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4 (1846) [Deu - For]
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764
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764 Forstwesen.

der Besoldungen der verwaltenden Staats-Forstbeamten unter die betheiligten Wald-eigenthümer entspricht nicht dem Interesse der Forstverwaltung; findet man sie gleich-wohl räthlich, so erhebe man die nach den Steuercapitalien repartirten Beitrag« alsSteuerzusatz der betreffenden Waldeigenthümer mit der directen Steuer *).

III. Die Staatsforstverwaltung oder die Bewegung und Thätigkeit desStaatsforstorganismus laßt sich in folgenden Abtheilungen betrachten : 1) Verwaltung derDienstordnung, 2) Forstpolizeiverwaltung, 3) Domanialforstverwaltung und 4) Com-munal- oder vormundschaftliche Forstverwaltung. Zur Dienstordnung gehören folgendeGegenstände, welche ihre Grundlage schon in der Forstorganisation haben müssen undhier nur ihre nähere Bestimmung zur Ausführung erhalten, nehmlich s) allgemeineRechte und Pflichten der Angestellten und Beamten des Fvrstdienstes oder die forst-liche Dienstdisciplin im Allgemeinen, 5) die gegenseitigen Verhältnisse der Forstdiener,e) die Verhältnisse der Forstbeamten zu anderen Staatsdienern, 6) Anstellung undEntlassung des Forstpersonals, e) der Bezug des Diensteinkommens, f) die schrift-liche Geschäftsführung, g) die Führung des Dienstinventars, k) die Control«, Dienst-ordnung, wohin Amtsvisitationen, Forstbereisungen und periodische Zusammenkünftegehören. Die Gegenstände der Verwaltung der Forstpolizei erhellen ausdemjenigen, was wir über diese bereits bemerkten. Es handelt sich vorzüglich vonder Forststatistik und von Regelung der Geschäftsformen, des Geschäftsbetriebes zurHandhabung der Forstpolizei in allen ihren mannigfachen Beziehungen, mit Ueber-gängen in die Vorschriften für das Verfahren in Forststrafsachen. Die Doma-nialforstverwaltung umfaßt folgende Gegenstände: s) die Anwendung der Mittelzu einer genauen, den Zwecken der Verwaltung angepaßten, mit den Veränderungenstets fortschreitenden Kenntniß des der Verwaltung anvertrauten Vermögens, also na-mentlich Forstdomäneninventar oder Beurkundung des Realbestands der Verwaltung;d) die Wahrung der privatrechtlichen Interessen vom Standpunkte des Fiscus, alsWaldeigenthümers, insbesondere auch dessen Vertretung vor dem Civilrichter; c) dieWahrung und Ordnung dieser Interessen in Beziehung auf Besteuerung und aufdiejenigen Beiträge, welche der Forstdomänenverwaltung, wie jedem Grundeigenthümer,zu den Bedürfnissen des Staats und der Anstalten, an deren Schutz und Vortheilensie Theil nimmt, zu leisten obliegen. Was wir unter u, I, und c eben andeuten,hat die Forstdomänenverwaltung mit jeder anderen Verwaltung eines großen Grund-vermögens gemein. Nun koknmen aber dem Forstwesen eigenthümliche Gegenständezu, nehmlich ü) die Maßregeln zur Begründung des Forstbetriebs der Domanialwal-dungen, unter Anderem deren Abschätzung und Wirthschaftseinrichtung **); e) dieGewinnung des jährlichen Holzertrags und der Betrieb der Holzernte (das gesammteHolzhauereiwesen); i) die Verwendung und Verwerthung derselben; g) die Gewin-nung und Verwerthung der Nebennutzungen; I>) der Betrieb der Forstcultur, desWaldanbaues und der Nachzucht, so wie anderer Waldarbeiten, z. B- der Entwässe-rungen, des Wegbaues u. dgl.; i) das forstliche Rechnungs -, Cassen- und Etats-wesen ; k) die Erstattung der allgemeinen und umfassenden Rechenschaftsberichte überden jährlichen und periodischen Stand der Ergebnisse der gesummten Verwaltung.Nach demjenigen, was wir oben (Seite 755 f. und 761) über Stellung des Com-munal-Forstwesens anführten, beschränkt sich die Einwirkung der Staatsforstver-waltung bei diesem nur auf das Polizeilich - Technische, und es sind die Mittel zur

*) Die meisten Gegenstände der Forstorganisation sind bearbeitet inVersuch einerForstverfassung im Geiste der Zeit" von dem Frhrn. v. Wedekind. (Leipzig 1821.)Mehrere Erfahrung und der Fortschritt der Zeit motiviren aber die in diesem Lexikon theil-weise davon abweichenden, theilweise sich als Consequenz'en darstellenden Ansichten.

**) Man sehe Näheres hierüber in:Instruction für die Betriebsreguliruna und Holz-ertragschätzung der Forste, von G. W. Frhrn. v. Wedekind. Durch Beispiele erläutert, nebsteinem Beilageheft. Darmstadt 1839 (bei Dingeldy, nun Pf. Diehl)."