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Folter.
niß willigen. Und doch glaubt man sich auf der andern Seite wiederum befugt, ein be-sonders hartnäckiges und freches Lügen und Ableugnen, dessen Gcanzlinie aber nirgendsangegeben werden kann, und selbst die bloße Verweigerung der Antwort zu bestrafen; jaman straft wohl gar die Verweigerung der Antwort unbedingt, während die Lüge und daswahrheitswidcige Leugnen, wodurch doch offenbar das angebliche Recht des Staats aufWahrheit in noch höherem Grade verletzt wird, straflos bleiben.
Dergleichen Widersprüchen und Inkonsequenzen entgeht man nur, wenn man offenanerkennt, die Gesellschaft habe kein Recht auf ein Geständnis, das Dem, der es ablegt,zum Nachtheil an Ehre, Freiheit oder Leben gereichen muß, und wenn demgemäß demAngeschuldigten freigestellt wird, ob er es vorziehe, dem Inquirenten Rede zu stehen, oderden Beweis der Anschuldigung zu erwarten, ob er sich selbst schuldig erklären wolle odernicht. Erst mit diesem Vorschritt ist auch die Abschaffung des Tortursystems vollendet.Damit soll jedoch keineswegs gesagt sein, daß die Lüge nie bestraft, daß Widerspruch infreiwillig gegebenen Antworten nicht zur Ueberführung benutzt werden dürfe und daß maneinem offenen Bekenntniß entgegenwirken solle, oder daß der Inquirent seine Befugnisüberschreite, wenn er das sittliche Princip zu wecken, auf das Gewissen des Verbrechers zuwirken sucht. Aber hiermit sollte er sich um so mehr begnügen, als die sittliche Gesinnungnicht im Bereiche des erzwingbacen Rechts liegt und als das entgegengesetzte Verfahren,anstatt, wie es die Pflicht des Staates ist, die Sittlichkeit zu fördern, vielmehr dem An-geschuldigten und dem Richter selbst die Versuchung zu unsittlichen Handlungen nahe legt:dem Angeschuldigten, indem ihm die peinliche Alternative gestellt wird, entweder zu lügen,oder sich selbst und Andere, seine Mitschuldigen und Angehörigen, zu verderben; demRichter, indem er sich leicht verleiten läßt, durch unwahre Vorspiegelungen, durch Miß-handlung des Angeschuldigten oder durch Täuschung des demselben abgewonnenen Ver-trauens ein Geständniß zu erlangen.
Ohne Zweifel würde man sich auch in Deutschland den dem Rechtsstaate mehr ent-sprechenden Grundsätzen, die in England gelten und von da nach Frankreich übergingen,zugewendet und eben damit die letzte Spur der Folter längst verwischt haben, wenn nichtdie gesetzlicke Beweistheorie im Wege stände. In der lobenswerthen Absicht nehmlich, dieWillkür des Richters zu beschränken, indem es seine Ueberzeugung vom Dasein der Schuldan objektive und vorausbestimmte Merkmale bindet, begnügt sich das gemeine deutscheCriminalcecht nie mit blos subjektiven Ueberzeugungsgründen, sondern fordert zum Be-weise eines Verbrechens entweder das eigene Geständniß des Angeschuldigten oder die über-einstimmende Aussage von wenigstens zwei über jeden Einwurf erhabenen Zeugen- Einkünstlicher Beweis ist nach manchen Rechtslehrern gar nicht, nach andern nur, wenn„ilttiiciu lucs dariors" vorliegen, zulässig. Da nun solche Jndicien und Zeugen seltensind, so bleibt das Hauptbeweismittel das Geständniß. Um dieses zu erlangen, griff manfrüher zu dem gewaltthätigen Mittel der Tortur, und als die steigende Cultur des Zeit-alters die Folter wenigstens in ihren rohem Formen zurückstieß, zu der seinem Tortur durchHaft, durch lange Einsamkeit, Entziehung der gewohnten Nahrung und Beschäftigung,Einsperrung in dunkle oder ungesunde, jeder Bequemlichkeit entbehrende Kerker, An-legung von Ketten, einschüchternde Drohungen und alle jene Künste des inquisitorischenProcesses, wodurch ein gewandter Untersuchungsrichter den zum Antworten gezwungenenAngeschuldigten das Geständniß abzulisten oder abzudringen weiß. So lange nun das Ge-ständniß das Hauptbeweismittel bleibt, so lange wird auch das Untersuchungsverfahrenden Charakter der Gewaltsamkeit und Feindseligkeit nicht verleugnen. Es ist dem Men-schen unnatürlich, gegen sich selbst zu zeugen und als sein eigener Ankläger aufzutreten.Das Widerstreben gegen eine solche Zumuthung kann meist nur durch physischen oderpsychologischen Zwang überwunden werden, und man frage jeden aufrichtigen Inquirenten,wie viele Geständnisse er wohl erhalten haben würde ohne die Tortur des unaufhörlichenBefragens, auf das die Antwort nicht verweigert werden darf. Nur zu viele Untersuchungs-protokolle, und gerade von den bestgesührten Untersuchungen, stellen den Inquirenten alseinen Folterer dar, nur zu viele Geständnisse werden ^>los durch die Länge und die Oualder Haft erpreßt.