Forstwesen. 757
abgeben können, die Bedürfnisse am wirksamsten zu befriedigen und übermäßigen An-sprüchen zu begegnen, besteht darin, die Waldstreu durch Lohnarbeiter auf ähnlicheWeise wie das Holz ernten, in bestimmte Verkaufsmaße (Haufen von bestimmtenDimensionen) bringen und alsbald unter freier Eoncurrenz versteigern zu lassen.Verbindet man hiermit die Einrichtung, daß der Gelderlös dieser Versteigerung unterdie Betheiligten vertheilt wird, so macht man es selbst den ärmsten derselben mög-lich, mit zu bieten. Ich beziehe mich deshalb auf meinen Vortrag „Die Ordnung derWaldstreunutzung" Seite 36 des 15. Hefts meiner Jahrbücher der Forstkunde. Diehierin gemachten Vorschläge sind, auf den Grund eines Gesetzes v. 2. Juli 1839, imGroßherzogthum Hessen ausgeführt worden und haben sich in der Praxis vollkommenbewährt.
Forstwirthschaftspolizei der Waldberechtigten. Die Servituten oderBerechtigungen, welche auf den Waldungen haften, werden vorzüglich in zweifacher Hin-sicht Gegenstand der Gesetzgebung und staalspolizeilichen Einwirkung, nehmlich 1) inHinsicht ihrer Ablösung und 2) in Hinsicht ihrer Ordnung. Durch die Servituten ent-stehen bei Benutzung eines und desselben Waldes widerstreitende Interessen, einerseits deSEigenthümers als Gebers und anderseits des Berechtigten als Nehmers. Unter diesemWiderstreite geht sehr viel Ertrag und sehr viel Menschenkraft verloren; selbst bei Neben-nutzungen bedarf es nicht der Servituten zu ihrer Zugutmachung, vielmehr würde der ser-vitutfreie Eigenthümer sie ebenfalls zu benutzen oder zu verwerthen, wenn sie mit Vortheilbenutzt werden können, durch sein eigenes Interesse angetrieben sein, nur minder schädlich,mehr im Einklang mit der Bewirthschaftung im Ganzen. So erwünscht nun auch eineAblösung und so sehr räthlich es ist, durch angemessene Gesetze die Auseinandersetzung undTheilung für diesen Zweck zu normiren und zu erleichtern (wie z. B- durch die musterhafteTheilungsordnung für das Großherzogthum Hessen vom 7. Sept. 1814*) geschehen), sokann sie doch nach Umständen zu theuer erkauft werden oder dem Interesse sämmtlicher Be-theiligten weniger zusagen. Wir dürfen nicht vergessen, daß die Servituten meistens ausBedürfnissen und gewerblichen Verhältnissen hervorgegangen sind und daß sich die Wirth-schast der Betheiligten darnach eingerichtet hat. Neuere Schriftsteller (z. B- Pfeil in§tz. 50. und 51. seiner Schrift „die Forstpolizeigesetze Deutschlands und Frankreichs."Berlin 1834) ziehen daher die Ordnung der Ablösung für viele oder die meisten Fälle vor.Sie ist auch in der That immer noch von größerer Wichtigkeit. Sie hat einen zweifachenZweck, einmal denselben der Forstwirthschaftspolizei im Allgemeinen, nehmlich Unter-ordnung des Privatinteresses unter dasjenige der Nation, und dann die Vermittlungund Vereinbarung der Ansprüche einerseits der Berechtigten, anderseits der Eigenthümer.Der erste Zweck ist rein objectiv: aus demselben Grunde und in demselben Grade,warum und wie die Forstwirthschaftspolizei den Eigenthümer, wenn sein Wald servitutfreiwäre und er die betreffende Nutzung selbst ausübte, an Beobachtung gewisser Regeln bindenoder ihn beschränken würde; ganz dasselbe, aber auch nicht mehr, hat der Berechtigte sichgefallen zu lassen. Handelt es sich also von einem Walde oder von einer Nutzung, wokeine Beschränkung des Eigenthümers statt hat, so kann auch in Rücksicht auf den erstenrein objectiven Zweck keine Beschränkung des Berechtigten stattfinden. In Rücksicht aufden zweiten Zweck der Waldservitutenordnung tritt die Gesetzgebung und Staatspolizei beidem Widerstreite der Interessen des Eigenthümers als Gebers und des Berechtigten alsNehmers zu Beider Bestem ins Mittel und sucht, durch nähere Bestimmung der Art derAusübung und der gegenseitigen Verbindlichkeiten, Streitigkeiten und Beeinträchtigungenzu verhindern. Hierdurch wird zugleich der Maßstab zur Beurtheilung der Fälle gewonnen,in welchen der Berechtigte wegen Einschränkung seiner Benutzung eine Entschädigung for-dern kann, nehmlich sobald für den vorhin erwähnten ersten Zweck eine Beschränkung nöthig
*) Sie scheint auch 'der neueren preußischen Gesetzgebung theilweise zum Vorbilde ge-dient zu haben. Man s. Pfeil, „Ueber Befreiung der Wälder von Servituten und überdas Verfahren rc." Aüllichau 1822.