Forstwesen 763
Waldungen insbesondere sich dort centralisiren soll, kein forsttechnischer Referent angestelltist, folglich es bei allen bis zur Ministerialinstanz gelangenden Forstsachen an einem stän-digen, im Zusammenhangs und in gehöriger Uebersicht wirkenden Organe sachverständigerBeurtheilung fehlt. —Die Forstbeamten müssen so besoldet werden, daß sie ein sorgen-freies Leben haben und sich ganz ihrem Dienste widmen können; denn ihrer Redlichkeit istein großes, wichtiges und keiner genauen Controls fähiges Nationalgut anvertraut. Wirhaben bei Darstellung der technischen Forstwirthschaft und nachher der Forstwicthschafts-polizei gesehen, welcher großen Vervollkommnung das Forstwesen fähig sei, wie sehr vieldabei, je nach Maßgabe sorgfältiger, zweckmäßiger Waldpflege und Verwaltungsmaß-regeln, gewonnen und verloren werden kann. So groß auch die gemachten Fortschrittesind, das Forstwesen ist doch in Vergleich zu dem, was es leisten kann, gleichsam noch einroher Diamant. Die gemachten Fortschritte verdanken wir hauptsächlich den größe-ren Anforderungen an die Bildung des Forstmannes und der strengeren Prüfung beiAnstellung des Forstpersonals. Wenn schon in Verhältniß hiermit, mit dem großen Zeit-und Kostenaufwands, welchen das forstmännische Studium bis zur Anstellung erheischt,die Besoldungen der verwaltenden Forstbeamten zu gering sind, so bedürfen sie namentlicheiner angemessenen Erhöhung, wenn man sich der großen Vortheile versichern will, welcheaus der noch größeren Steigerung der Ansprüche an die Forstbeamten, aus der noch größe-ren Sorgfalt bei der Auswahl des Personals und aus der selbstständigeren und unmittel-baren Stellung der verwaltenden Forstbeamten (Revierförster) unter die Directivbehördehervorgehen werden. Was man für diesen Dienstgrad mehr ausgiebt, wird reichlich undvielfach durch Erhöhung und Vermehrung der Beiträge eingebracht, welche die Waldungenzu den Bedürfnissen der Waldeigenthümer, der Gemeinden, der Staatscasse, des Publi-kums und der Nation überhaupt liefern. Ueberdies wird dadurch die Ausgabe für deninspicirenden Dienstgrad größwntheils erspart. Den verwaltenden Forstbeamten der vor-ausgesetzten Art und Stellung gebührt eine Besoldung im Durchschnitte von 1500 Fl-,mit Inbegriff der Bureaukosten und der Unterhaltung eines Dienstpferds. Die großenNachrheile eines unzureichenden Diensteinkommens machen es durchaus nöthig, den schü-tzenden Forstdienern im Durchschnitt eine Besoldung von 300 Fl. jährlich zu geben. Beidem hohen Grade von Zuverlässigkeit, welche die letztere Dienerclasse besitzen muß, heischtdas Interesse des Publikums dringend, daß auch sie wenigstens so besoldet sei, um sichthätig und gewissenhaft ihrem Berufe widmen und um dafür tüchtige Männer erhalten zukönnen. Man muß sich klar machen, was zur rechtlichen Lobsuchl in Vergleich zu ähn-lichen Dienstgraden anderer Verwaltungs- und Gewerbszweige nach dem jeweiligen Standeder Civilisation und Gesellschaft nun einmal erfordert wird , und darf sich durch Erspa-rungen , die dann blos m den Rechnungen erscheinen, nicht täuschen und verleiten lassen,die Forstdiener schlechter zu setzen. Dagegen schaffe man die Accidenzien ab, welche dieEinfachheit des Rechnungswesens stören und die bestimmte Uebersicht der Verwaltungs-kosten erschweren. Am Schädlichsten sind die Tantiemen und Anweisungsgebühren, zu-mal wenn letztere von den Forstbeamten selbst erhoben werden. Anzeigegebühren nicht derverwaltenden und höheren Forstdiener, sondern der schützenden, scheinen, innerhalb gewisserBeschränkungen und Bedingungen, welche die Collision des Privat- mit dem Dienstinteresseund mit der gerichtlichen Glaubwürdigkeit möglichst entfernen, noch ein nothwendiges Uebel zusein. DieErfahrung hat überall, wo man sie abschaffte, das Vorurtheil ihrer Nothwendigkeitwiderlegt und die sürAbschaffung dieses schädlichenDienstemoluments sprechenden Gründebestätigt. (M- vgl. meinen Aufsatz hierüber S. 1 w. d. 28. Heftes m. Jahrb. d. Forstk.)Das Verbot von Nebengeschästen und von jeglichen Waldnutzungen, welche eine solcheCollision befürchten lassen, soll jedenfalls strengstens durchgeführt werden, kann es abernur dann, wenn die Forstdiener hinreichend besoldet sind. — Die Vertheilung derBesoldungen der schützenden Forstdiener unter die Eigenthümer der den Schuhbezirk bilden-den Waldungen nach der Fläche ist eine jedenfalls billige Anordnung, jedoch rärhlich, dieBesoldung im Ganzen aus der Staatscasse oder der am Meisten betheiligten Gemeinde-casse bezahlen und an diese die repartieren Beiträge entrichten zu lassen. Die Repartition