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Forstwesen.
Bestand seine relative Haubarkeit erreichen laßt, um dann dessen Wiederanbau durchden abfallenden Samen (natürliche Verjüngung) oder durch Saat oder Pflanzung zubewirken. Dieser Hochwaldbetrieb ist in der Regel ein schlagweiser; ausnahmsweisekann mitunter noch jetzt Plant arwirthschaft, d. h. das bloße Ausfehmeln derje stärkeren und älteren Stämme, da räthlich werden, wo es darauf ankommt, denbetreffenden Waldort stets mit einer entsprechenden Anzahl schon starker Stämme,untermischt mit jüngeren, bedeckt zu erhalten. Die Niederwaldwirthschast bewirktnach Fällung des Schlags die Wiederherstellung des Bestands hauptsächlich durch Stock-und Wurzelausschlag der mit Rücksicht hierauf gefällten Stämme, kann jedoch, je nach-dem die älter werdenden Stöcke ihren Dienst versagen, deren Ersatz durch Saat undPflanzung nicht entbehren. Während im Hochwalde das Haubarkeitsalter und die Um-triebszeit sich auf 60 bis 140 Jahre erstrecken, beschränken sie sich im Niederwaldegewöhnlich auf 10 bis 20 Jahre. Nächst den Durchforstungen hat die ausge-dehntere Benutzung der Stöcke, welche man sonst verfaulen ließ, den Ertrag derHochwälder erhöht. — Die dritte Abtheilung der Waldbaulehre betrifft die Ne-bennutzungen, d. h. die Erzeugnisse, welche der Wald außer dem Holze dar-bietet. Unter diesen ist die Waldstreunutzung in der Regel die schädlichste, weilsie dem Walde die zum Gedeihen und Schutze nöthige Bodendecke, mit dieser zu-gleich seinen Dünger nimmt und den Boden entkräftet, daher nicht allein dem jetzi-gen, sondern auch künftigen Holzbestand verderblich wird*); die landwirthschaftlicheZwischennutzung dagegen ist diejenige Nebennutzung, welche, auf ein oder einigeJahre beschränkt, die meisten und mehrseitigen Vortheile gewährt, nehmlich einer-seits durch die ohne Düngeraufwand gewonnenen landwirthschaftlichen Erzeugnisse,anderseits durch den in Folge dieser transitorischen Bearbeitung des Bodens ein-tretenden größeren Holzzuwachs. — Im II. Hauptstücke der „Waldwirthschast an sich"fassen wir die Anstalten zum Holztransporte, den Waldwegbau, die weitere Zugut-machung der Walderzeugnisse und den Waldschutz zusammen. Letzterer, der Forst-schutz, betrifft die Vorkehrungen des Waldbesitzecs (abgesehen von dessallsigen insGebiet der Forstpolizei gehörigen Einrichtungen und Verhältnissen des Staats) ge-gen schädliche Einwirkungen von 1) Menschen und zahmem Viehe, 2) gegen wildeviersüßige Thiere und Vögel, 3) gegen Jnsecten, 4) gegen schädliche Gewächse und5) gegen Naturereignisse und sonstige schädliche Zufälle. —> Das III. Hauptstück derWaldwirthschast an sich, die forstliche Betriebs- und Gewerbslehre, hatzur Aufgabe die Ordnung der Wirthschaft und die Führung ihrer Geschäfte, mit-hin 1) Kenntniß des forstlichen Privatrechts und des Verfahrens in Privatsorst-rechtssachen, 2) Besorgung des Realbestands mit Inbegriff der Begränzung, Vermes-sung und Jnventarisirung der Waldungen, 3) die mancherlei Aufgaben der Ermit-telung des Holzgehalts und des Zuwachses der Waldbäume und der Waldbestände,wie sie nicht allein bei der Forsttaxation, sondern auch beim Waldbaue und im tau-fenden Betriebe Vorkommen; 4). die Betriebseinrichtung und Naturalertragsreguli-rung, d. h. Feststellung des Wirthschasts-Systems durch Wahl geeigneter Holzar-ten, Betriebsarten, Haubarkeitsalter und Umtriebszeiten, Schlag- und Culturanord-nungen, nebst Bestimmung des forstlichen Nießbrauchs, insbesondere des nachhal-tigen Fällungsetats; 5) die Geldwerthsberechnung des forstlichen Eigenthums überhauptoder einzelner Nutzungszweige desselben; 6) die Haushaltungskunde und den Ge-schäftsbetrieb, namentlich die geeignete Verwendung der Arbeitskräfte (Betrieb derWaldarbeiten), die Verwerthung und Abgabe der Walderzeugnisse, das Rechnungs-und Cassewesen. Hiermit schließt sich der Kreis von (4.), der Waldwirthschast ansich. Wir mußten uns hier auf bloße Andeutung ihrer Gegenstände, ungeachtet ihresinneren Reichthums beschränken. Sie hat eine der Landwirthschaft coordinirte Stel-lung errungen und einzelne Zweige ihrer Wissenschaft mehr als die Landwirthschaft
*) M. s. meinen Vortrag über die Verhältnisse des Waldstreu- und Holzertrags S. 15des 15. Hefts Keiner Jahrbücher der Forstkunde.