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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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753
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Forstwesen. 753

vermehren. Ein gewisser Ueberfluß an Waldfläche , so daß sie sich nicht gerade auf dasMinimum beschränkt, gehört zur Behaglichkeit des Lebens; und wenn man auch einSteigen der Holzpreise im Allgemeinen nützlich und räthlich erachtet, so wird man dochauch nicht wünschen, daß sie ihr Maximum erreichen. Aber gerade dieser Veränderlichkeitdes Maßstabes der Nothdurft an Waldfläche, ihrer relativen Bestimmungsgründe und derRücksichten wegen, welche jedesmal auf den Stand der Cultur genommen werden müssen,ist es am Sichersten, statt einer positiven Norm oder statt eines Preisgebens dieses wich-tigen Moments des Nationalwohlstandes an die Wechselfälle des Privatinteresses, fürjeden besonderen Fall die forstpolizeiliche Erlaubniß zur ständigen Verwandlung von Waldin Feld oder zu einer anderen Nutzungsweise gesetzlich vorzubehalten. Da nun überdiesdie Entbehrlichkeit eines Waldstückes als Wald und die Zulässigkeit seiner Anrodung mei-stens nach derconcreten Oertlichkeit, Lage, Umgebung beurtheilt werden muß, soist es um so weniger zu umgehen, jeden einzelnen Fall einer besonderen Prüfung zu un-terwerfen. Dieser unbeschadet muß die Verwaltung doch auch allgemeinen Grundsätzenfolgen und sich deutlich machen, ob im Allgemeinen in einer Gegend mehr auf Verkleine-rung oder Vergrößerung der Waldfläche hinzuwirken sei. Diese Frage hangt meistensmit der zusammen, ob man der Zunahme der Bevölkerung Vorschub leisten solle? Weilder Feldbau ein größeres Arbeitseinkommen liefert, so findet man z. B. in Gebirgsgegen-den oft einen großen Andrang zur Waldanrodung, obgleich der Waldbau vorzugsweise insGebirge, dagegen der Feldbau mehr in die Ebene gehört. Wird einem solchen Andrangeauf solchem Boden nachgegeben, der zu keinem selbstständigen Feldbaubetrieb taugt, son-dern der Waldstreu zu seiner Düngung und der Ernährung des Viehes durch Waldweidebedarf, so beschränkt sich die Verminderung der Holzproduction nicht auf den Abgangder zu Feld angerodeten Fläche, sondern erstreckt sich auch auf die bleibende Wald-fläche, so daß in manchen Gegenden auf jeden Morgen zu Feld angerodeten Wald-bodens nun noch zwei und mehr Morgen Wald kommen, die in Folge dieser Anrodungweniger ertragen oder ertraglos werden. Für Denjenigen, welcher mit den Gesetzen derBevölkerung bekannt ist, bedarf es nicht des Beweises, daß unter solchen Umständendurch eine blvs einseitige Nachgiebigkeit der Zweck, den Nahrungsstand durch Erlaub-niß zu Waldausrodungen zu befördern, nur vorübergehend erreicht und das Uebelauf die Länge noch ärger gemacht wird. Eine Staatsregierung, welche nicht von einemTage zum andern lebt, darf sich auf solche Palliativmittel nicht beschränken; sie soll nachUmständen den Schein der Härte nicht scheuen, welchen mitunter die Verweigerung einerWaldausrvdung an sich trägt, wenn man sie nicht von einem höheren Standpunkte ausbetrachtet und die Folgen außer Acht läßt. Dem Gesammtinteresse der Nation entsprichtes am Meisten, daß die Holzzucht vorzugsweise auf denjenigen Boden, überhaupt auf die-jenigen Oertlichkeilen hin verlegt werde, wo der Feldbau am Wenigsten einbringt, derZweck der Wälder also mit den geringsten Opfern erkauft wird. Dieses ist das Ziel, wel-ches die Staatsverwaltung bei Ertheilung ihrer Erlaubniß zu Waldausrodungen und beiBeförderung neuer Waldanlagen vorzüglich und allgemein im Auge behalten muß. Läßtsich auch ein solcher Austausch guten Feldbodens, woraus Wald steht, gegen schlechten Bo-den, der nur kärglich oder gar nicht die Mühe des Landmannes belohnt, nicht plötzlich undauf einmal bewirken, so kann ihn doch die Staatsregierung nach und nach, indem sie dasoben bezeichnet« Ziel fest im Auge behält und auch bei der Domanial- und Communalforstver-waltung zu erreichen sucht, herbeiführen.Aus allen diesen Erörterungen ergeben sich zweihauptsächliche Folgerungen: 1) Je freiere Disposition man denWaldeigenthümern beiBe-wirthschaftung ihrer Waldungen anheim giebt, desto weniger Erlaubniß zur Verwandlungvon Wald in Feld u.dgl. läßt sich ertheilen; 2) der Vorbehalt dieser Erlaubnißertheilung reichtnicht hin, um dieZweckerreichung der Wälder zu sichern, weil hierzunicht blos der Boden, son-dern auch ein daraus stehender Wald von möglichst reichlicher Naturalerzeugung erfordert wird.Diesen beiden Folgerungen ist aber noch eine dritte beizufügen, die Ueberwachung derWaldtheilung zur Vermeidung allzugroßer oder unzweckmäßiger Zerstückelung desWaldeigenthums, welche den Forstschutz und die Bewirthschaftung gefährdet, denStaatS-Lerikon. IV. 48