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4 (1846) [Deu - For]
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Forstwesen.

sähe, die für andere herrenlose Grundstücke gelten, Anwendung finden. Insofern alsoder Staat selbst Waldnutzungen bezieht, geschieht dies nicht mehr vermöge eines Regals,sondern aus privatrechtlichem Titel, entweder als Servitutberechtigter oder als Waldei-genthümer; insofern aber der Staat die Waldnutzung Anderer schützt und der gemeinsa-men Wohlfahrt unterordnet, übt er eine Befugniß und Pflicht aus, auf die nicht der be-schränkte siscalische Begriff eines Regalspaßt, sondern welche unter den Gesichtspunktder sogenannten Forsthoheik oder besser Forstpolizei und nach Umstanden der Focstgerichts-barkeit gehört.

I. Fvrstpolizei im Allgemeinen, die wir in Sicherheits-und in Wirth-schaftspolizei abtheilen. Die Forstsicherheit s-Polizei reiht sich an den Forstschutz an,ist aber nicht mit diesem zu verwechseln. So wenig man das eigene Bemühen desLandwirths, seine Grundstücke vor nachtheiligen Einwirkungen der anorganischen Natur,der Thiere und Menschen zu schützen, Landwirthschafts-Polizei" nennen kann, so we-nig den in ähnlicher Weise von dem Forstwirthe ausgeübten Forstschutz schon Forstsicher-heits-Polizei". Diese sängt erst da an, wo der Forstschutz aufhört, und begreift allevon Seiten des Gesetzes und der vollziehenden Gewalt zur Sicherung der Wälder getrof-fene Anordnungen und sich äußernde Thätigkeit- Insofern es Ereignisse giebt, welcheden Holzbestand im Allgemeinen gefährden, wie z. B. Brand, Wassersnoth, nach Um-ständen Jnsectenschaden, muß die Orts- und Fvrstpolizei dem Waldeigenthümer so weitzu.Hilfe kommen, als er sich nicht selbst helfen kann, ja sie muß überdies zu den eineweitere Verbreitung des Uebels hemmenden Anordnungen befugt und verpflichtet sein.Die Forstsicherheitspolizei hat ferner den Waldeigenthümer in dem Genüsse seines Eig'en-thums vor Störungen und Eingriffen von Seiten der Menschen zu schützen. Weil aberdieser Schutz sich nicht ausüben läßt, ohne daß die damit beauftragten Personen für ihreAngaben bei den Gerichten Glauben bis zum Beweise des Gegenthesis finden und daßihnen zur Abwehr, zum Festnehmen, Pfänden, Abnehmen entwendeter oder Beschlag-nahme der Entwendung verdächtiger Walderzeugnisse, zum Nachsuchen nach denselben,zur Beurkundung des Thatbestandes Befugnisse ertheilt werden, so darf der Staat dieAusübung dieser letzteren, welch« für persönliche Freiheit und Sicherheit des Eigenthumsso sehr wichtig sind, nur zuverlässigen, qualisicirten, als solche von der betreffendenStaatsforstbehörde geprüften und bei den Gerichten eidlich verpflichteten Männern gestat-ten. Er muß daher von den Waldeigenthümern, welche Personen mit solchen Befugnis-sen anstellen wollen, die Erfüllung dieser Bedingungen verlangen, bei der Art ihrer Be-lohnung dieses Forstschutzpersonals auf die seine Zuverlässigkeit bedingenden Mittel zu ei-ner zureichenden Lebsucht sehen und hierbei Collisionen des Privatinteresses mit dem-jenigen einer gerechten Ausübung der Befugnisse verbieten. Aber diese Vorkehrungenreichen, namentlich bei sehr zertheiltem Waldeigenthume oder bei der Theilnahme von Be-rechtigten an der Nutzung, nicht hin. Wenn auch der Staat ganz freie Disposition überdie Art läßt, wie die Eigenthümer ihre Wälder bewirthschaften, wieviel und auf welcheWeiseste die Erzeugnisse daraus entnehmen wollen, so ist doch häufig der Zweck der Si-cherheits-Polizei , insbesondere die Beschützung des einen Waldeigenthümers und einenBerechtigten vor dem anderen, nicht erreichbar und ein Krieg Aller gegen Alle nicht zu ver-hindern , ohne manche Anordnungen, welche zugleich in die Bewirthschastung selbst etwaseingreifen, z. B. in manchen unter vielerlei Eigenthümer zerkheilten Waldkomplexen dieFestsetzung gewisser Nutzungszeiten und Tage (ähnlich dem Schließen und Oeffnen derWeinberge zur Weinlese), die Beobachtung einer gewissen gemeinsamen Ordnung für dasWegbringen der Walderzeugnisse, nach Umständen selbst die Ausstellung von Abfuhr-scheinen durch die Waldeigenthümer, die Beobachtung gemeinschaftlicher Anordnungenüber die Weide, über Hegen u. dergl.

Die Forstwirthschaftspolizei ist durch den Zweck begründet, der Nation dieVortheile der Wälder in möglichst reichlichem Maße mit den möglichst geringen Opfernzu verschaffen und sie vor den Gefahren und Nachtheilen der Entwaldung oder Waldver-wüstung zu sichern. Die Wälder sind in zweifacher Hinsicht von Wichtigkeit, erstensdurch ihren Einfluß aus Klima, Witterung und Fruchtbarkeit der Länder, und zweitens