Forstwesen. 761
Trennung der Behörden für Bewirthschastung der Domanialwaldungen von der techni-schen Administration der Communalwaldungen und die Aufstellung eines besonderen ad-ministrirenden Personals für Gemeinden und Stiftungen hindert die zweckmäßige Bildungder Dienstbezirke, erfordert mehr Personal, veranlaßt mehr Kosten, hemmt die nöthigeStrenge in der Dienstdisciplin und stört überhaupt die durch Uebereinstimmung desZwecks gebotene Einheit der Organisation und technisch-polizeilichen Verwaltung. Diesekann bei den Gemeinden und Stiftungen (wie wir oben bei Erörterung der Forstwirth-schaftspolizei S. 754 f. gesehen haben) in der Regel keinen andern Zweck haben als beiden Domanial- oder Staatswaldungen, nehmlich für diese wie für jene nur eine pfleg-liche, kunstgerechte Bewirthschastung, Erzielung einer nachhaltigen und doch höchstmög-lichen Ausbeute. Nur hierzu bedarf es Obhut von Seiten der Forstbeamten; die Wah-rung der privatrechtlichen Interessen und Verfügung über Verwendung und Verwerthungder Waldausbeute bleibe den Gemeinden - (Stiftungs- w.) Vorständen und den betreffen-den Ortsbehörden der Communal - und Regiminalverwaltung überlassen. Diesen Ober-behörden kann man überdies für gewisse Falle, worin nach sorgfältiger Erörterung desThatbestandes und der Gründe gleichwohl ein Eingriff in das Materialcapital nöthig erach-tet wird, eine entscheidende Stimme auf ihre Verantwortlichkeit Vorbehalten. Eine solcheStellung und Beschränkung auf das Polizeilich-Technische erfüllt den reellen Zweck derTrennung der Communalforstverwaltung von der technischen Bewirthschastung der Doma-nialwaldungen und verschafft doch auch der Nation die Gewährleistung und Kostenerspa-rung, welche für sie aus der Vereinigung des gesammten polizeilich-technischen Forstwesensin ein einiges und unzertrennliches Ganze hervorgehen. — Das Personal für denForstschutz ist bei jeder Organisation gleich nöthig und kann daher bei der Frage überdie Dienstgrade als durchlaufender Posten betrachtet werden. Es ist nicht räthlich , ihmauch die Verrichtungen der eigentlichen Forstverwaltung mitzuübertragen, weil diese einehöhere Berufsbildung voraussetzen, folglich besser bezahlt werden müssen, und weil sieauf einem größeren Bezirke ausgeübt werden können als die des Forstschutzes. DenMann, welchem man die forstliche Bewirthschastung anvertraut, wird man durch dieVerbindlichkeiten des Forstschutzes nicht an einen untergeordneten Theil seines Reviersoder Verwaltungsbezirks binden und ihm so viel freie Hand lassen, damit er durch Hin-und Herfragen möglichst wenig Zeit verliere. Diese Forstbeamten, welche in manchen Län-dern den Titel „Förster" (z. B. in Würtemberg), „Revierförster" (z.B.inBaiern, Hessen),„Oberförster" (z. B- in Preußen und Nassau), „Bezirksförster" (z. B. in Baden) führen,bilden die wichtigste Dienststufe, weil sie mit der unmi ttelb a ren Ausführung der tech-nischen Administration und Forstwirthschaftspolizei beauftragt sind. Ihr Dienstbezirkkann für die meisten Gegenden des cultivirten Deutschlands 6000 bis 9000 Morgen(rhein. Maßes) Eommunal- und Domanialwald betragen und nebenbei können ihm nochmehrere tausend Morgen Pcivatwald zugetheilt sein, wenn über letztere nur eine generellepolizeiliche Aufsicht ohne Holzanweisung u. dgl. zu führen ist. Je mehr die Cultur steigtund je mehr die Anforderungen zunehmen, welche Waldeigenthümer, Publicum undStaat an den Forstbeamten machen, desto weniger lassen sich die Dienstbezirke ausdeh-nen. Diese vergrößern sich intensiv , und es ist Verschwendung, wenn man, um eineErsparung an Besoldung in den Etats siguriren zu lassen, die Dienstbezirke so groß macht,daß ein Mann darin keine Zeit zur sorgfältigen Wirthschaft und zur persönlichen Anwe-senheit bei allen Fällungen, Culturen u. s. f- übrig behält. Der verwaltende Forstbeamtealso ist das wesentlichste Glied der Organisation; ob und wie weit Zwischenstufen von ihmbis zum Centrum der Verwaltung nöthig seien, hängt davon ab, inwiefern die Aufsichtund Leitung, deren diese zunächst ausführenden Beamten bedürfen, von einem Punkteaus genügend besorgt werden kann, mithin von der Ausdehnung des Staatsgebietsundder darin befindlichen Waldungen, aber auch von der Berufsbildung und Zuverlässigkeitjener Beamten. Diesen Bestimmungsgcünden folgend, hat man in den meisten Staatenalle Dienststufen zwischen dem verwaltenden Forstbeamten und der Direktion auf eine re-ducirt, die Forstinspectoren, welche öfter auch den Titel Oberförster, Forstmeister