Forstwesen. 759
der Gemeinden und der Ortspolizei anzulegenden Orts-Holz Magazine *). Sie sinddas wichtigste, wirksamste und einfachste Mittel, ohne störende Eingriffe indiePrivat-betriebsamkeit und ohne specielles Bekümmern der Staatspolizei um die häuslichen Ver-hältnisse jedes Einzelnen, dem ärmeren Theike der Bevölkerung die Befriedigung des Holz-bedarfs zu erleichtern und allen Vorwand zu Holzsreveln zu beseitigen.- Es wird damitzugleich der für Gesundheit, Behaglichkeit des Lebens und Holzersparung wichtige Zweckerreicht, den Verbrauch grünen (frischen, noch nicht ausgetrockneten) Holzes zu verbannen.Diese Holzmagazine können ihre Aufgabe lösen, und doch bei ihrem Detailverkauf durcheinen entsprechenden Preis alle ihre Kosten decken, ja noch einen Ueberschuß erzielen, umdamit die unentgeltliche Austheilung an die Bettelarmen, wo nicht ganz, doch größten-theils zu bestreiten; ihre Verwaltung laßt sich sehr einfach ordnen. Daß ihre Unterneh-mung auf Staatsrechnung in der Regel zweckwidrig sei, wird unten aus dem Artikel„Staatsforstverwaltung" erhellen. 4) Eine andere sehr erspriesliche Maßregel besteht inder Abschaffung der Privatbacköfen und Einführung der Gemeindebacköfen **)- DerHolzverbrauch wird dadurch auf den vierten bis sechsten Theil vermindert, wegen gleich-mäßiger Heizung u. s. w. ein besseres Brod bereitet, der ärmeren Classe zumal eine bedeu-tende Unterstützung gewährt und auch die Verbindung anderer gemeinnütziger Anstaltenmöglich, z. B. von Obstdürren, von einem geheizten Arbeitsorte für manche Octsarmeu. dgl. — 5) Das Verbot des Wiederverkaufs des Brennholzes, welches unter dem Na-men Loos- oder Gabholz vertheilt wird, ist durch den Zweck dieser Vertheilung ge-rechtfertigt. Wenn die keineswegs empfehlenswerthe Einrichtung besteht, Bauholz unent-geltlich oder um geringen Preis nach Maßgabe des Bedarfs auszutheilen, so ist eben durchdiesen Maßstab auch das Verbot des Verkaufs begründet. Aehnliche Verbote werden nöthig,wenn dergleichen Theilnahme an andern Waldnutzungen besteht. Aus der Nothwendigkeitdieser Verbote und der polizeilichen Controle, welcher dann die betreffenden häuslichen undwirthschaftlichen Verhältnisse unterworfen werden müssen, folgt, wie wünscheyswerth essei, dergleichen Austheilungen nicht stattfinden zu lassen, sondern die Berechtigten durchGeld u. s- w. zu entschädigen und die Waldnutzungen durch öffentlichen Verkauf der freien,ungehinderten Concurrenz darzubieten. (M. vgl. das Seite 755, 756 f. über die Com-munalsorstverwaltung Gesagte.) — 6) Durch besseren Schulunterricht, durch bessereBildung der Bauhandwerker, durch Austheilung von Modellen und durch Veranlassungleichten Ankaufs besserer Koch- und Heizeinrichtungen kann die Holzersparung mittelbarsehr befördert werden. 7) In Gegenden, wo erhebliche Gewerbszweige mir Walderzeug-nissen bestehen, z.B. Sammeln, Ausklengen und Zubereiten von Waldsamen, Gewin-nung der Lohrinden u. s. f. kann es räthlich werden, zur Erhaltung des dem dauerndenGedeihen solcher Nahrungszweige nöthigen Zutrauens für Verhinderung von Fälschungen,für Gewährleistung guter Waare u. dgl. ähnliche polizeiliche Maßregeln zu treffen, wie beiden Leinen -, Tuch - und anderen Fabrikationszweigen. 8) Die Holzausfuhr verdientnur in Gegenden Beförderung, welche mehr unbedingten Waldboden haben, als sie zueigenem Holzverbrauche bedürfen; sonst ist der Holzverkauf ins Ausland der Regel nach dieschlechteste nationalökonomische Spekulation, da die Holzzucht auf jedem zu anderen Cul-turarten noch tauglichen Boden selbst bei den derzeit höheren Holzpreisen weniger einbringt,als sie kostet. 9) In Gegenden (z. B. an manchen Landesgränzen oder an Orten, wo dieVerführung zum Holzdiebstahl durch leichten Absatz des gestohlenen Holzes besonders großist) kann mitunter durch ein Zusammentreffen von Umständen die Nothwendigkeit herbei-geführt werden, zum Schutze des Waldeigenlhums den Transport des Holzes und seinenHandel entweder im Allgemeinen oder für gewiss« Sortimente, welche vorzüglich leicht undgern aus den Waldungen entwandt werden und deren Entwendung sonst zu schwierig zu
*) Man sehe meine Abhandlung hierüber in dem V. Hefte meiner Jahrbücher. Mainz1829.
**) Man sehe meine Abhandlung hierüber in dem V. Hefte meiner Jahrbücher. Mainz1829.