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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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762
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762 Forstwesen.

oder Oberforstmeister führen. Wenn dos ganze Territorium der Direktion selbst nichtgrößer ist, als ein Jnspectionsbezirk sein kann, so bedarf es keiner besonderen Forstinspecto-ren, sondern die Directivbehörde, versieht dann die Jnspectionsgeschäfte besser selbst. Jesorgfältiger man in der Wahl der verwaltenden Beamten ist, je besser man sie besoldet undinstruirt, desto mehr Verwaltungsbezirke (Reviere) der vorhin erwähnten Ausdehnungkönnen in einen Jnspectionsbezirk vereinigt werden. Man ist meistens der Meinung, nur5 bis 10 Verwaltungsbezirke einem Forstinspector zutheilen zu können, und ein Mehreresmag auch da nicht ausführbar sein, wo man die verwaltenden Beamten noch nicht zu demgemacht hat, was sie sein und leisten können. Je mehr dies geschieht, wird auch der in-spicirende Dienstgrad entbehrlich, und es ist bei fortschreitender Bildung des Forstpersonalsund Vervollkommnung der Forstverwaltung der Zeitpunkt nicht fern, wo man ihn in denmeisten deutschen Staaten wird ganz entbehren und einer Direktion, deren Territoriumsich nicht viel über 100 Verwaltungsbezirke erstreckt, auch die Verrichtungen der Inspektionwird übertragen können. Die Ersparniß an Besoldungen wird hierbei der geringere Vor-theil sein; weit höher ist derjenige anzuschlagen, welcher aus der unmittelbaren Correspon-denz der Direktion mit den eigentlichen Verwaltern und daraus entsteht, daß die Mitglie-der der Direktion durch die Geschäfte der Localinspection, nehmlich durch ihre öfteren, ab-wechselnden und specielleren Forstbereisungen mit den Objecten der Verwaltung und demPersonal an Ort und Stelle näher bekannt werden. In größeren Staaten oder Reichenkann sich freilich die Centcalstelle nicht mit den Einzelnhe!ten der Forstinspection zugleichbefassen. Die Entfernung des Mittelpunkts und der Umfang sind zu groß. Hier müssenallerdings Provinzialforstdirectionen bestehen, welche die Forstinspection einer odermehrerer Provinzen mitbesorgen und nur Dasjenige vor die Centcalstelle des Reichs brin-gen, welches nach den allgemeinen Smatsgrundsatzen einer höchsten Genehmigung bedarfoder zur generellen Leitung des gesummten Forstwesens gehört. Liegt es in der allgemei-nen Organisation solcher Staaten, an die Spitze jeder Provinz eine Behörde zu stellen,welche all« Zweige der Staatsverwaltung umfaßt, so ist Nichts dagegen zu erinnern , daßnun auch darin ein oder einige Mitglieder für das Forstwesen angestellt werden. Er-streckt sich die Forstorganisation nur auf das polizeilich-technische Forstwesen, so findet sieihren eigentlichen Ccntralpunkt im Ministerium des Innern; ist aber damit auch der ca-meralistische Theil der Forstdomänenverwaltung verbunden, so kann es auch gerathen sein,die oberste Leitung und Dienstdisciplin dem Finanzministerium zu übertragen und ihmdi« Forstdomänenverwaltung, wenigstens in Beziehung auf das Cameralistische, unterzu-ordnen. Die Centcalstellen für das Forstwesen sind in mehreren Staaten collegialischund abgesondert von der höchsten Staatsbehörde oder dem betreffenden Staatsministeriumgebildet. Das Collegialsystem an sich ist in Staaten, die sich einer vollendeten Gesetzge-bung und wohlgeordneten Verwaltung erfreuen, für die laufenden Geschäfte ent-behrlich und zuweilen schädlich, weil es den raschen Gang der Verwaltung hemmt und derenKosten bedeutend vermehrt; doch möchte es räthlich bleiben, die wichtigeren Angelegenhei-ten und Maßregeln so wie auch Rekurse und höhere Disciplinarstrafen, Anstellungen undDienstentlassungen collegialisch zu berathen und zu dem Ende einen Administrationsrathzu bilden, wie ihn auch Frankreich hat. Einer besonderen Forstcentralstelle (nament-lich in kleineren Staaten) wird es meistens nicht bedürfen, wenn man bei bureaukra-tischer Einrichtung der laufenden Verwaltung eine Sektion bei dem Ministerium fürdas Forstwesen bildet, deren Vorsteher dem Minister oder Ministerium unmittelbarvorträgt oder Vorträgen, und bei welcher einer oder einige der Angestellten alsGeneralinspectoren (Landforstmeister) abwechselnd die periodischen Waldbereisungenvornehmen- Die Eimelnheiten dieser Einrichtungen hängen, wie bemerkt, von demUmfang des Landes und seiner Waldungen ab , so daß zum Beispiel auch ein Re-ferent im Ministerium für das ganze Forstwesen hinreichen kann. Da Preu-ßen, Baiern und Würtemberg keine Centralforststell, n haben, so ist es dort ein umso größerer und schon mehrfach fühlbar gewordener Mangel, daß im Ministerium desInnern, obgleich die Forstpolizei überhaupt und die forsteiliche Obhut der Communal-