Forstwesen. 749
vervollkommnet, steht aber doch, wenn man den Blick nach dem möglichen Ziele rich-tet, erst an den Pforten ihrer höheren Ausbildung. Unter den vielen Forstlehrbüchernentspricht noch keines den mehrseitigen Anforderungen; indessen glauben wir noch ammeisten empfehlen zu dürfen: „Heinrich Cotta's Grundriß der Forstwissenschaft, dritteAuflage, Dresden und Leipzig 1843."
Die zwe ite Hauptabtheilung (6), welche die Forstwirthschaft in ihren Beziehun-gen zur Nation und zum Staate behandelt, hat noch keinen allgemeinen recipicten Na-men. Früher nannte man daS dahin Gehörige „ Forstdirectionslehre" (G. L.Hartiq, I. CH- Fr- Meyer), handelte darin Mancherlei aus der ersten Hauptabtheilung(A) ab und ließ Vielerlei, das seitdem erst oder mehr zur Sprache gekommen, weg. Oes-ter half man sich auch mit dem Namen „Staatsforstwirthschaft", „forstlicheStaatswirthschaft", wo man dann eben so gut eine„forstliche Nationalökonomie" zu benen-nen hatte, — endlich mit dem Namen „Forstpolizei lehre", welcher nun wieder fürSubsumirung der Forstorganisationslehre und eigenen Staatsforstverwaltung nicht um-fassend genug war, weshalb Andere den Namen „F orstverfassung" vorzogen. DieGegenstände dieser zweiten Hauptabtheilung (L) lassen sich von zwei der Einteilungder ersten Hauptabtheilung analogen Gesichtspunkten betrachten. Von dem ersten ausfassen wir die Bedeutung der forstlichen Betriebsamkeit für die Nation ins Auge, erörterndie dem Naüonalintereste am Meisten zusagende Wälderbenutzung, also gewissermaßenforstliche Naiionalökonomie — und gründen darauf einerseits die Lehren von Unterordnungder Waldeigenthümer und Waldberechtigten unter dieses vom Staate zu wahrende Na-tioüalinleresse, anderseits die Ansprüche der EiZenthümer und Berechtigten auf denSchutz ihrer forstlichen Betriebsgegenstände. Von dem zweiten Gesichtspunkte ausuntersuchen wir (analog der II. Abth der Hauptabth. /V), wie der,Staat seine Ge-schäfte in Ansehung des Forstwesens einzurichten und zu ordnen habe. Unter diesen Ge-sichtspunkt also gehören vornehmlich die Lehren von der Forststatistik, Forstorganisation,Staatsforstdienstordnung, von. dem Staatsforstgeschästsgange, von der Forstdomänenver-waltung, von der vormundschaftlichen Staatsforstverwaltung und von dem Forststrafwesen.
Die zweite Hauptabtheilung der Forstwissenschaft, welche für die Leser des Staaks-lexikons ein näheres Interesse darbietet, läßt sich, wenn man die beiden bereits erwähntenHauptgesichtspunkte fcsthält, am Geeignetsten in folgenden Unterabtheilungen überbli-cken: I.) die Forstpvlizeilehre, welche auf die Kenntniß der Wälder und der forstlichenBetriebsamkeit für Volk und Staat die Maßregeln und Anordnungen gründet, welche indiesem beiderseitigen Interesse von der Gesetzgebung und von der vollziehenden Gewalt
I) für die Sicherheit und den Schutz der Wälder, 2) für ihre Bewirrhschaftung a) im All-gemeinen, l>) nach Maßgabe der Art des Eigenthums oder der Nutzungsberechtigungen,3) in Hinsicht der Verwendung und Verwerthung der Forsterzeugnisse zu treffen sind;
II) die Forstorganisationslehre oder Forftverfassungslehre, welche die Bildung der Behör-den oder Organe zur Vollziehung dieser Maßregeln lehrt; III) die Staatsforstverwaltungoder Bewegung dieses Organismus, und IV) die Forststrafgesetzgebung und Forstgerichts-barkeit. Man hat in älterer Zeit den Inbegriff der Rechte der Landesherren und des Staa-tes , welche aus den Verhältnissen der vorerwähnten vier Kategorieen hervorgehen, auchForsthoheil und Forstregal genannt, unter ersterer eigentlich Nichts weiter als dieLandeshoheit in Bezug auf Forstsachen, daher vorzugsweise die Befugniß der Staatsge-walt, die Waldnutzung der gemeinsamen Wohlfahrt unterzuocdnen, mitunter einschließ-lich^ der Forstgerichtsbarkeit, verstanden und mit dem Worte „Forstregal" einen dem Berg-regal und Jagdregal analogen Begriff verbunden. Wenn schon nach der neueren Unter-scheidung zwischen Staats- und Privatrecht überwiegende Gründe dafür sprechen, dasJagdrechk, welches häufig auch Privaten und Gemeinden zusteht, nur als eine privat-rechtliche Servitut zu betrachten, so ist es noch weit weniger zweifelhaft, daß bei der jetzi-gen Gestaltung der Eigenthums- und Rechtsverhältnisse von einem Forstregale durchausnicht mehr die Rede sein könne. Wir haben nehmlich keine Wälder mehr, die nicht ir-gend einem bestimmten Eigenthümer pcivatrechtlich zustande», und wenn sich eine her-renlose Waldparcelle irgendwo finden sollte, so würden auf sie die allgemeinen Grund-