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Folter.
noch täglich Mittel angewendet, die mehr oder weniger an die Tortur streifen, und wennauch nicht an die Stelle der Daumschrauben der Stock oder ein jedes menschliche Gefühlempörender Kerker tritt, so ist schon die inquisitorische Erlangung des Geständnisses häu-fig nichts Anderes als eine geistige Tortur, wie Grolman in seinen Grundsätzen derEriminalrechtswissenschaft unabsichtlich, aber treffend ausführt, wenn er sagt: „DieHaupttendenz des Richters muß immer dahin gerichtet sein, den Angeschuldigten bei sei-nen Abweichungen von der Wahrheit aus eine solche Weise in Jnconsequenzen zu verwickeln,daß, wenn ihn das schmerzliche Gefühl dieser ihm klar vor Augen gelegten Jnconse-quenzen ergreift, ihm nur das treue Bekenntniß der Wahrheit als das einzig möglicheMittel, um als verständiges Wesen dastehen zu können, erscheint. Am Leichtesten wirdihm dieses gelingen, wenn erfindet, daß sich derAngeschusdigte einen vollständigen Lügenplanausgedacht habe, wenn er zuerst unbefangen den ganzen Lügenplan aufnimmt und dann,durch klare Nachzeigung der Unwahrheit solcher Punkte, auf welchen derselbe wesentlichruht, das ganze Gebäude zertrümmert, oder wenn er, bei einem durchaus consequent an-gelegten Plane, erst nach einiger Zeit unvermuthet eine Frage nach einem Punkte, in An-sehung dessen vollständige Treue des Gedächtnisses am wenigsten zu erwarten ist , ohneErinnerung an die früheren Aussagen wiederholt. Schwerer ist alsdann zum Ziele zu ge-langen , wenn der Angeschuldigte nur leugnet, ohne durch Unwahrheiten seine Unschulderweisen zu wollen. Indessen wird doch auch hier der verständige Richter durch zweckmä-ßige Fragen öfter im Stande sein, ihn zu Lügen und Widersprüchen zunöt higen."
Allein es dürfte sich beweisen lassen, daß die ganze Voraussetzung, von der man beisolcher Derfahrungsweise ausgeht, die Verpflichtung des Verbrechers, dem Richter Redezu stehen, auf einer ziemlich schwankenden Grundlage beruht. Zwang zum Geständ-niß oder auch nur zum Antworten setzt ein Recht auf das Geständniß voraus; Geständ-niß aber ist Selbstanklage, und auf diese hat die Gesellschaft gegen den Ueber-treter ihrer Gesetze kein ursprüngliches, sich von selbst verstehendes Recht. Dies aner-kennt im Allgemeinen die Gesetzgebung aller civilisirten Völker, von denen keine so weitgeht, daß sie die bloße Unterlassung der Selbstanklage bestrafte, und damit stimmen auchdie allgemeinen Rechtsgrundsätze überein. Wie alle natürlichen (nicht auf Vertrag oderGesetz beruhenden) Verbindlichkeiten blos negativer Art sind, so entspricht auch dem Rechtezu strafen an und für sich keine positive Verpflichtung des Verbrechers, zu seiner eigenenVerfolgung behilflich zu sein, sondern nur die, sich der Strafe nicht gewaltsam zu wider-setzen, und weiter zu gehen ist auch für die positive Gesetzgebung aus mancherlei Grün-den bedenklich. Daß ich mich selbst opfere, blos um eine Schuld zu büßen, dazu kannmich zwar in manchen Fällen das Moralgesetz verpflichten, aber die Motive zu einem sol-chen Entschluß, die Reue und die Sehnsucht nach Abbüßung einer Schuld fallen in eindem Rechtsgesetze unerreichbares Gebiet, und wenn man auch davon absehen will, daßein an sich gar nicht verwerfliches Gefübl in jedem Angeschuldigten sich gegen das Bekennt-niß seiner eigenen Schande sträuben muß, so beruht doch jede Selbstanklage so sehr aufeiner Abwägung subjektiver Gründe und Gegengründe und so wenig auf einem unbeding-ten moralischen Pflichtgebot, sie ist zugleich ein solcher Act der Selbstverleugnung, daßsie nur von der Gewissenhaftigkeit des Einzelnen erwartet, aber nicht durch positive Nöthi-gung erzwungen werden mag.
Als Rechtsanstalt sollte daher auch der Staat das Geständniß nicht erzwingen, son-dern, dasselbe blos benutzen, wenn es gutwillig erfolgt. Aber eben daher, daß dieserGrundsatz sich dem Rechtsgefühl ganz unabweisbar aufdrickgt und doch nicht vollständiganerkannt wird, rühren so manche Widersprüche der Gesetzgebung. Der Reinigungseidwird heut zu Tage als eine torturs spirit,mlis oder als ein indirecter Zwang zu einem Ge-ständniß , ziemlich allgemein verworfen, und mit größter Bestimmtheit verbietet das ge-meine Recht, einem Zeugen eine Aussage anzusinnen, durch die er sich selbst eines Ver-brechens oder einer Schändlichkeit anklagen müßte. (I. R. A. §. 53.) Auch ist es keines-wegs die Regel, den überwiesenen Verbrecher härter zu bestrafen, als den geständigen,oder den, der nicht gleich aus die erste Aufforderung gesteht, als den sogleich zum Geständ-