754 Forstwesen.
Gesammtertrag beeinträchtigt und, wie die Erfahrung leider schon in vielen Ge-genden gezeigt hat, die Verwüstung der betreffenden Waldungen veranlaßt. Fin-det man für eine Gegend die Handhabung der Forstwirthschaftspolizei nöthig, sodarf man nicht unterlassen, die Zerstückelung von Waldungen von einer vorheri-gen forstpolizeilichen Prüfung und Genehmigung des Theilungsplans abhängig zumachen.
Forstwirthschaftspolizei oder Beföcsterung der Privatwaldun-gen. Die Anwendung der im Vorhergehenden angedeuteten Grundsätze auf die Privat-waldungen unterliegt großen Schwierigkeiten. Vor Allem steht ihr die so wichtige undauch politisch so bedeutsame möglichste Freiheit des Privateigenthums entgegen. Stimmtedas Privatinteresse mit demjenigen der Forstwirthschaftspolizei überein, so machte ersteresdie letztere entbehrlich; findet man also letztere nöthig, so liegt der Grund dazu gerade inder Nichtübereinstimmung und in dieser die Gehässigkeit der Einmischung der Staats-polizei in die Bewirthschaftung der Privatwaldungen. Daß sie nöthig sei, wenn die be-treffenden Waldungen nöthig sind, wurde im Vorhergehenden bewiesen; es kommt alsodarauf an, ob die Privatwaldungen zur nöthigen Waldfläche gehören oder nicht. Sind sienur einigermaßen entbehrlich, so gebe man sie dem freien Walten der PrivatinteressenPreis; in so weit sie es aber nicht sind, beschränke man die Einmischung der Staatspolizeiin die Waldwirthschaft der Privaten auf das Minimum der Nothdurft. Geht man hier-von aus, so ergeben sich nachstehende Folgerungen. 1) Man fasse zuerst die Domanial-(Staats-) und Communal- (Gemeinde-, Stistungs- rc.) Waldungen ins Auge, um zuuntersuchen, ob sie für den Bedarf hinreichen. Es kann hier nach demjenigen, was überden schwankenden Maßstab dieses Bedarfs bemerkt wurde, nur von einem beiläufigen Ueber-schlage die Rede sein. Dieser genügt praktisch, um zu ermitteln, ob die erwähnte Wald-fläche innerhalb der Gränzen der Schwankungen sich befinde. Zeigt sich offenbar, daß dieSumme von Dvmanial- und Communalwald hinreicht, so mag di« Fläche der Privatwal-dungen außerdem noch so groß sei», sie wird immerhin für die Wirthschaftspolizei außerBetracht gelassen werden können. Zeigt sich jene Summe als unzureichend oder waltenZweifel darüber ob, so kommt es darauf an, wie sich die Größe der Privatwaldungen dazuverhält und ob sie einen entscheidenden Zusatz zur Gesammtwaldfläche liefert. Ist dies nichtder Fall, so wird man sie ebenfalls außer Acht lassen können. Da sich einerseits die Pro-duction durch Verbesserungen der Forstwirthschaft sehr vermehren, anderseits die Consum-tion durch Ersparung sehr vermindern und Beides zusammen sich wohl so steigern läßt,daß es der Wirkung von wenigstens einem Drittheile der Waldfläche gleich kommt, so möchteder Zusatz der Privatwaldungen zur Waldfläche nur dann als entscheidend anzusehen sein,wenn er mehr als ein Drittheil jener Summe beträgt. Eine solche Voruntersuchung mußder Gesetzgebung vorhergehen und den Maßstab der Einmischung in die Privatforstwirth-schaft bestimmen. Während diese Einwirkung im ersten Falle sich in der Regel nichtweiter als auf die oben (Seite 750 ff.) bei Gelegenheit der Forstsicherheitspolizei bezeich-net« Unterstützung des Forstschutzes zu erstrecken hat, muß im letzteren Falle die polizeilicheUeberwachung pfleglicher und nachhaltiger Bewirthschaftung desto specieller sein, je wichti-ger im Allgemeinen die Privatwaldungen nach jener Voruntersuchung sind. Es findenhierin also Gradationen und überdies Modisicationen nach Maßgabe der Gegend statt, zuderen Bestimmung der Gesetzgeber die Gutachten ortskundiger Sachverständiger einzuholenhat, deren Erörterung aber in diesem Lexikon zu weit führen würde. Es erhellt daraus,daß für einen großen Staat, der verschiedenartige Gegenden umfaßt, sich keine gleichmäßi-gen Normen allgemein vorschreiben lassem sondern daß das Gesetz in die provinziellen Ei-genthümlichkeiten eingehen muß. 2) Daß in dem einen wie in dem andern Falle esräthlich sei, der Staatspolizei die Ertheikung der Erlaubniß zu Waldausrottungen auch hin-sichtlich der Privatwaldungen vvrzubehalten, ist bereits bei der Forstwi thschastspolizei imAllgemeinen begründet worden. Da die Eigenthümer den Wald als solchen überkommenhaben, so kann in diesem Vorbehalte nichts Drückendes für sie liegen. 3) Wenn manauch im Allgemeinen den Privaten die Bewirthschaftung ihrer Waldungen frei giebt, so