756 Forstwesen.
führerisch der Reiz zu dessen Aufzehrung ist, und wie gern die Gegenwart sich die Erspar-nisse der Borzeit weit über die Granzen des Nießbrauches aneignrt, weil sie sich so Genüsseohne Anstrengung und Aufwand verschaffen kann. In dieser Hinsicht ist das Prival-interesse der jeweiligen Inhaber in einem eben so »othwendigen Widerspruche mit dem In-teresse der moralischen Person, als das zeitliche Interesse der Privatwaldeigenthümer mitdem der Forstwirthschaftspvlizei (Seite 752). Sie befinden sich auf dem Standpunkteder Partei, deren Interesse der Natur der Sache nach nur dahin geht, für die Gegen-wart möglichst viel sich anzueignen, für die Zukunft möglichst wenig zu leisten- Die Er-fahrung bestätigt dies überall und best- mehr, je größer der Drang der zeitlichen Bedürf-nisse ist. Hier also hat der Staat die Pflicht, die Rechte der wehrlosen Zukunft mitzuver-treten, die fortlebende Gemeinde oder Stiftung in Schutz zu nehmen vor Beraubung durcheinseitige Genuß- und Gewinnsucht der derzeitigen Mitglieder oder Nutznießer; hier mußer als Richter und Vermittler zwischen Beiden stehen. Indem der Staat auf solche Weiseden Eingriffen in das Capital des Holzbestandes begegnet und die gegenwärtigen Mitgliederin den Gränzm des ihnen gebührenden Nießbrauchs hält oder nur unter besonderen Um-ständen und nur nach bedachtsamer Vergleichung der Zukunft und Gegenwart eine Über-schreitung dieser Gränzen bedingt gestattet, so ist dies eine durch die Natur der Sache ge-botene und in der Eigenthümlichkeit des Waldbetriebs begründete Vorsichtsmaßregel, welcheeben so sehr dem dauernden wahren Besten der Gemeinden und Stiftungen, als der all-gemeinen Wohlfahrt entspricht. Die Ausführung dieser Vorsichtsmaßregel erfordert diespecielle Führung des technisch en Forstbetriebs der Gemeinden und Stiftungen durchgeprüfte, nicht b etheiligte Sachverständige. Wenn die Betheiligten auch noch sosachverständig waren, so würde ihr Standpunkt als Partei es widerrathen, die Forstwirth-schaft ihren Händen zu überlassen: wie viel mehr, da sie in der Regel nicht sachverständigsind, und da die Auflösung der schwierigen Ausgaben, welche die Forstwirthschast darbie-tet , ein besonderes und gründliches Fachstudium erfordert. Es versteht sich aber von selbst,daß diese sorstwirthschaftspolizeiliche Obhut durchaus frei von allen fiskalischen Neben-absichten bleibe. Die Staatssorstbeamten müssen daher ihre Einwirkung auf das Polizei-liche und Technische beschränken, auch hierbei immer nur nach Vernehmung der Wünscheund Ansichten der betreffenden Gemeinde- und Stiftungsvorstande und mit deren möglich-ster Berücksichtigung vvrschreiten. Es muß ihnen ein zwar pünktliches, aber humanesDienstverhalten zur strengsten Pflicht gemacht werden. Die Forstbeamten dürfen sich nichtin die Eigenthums- und Rechtsverhältnisse der Waldeigenthümer und nicht in die Ver-werthung und Verwendung des Ertrags einmischen, oder doch nur technisch diese Gegen-stände begutachten, welche lediglich der Verfügung der Eigenthümer oder ihrer Verwalterund der den Gemeinden und Stiftungen in allgemein vormundschaftlicher Beziehung Vor-gesetzten Behörden überlassen bleiben sollen. Indessen ist es räthlich, sich über einigeleitende Grundsätze bei diesen Verfügungen zu verständigen, namentlich zur Verhinderungdes Misbcauchs, welchen die Reichen (die Aristokraten) in den Gemeinden nur zu gern ausEigennutz von ihrem überwiegenden Einflüsse machen. Ich rechne dahin unter anderenfolgende Regeln: 1) Ein angemessener Theil des Brennholzertrags der Gemeindewaldun-gen ist unter sämmtliche Betheiligte in gleichen Theilen unentgeltlich auszutheilen;2) aller übrige Ertrag (auch die Nebennutzungen) ist durch öffentliche Versteigerung oder,wo diese ausnahmsweise nicht statt haben kann, um den laufenden Preis auf gemeinschaft-liche Rechnung (nach Maßgabe der Verfassung der Gemeinden für die Gemeindecassen)zu verwerthen und je nach den Rechtsverhältnissen der Erlös zu vertheilen (in derRegel nach der Kopfzahl); 3) wenn Waldboden zu Feldbau frei gegeben wird, soist der Verschiedenheit des Bedarfs und doch dem gleichen Rechte aller Betheiligten dadurchGenüge zu leisten, daß die dessen bedürfenden Empfänger der Flächenloose den Werth in diegemeinschaftliche (die Gemeinde-) Caffe bezahlen, unbeschadet erleichternder Zahllermine u-s.f.Der zu (2) vorerwähnten Bestimmung ist namentlich auch dieWaldstreu -Nutzung zu subsumiren. Das sicherste Mittel, die hierüber obwaltenden Be-schwerden zu beseitigen, mit der geringen Streumenge, welche die Waldungen