einer möglichst kleinen Fläche zu bedürfen, vermag beider Forstwirthschaft, nach den natürlichen Gesetzen des Wuchses und der Nachzuchtdes Holzes, in der Regel nur der Waldeigenthümer, dessen Interesse nicht an dieGegenwart gebunden ist, am Meisten also der Staat selbst. Je mehr Wal-dungen in dessen Besitz sind, desto weniger wird man nvthig haben, desto weniger bedarfes einer Einschränkung anderer Waldeigenthümer und desto mehr Fläche bleibt für andereeinträglichere Culturarten übrig. Es liegt im Begriffe des Staats, daß die ihm ange-hörenden Waldungen im strengsten Sinne der gemeinsamen Wohlfahrt, Vergangenheitmit Gegenwart und diese mit Zukunft vermittelnd, bewirthschastet werden. Seine Wal-dungen bilden daher vorzugsweise die Assecuranzanstalt für den Holzbedarf und dieübrigen wichtigen Zwecke der Wälder im Natur- und Nationalhaushalte. Reicht ihrFlächeninhalt dazu nicht hin, so sollen sie wenigstens als Muster vollkommener Wirth-schaft allen anderen Waldeigenthümern vorleuchten.

Dieser höheren Bestimmung müssen alle fiskalischen Rücksichten untergeordnetsein, aber auch einseitige Begünstigungen einzelner Einwohnerclassen und einzelnerOrtschaften oder Gegenden weichen. In dieser Beziehung walten schädliche Mißver-ständnisse und Vorurtheile ob. Namentlich ist man geneigt, von der Forstdomänen-verwaltung, weil das von ihr verwaltete Eigenthum dem Staate oder Domanialsiscusgehört, eine größere Nachsicht gegen Eingriffe und eine größere Freigebigkeit in Aus-theilung der Walderzeugnisse, insbesondere mehr unentgeltliche Abgaben und willkür-lich herabgesetzte Preise zu verlangen **). Was die Forstverwaltung verliert, verlierennicht die Forstbeamten, sondern verlieren Staat und Nation; alle Begünstigung undFreigebigkeit kostet darum nicht weniger, wenn sie aus dem großen Beutel geschieht,sondern mehr, und sie fällt in größerem Maße auf die Gemeinden und Steuerpflich-tigen zurück. Eine solche crispinische Verwaltung widerspricht s) der Bestimmungder Domanialwaldungen für das dauernde Gesammt-Interesse der Nation und dervon diesem erheischten höchstmöglichen Benutzung; i>) der Gerechtigkeit, weil sie Ein-zelne, wegen ungleichmäßigen Vorhandenseins von Dvmanialwald in den verschiedenenLandesgegenden und Unausführbarkeit einer gerechten Verkheilung der Gunstbezeigungen,auf Kosten der Gesammtheit begünstigt, während der Grundsatz freier Eoncurrenz undhöchstmöglicher Verwerthung der Gesammtheit am meisten nützt, dieser Nutzen sichverhältnißmäßig auf die einzelnen Staatsbürger vertheilt und daran, wie billig, dieden Waldungen zunächst Wohnenden ohnedies schon am Meisten participiren; c) derKlugheit und Sparsamkeit, weil alle Freigebigkeit und Unterstützung auf Staatsrech-nung am Meisten kostet, weshalb wir oben (Seite 759) statt dessen die Anlegungder Hvlzmagazine auf Ortsgemeinderechnung empfahlen; <>) der Freiheit, weil die Mis-bräuche von der Freigebigkeit Maßregeln der Bevormundung der häuslichen Wirthschaftprovociren; ferner, weil sich die Spendung von Nachsicht, Gnade, Unterstützung nie vonder Willkür trennt, diese Willkürgewalt in die Hände der Staatsbeamten, zunächst

*) Eine ausführliche Auseinandersetzung derselben findet man in v- Wedekind'sAnleitung zur Forstverwaltung und zum Forstgcschäftsbetriebe."(Darmstadt 1831.)

**) Man sehe meine Schrift überLiberalität und Popularität in Forstesachen." (Gotha 1832.)