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4 (1846) [Deu - For]
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760 Forstwesen.

entdecken oder zu verhindern ist, einer besonderen polizeilichen Controls durch Transport-und Ursprungsscheine u. dgl. zu unterwerfen.

II. Forstorganisation. Wir verstehen darunter die Bildung der Organe, derendie vollziehende Gewalt zur Aeußerung ihrer Thätigkeit in Beziehung auf das Forstwesenbedarf, die Ordnuüg der dazu erforderlichen Staatsbehörden, Staatsbeamten und Ange-stellten , die Bestimmung ihrer Wirkungskreise, die Eintheilung des Staatsgebiets undder Waldungen in Forstdienftbezirke und die Normen der Anstellung, Besoldung undDienstdisciplin des Forstpersonals. Die Räthlichkeit der Trennung der Justiz von derVerwaltung und in Folge deren die Uebertragung der Forstgerichtsbarkeit an die Gerichteist in neuerer Zeit allgemein genug anerkannt worden, um hier keiner Begründung zu be-dürfen; dagegen sind die Meinungen noch darüber verschieden, ob und inwiefern dieBehörden der Forstpolizei von denen der Verwaltung, diejenigen für die Gemeinde- odervormundschaftliche Forstverwaltung von der Domanialforstverwaltung, und endlich ob dastechnische Forstwesen von den cameralistischen Functionen zu trennen sei. Für die Tren-nung der Forstpolizei macht man den Grund geltend, daß die Verwaltungsbehörde irgendeines Eigenthums nicht zugleich die Gesetze, welchen sie selbst sich unterwerfen soll, hand-haben dürfe. Dieser Grund kann nur in so fern gelten, als die Verwaltungsbehörde fürsich irgend ein Interesse hat, welches die unbefangene und unparteiische Befolgung der Ge-setze hindert. Bei bloßer Vereinigung des technischen mit dem polizeilichen Forstwesenwaltet ein solches Hindcrniß nicht ob; im Gegentheil, eines hilft dem anderen und beiderVerbindung ist eine unerläßliche Bedingung der Wirksamkeit der Forstbehörden und ihrermöglichst einfachen Organisation. Nicht so verhält es sich mit dem cameralistischen oderdemjenigen Theile des Forstwesens, welcher die Verwendung und Verwerthung der Forst-producte und die Vertretung der pcivatrechtlichen Interessen des Waldeigenthümers be-trifft. Hier ist allerdings der Fall denkbar, daß die Fvrstbehörde, wenn sie beide Functio-nen vereinigt, bald die polizeiliche misbraucbe zur einseitigen Förderung des siscalischenInteresses, bald zu Gunsten dieses letzteren sich Ausnahmen von dem Gesetze erlaube. In-dessen hat die Erfahrung überall da, wo das Personal den Gesetzen gemäß instruict istund im Uebrigen eine zweckmäßige Organisation besteht, diese Pesorgnisse nicht bestätigtund sie sind auch in allen denjenigen Staaten von untergeordneter Bedeutung, wo der Er-trag der Domanialwaldungen in die Staatskasse fließt, eine Verminderung oder Vermeh-rung desselben also das Einkommen des Landesherrn weder mindert noch mehrt, sondernnur eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Steuerausschlags zur Folge hat. Hier-durch erhält an sich schon die Forstverwaltung auch in Ansehung der Domanialwaldungeneine Stellung , in der sie unbefangen genug ihre Bestimmung in völligem Einklänge mitdem Interesse der Nation ohne kleinliche Fiscalität erfüllen kann- Man hat ferner ange-führt, daß die Forstdiener bei völliger Entbindung von den cameralistischen Functionensich ungetheilter ihrem eigentlichen technischen Berufe widmen können, daß sich in diesemVerhältnisse ihre Bezirke erweitern lassen und endlich daß die Trennung die Rechnungs-controle mehr sichere. Diesem wird durch die allerdings jedenfalls nöthige.(auch meistensschon eingeführte) Trennung des Cassenwesens und dessen Uebertragung an besondereForstcasstrer oder besser an die Erheber anderer Domänen - und Staatseinkünfte Genügegeleistet, ohne Letzteren darum auch den Verkauf der Forstproducte übertragen zu müssen;denn dieses Geschäft kann der Forstbeamte in den Domanialwaldungen wegen seinerKenntniß der Lokalität und wegen technischer Notizen leichter und besser besorgen. Dochist es nicht zu leugnen, daß Verhältnisse in der allgemeinen Verfassung, Staatsorganisa-tion und Staatsverwaltung obwalten können, welche gleichwohl eine völlige Trennungdes cameralistischen Forstwesens von dem technisch-polizeilichen auch bei den Domänen wün-schenswerth machen, in welchem Falle die Forstbehörde nur den Schutz, die Bewirth-schastung der Waldungen und die Ernte der Walderzeugnisse zu besorgen, deren Ausbeuteaber, so viel die Domanialwaldungen betrifft, eben so an die Cameralbeamten zu über-weisen hat, wie in den Communalwaldungen an die Personen, welch« für die betreffendenGemeinden und Stiftungen den Verkauf oder die Austheilung zu besorgen haben. Eine