Forstwesen. 755
kann doch und muß nach Umstanden hiervon eine Ausnahme gemacht werden hinsichtlichder Waldungen, die sich an solchen kritischen Stellen befinden, wo die Verwüstung nichtblos wegen des Holzbestandes an sich, sondern wegen ihrer übrigen Folgen in Betrachtkommt, wo sie nehmlich eine Vernichtung des Grundstücks oder großen Schaden oder großeGefahren für die angränzenden Grundstücke oder gar für die ganze Gegend veranlaßt. Wirhaben die Falle oben (Seite 751) angegeben; das Gesetz hat die betreffenden Oertlich-keiten entweder namentlich aufzuführen oder so zu charakterisiren, daß möglichst wenigWillkür bei der Subsumirung unter die eine oder andere Bestimmung des Gesetzes möglichbleibt, und es muß überdies die Formen und das Verfahren der Subsumirung in dersel-ben Absicht vorschreiben. 4) Das Eigenthum wird nur durch den gesellschaftlichen Vereinmöglich; es ist also auch seine Benutzung dem Nationalinteresse untergeordnet und der Ei-genthümer kann dafür, daß er in diesem Interesse von Vernichtung seines Grundstücksund Vernichtung oder Beschädigung anderer Grundstücke in vorerwähnter Weise abgehaltenwird, keine Entschädigung verlangen; wohl aber liegt in der Gehässigkeit der Beschränkungein dringendes Motiv, die nöthige Waldfläche und insbesondere Waldungen an dergleichenkritischen Stellen den Eigenthümern für den Staat oder für Gemeinden abzukaufen. —Diese Andeutungen können hier nur den Zweck haben, nachzuweisen, daß und unter welchenUmständen eine Beaufsichtigung der Privatsorstwirthschaft gerechtfertigt sein könne; obsich aber diese dann blos auf Vorschriften der Betriebsart, der Cultur, der Hegen, des Hau-barkeitsalters, des Turnus der Nebenbenutzungen und der Nutzungszeiten beschränken odersogar auf die Auszeichnung des Holzes zur Fällung (Holzanweisung) durch einen Staats-förster erstrecken und ob man überhaupt mit der polizeilichen Einschreitung bis nach derDevastation oder nach geschehenem Schaden warten soll, häm.t davon ab, ob die örtlichenVerhältnisse di.ses oder jenes zur Verhind erring oder Verhütung der Devastationerfordern oder zulassen. Aus eigener Erfahrung sehr speciell mit den Anordnungen undVorschriften für diesen Zweck bekannt, bemerke ich wiederholt, daß dieser Gegenstandsich nicht gleichmäßig normiren läßt, und ein Gesetz nur dann in Einzelnheiteneingehen kann, wenn es hierbei die pcovirn eilen Verschiedenheiten berücksichtigt.Die Ueberwachung der Vertheilung oder Zerstückelung des Waldeigenthums, deren obengedacht wurde, gehört nach den vielen vorliegenden Erfahrungen zu den Gegenständen,welche hierbei durchaus nicht außer Acht bleiben dürfen. Näheres enthalten: meine Ab-handlung S. 94 w. des 15. Hefts meiner Jahrbücher der Forstkunde und meine fol-genden Aussätze im 'Jahrgange 1844 der allgemeinen Forst- und Jagdzeitung,Seite 241, „Ueber die Privatwaldungen in Beziehung auf ihre Besitzer,, deren Inter-esse und Verhältnisse", Seite 281 „Ueber die Verhältnisse des Staats zu denPrivatwaldungen" und Seite 321 „Ueber Ordnung der Aufsicht der Pcivatwal-dungen." Hiermit ist zu vergleichen die spätere Preisschrist: „Die Beaufsichti-gung der Privatwaldungen von Seiten des Staats von vr. Grebe, Eisenach 1545."
Forstwirthschaftspolizei der Communalwaldungen, Communal-forstwesen und vormundschaftlich« Forstverwaltung. W,r begreifen hier-unter die Waldungen der Gemeinden, Stiftungen, öffentlichen Anstalten und überhauptaller derjenigen moralischen Personen, welche auch hinsichtlich ihres übrigen Vermögensunter einer mehr oder minder speciellen Aufsicht oder Bevormundung des Staates stehen:Hier liegt also der Grund der wirthschaftspolizeilichen Obhut nicht allein in derEigenthüm-lichkeit der Forstwirthschaft, sondern auch in dem besondern Verhältnisse der Person desEigenthümers und ihrer Bestimmung zum Staate. Die Gemeinden und Stiftungenleben mit dem Staate fort. Ihr Interesse kann nicht nach dem Maßstabe eines Menschen-lebens bemessen werden. Die Bedingungen nachhaltiger Forstwirthschaft stehen im Ein-klänge mit ihrer ursprünglichen Bestimmung; aber hinsichtlich keines anderen Bestand-theiles ihres Vermögens ist es wichtiger, den Standpunkt und das Interesse der derzeitigenInhaber von dem der moralischen Person zu unterscheiden, als gerade bei dem Waldeigen-thum. Die jeweiligen Inhaber sind nur Nutznießer des auf sie überkommenen Wald-capitals. Aus dem Charakter des Materialcapitals läßt sich ohne Mühe ersehen, wie ver-
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