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oder von dem Eigenthümer prvvvcirt wird, welche nur diesem zum Vortheile, dem Be-rechtigten aber zum Nachtheile gereicht. Die Gesetzgebung und Staatspolizei soll sich inihren Anordnungen auf dasNoihdürftige beschränken und nur besonnen vorschreiten; wennsie aber einmal erkannt und angeordnet hat, daß Etwas unterlassen oder gethan werdensolle, so heischt das öffentliche Interesse, wodurch die Anordnung motivirt wird, daß ihremGebote eben so wohl von dem Berechtigten als von dem Eigenthümer gehorsame werde.Dieser Geborsam darf nicht durch vorherige Erörterung der Entschädigung gehemmt wer-den, sondern die Frage, ob und welche Entschädigung der Berechtigte in Folge der polizei-lichen Anordnung zu empfangen habe, ist erst nachher und zwar von dem Civil-Richterzu beantworten. Dieser Tbeil der Gesetzgebung enthält Uebergänge ins Privatrecht, undman kann nach vorheriger Begutachtung der technischen Vorfragen und Kategorieen beiBearbeitung der Gesetzbücher die betreffenden Abschnitte ebenffo gut in das Civilgesetzbuchversetzen, als dies ja auch hinsichtlich mancher Bestimmungen der Bau-, Bergwerks-,Feld- und Wegpolizei geschehen ist, bei deren Ertheilung der Gesetzgeber ebenfalls zugleichpolizeilichen Motiven zu folgen hat.
Forstpolizei der Verwendung und Verwerthung der Walderzeug-nisse. Man hat in älterer Zeit hierin ein System der Bevormundung befolgt, welchesvorzüglich auf dem Wahne beruhte, hierdurch, statt durch Vermehrung der Productionund Hinlsitung dsS eignen Privatinteresses auf den zu erreichenden Zweck, dem Holzmangelabhelsen, insbesondere Holzersparung befördern und Verschwendung verhindern zu können.Da aber in diesem Zweige der Forstpolizei das Privatinteresse nicht, wie bei der Forstwirth-schaftspolizei, entgegensteht, sondern meistens schon von selbst nach demselben Ziele hin-strebt, so ist hier eine ohnedies gehässige, in ihrer Ausführung verwickelte, zu vielen Unter-schleifen und Begünstigungen führende Bevormundung der Privalbetriebsamkeit entbehr-lich und nur eine mittelbare Förderung des Zwecks räthlich, in welcher Beziehung wirFolgendes bemerken.
1) Die Vorschrift gesetzlicher Maße bei dem öffentlichen Verkaufe von Holz undanderen Walderzeugnissen ergiebt sich schon auch aus der allgemeinen Gewerks- und Han-delspolizei. 2) Directe Maßregeln zum Niederhalten der Preise sind eben so verwerflichals solche zu deren Steigerung. Man muß hier Nachfrage und Angebot sich frei aus-gleichen lassen. Daraus werden sich auch beim Holze die angemessenen Preise von selbstergeben. Ihr allmäliges Steigen beruht auf dem allgemeinen Steigen der Preise derGüter oder auf dem Fallen des Geldwerths und darauf, daß die Holzproduction sich ver-mindert oder doch nicht in gleichem Verhältnisse mit der Consumlion vermehrt. Alledirecten Maßregeln, das Zusammenwirken dieser Ursachen zu hemmen, sind unzureichendund mit einer Menge von Misbräuchen und gehässiger Einmischung in den Privatverkehrverbunden. Man kann nur mittelbar, nehmlich durch Vermehrung der Production einzu hohes Steigen der Holzpreise hindern Die hohen Holzpreise enthalten aber, indem siedie Production und Holzersparung befördern, also das Angebot vermehren und die Nach-frage vermindern, ein corri^an« in sich selbst, das ihrem Steigen Gränzen setzt. Siemachen den ganzen Wust von Gesetzen, Verordnungen, Contracten, Geboten und Ver-boten zur Verhinderung von Holzverschwendung, Beförderung der Holzersparung, Ein-führung von Surrogaten entbehrlich. Sie tragen daher auch zur Vereinfachung der Ver-waltung bei und bringen im Ganzen und in mehrfacher Beziehung der Nation mehr Ge-winn als Verlust. 3) Dem ärmeren Theiie der Bevölkerung fällt der Ankauf des Holzesvorzüglich darum schwer, weil er die Vorlage zum Ankauf seines ganzen jährlichen Bedarfsnicht auf einmal machen kann oder sich dieselbe mit zu großen Opfern verschaffen muß.Hierzu kommt häufig der Mangel an Raum zur Aufbewahrung (namentlich in Städten).Hatte der arme Mann Gelegenheit, zu jeder Zeit im Jahr sein Holz in ganz kleinen Por-tionen nach und nach, wie es der jeweilige Bedarf mit sich bringt und der Arme dazu einigeKreuzer erübriget, ohne die übergroße Provision, die der Händler ihm abnimmt, zu be-zahlen, so wäre ihm geholfen. Diese Gelegenheit nun bieten ihm die als Angelegenheit