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4 (1846) [Deu - For]
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Folter.

er alsdann über die in dem Urtheil bestimmten Fragen vernommen. Blieb dies ohneWirkung, so wurde nach einer Bedenkzeit von einigen Tagen das Verhör wiederholt, undwenn auch dies Nichts fruchtete, der Angeschuldigte in die Marterkammer geführt und da-selbst dem Scharfrichter, welchem das Urtheil zum Durchlesen mitgetheilt ward, über-geben. Den Torturact selbst mußte nun nach nochmaliger Ermahnung der Scharfrichterin Gegenwart des Criminalgerichts in der Art vornehmen, daß nach vergeblich versuchterBedrohung mit den vorgewigten Instrumenten diese wirklich gebraucht wurden. Der ent-kleidete Jnquisit wurde auf einer Bank oder Leiter festgebunden und, wenn er heftig schrie,ihm zur Verhinderung die sogenannte Birne auf den Mund gesetzt. Dabei mußte jedochder Richter über den ganzen Act wachen, damit der Angeschuldigte nicht der Willkür desScharfrichters überlasten war. Sobald der Torquirte sich zu dem Geständnisse bereit er-klärte, wurde der ganze Marterapparat entfernt und alsdann, nach einem zur Erholunggegönnten Zwischenraum, das Verhör vorgenommen, bei erneuertem Leugnen in diesemVerhör aber sogleich mit der Tortur fortgefahren.

Wenn der Torquirte die Folter, ohne zu gestehen, überstand, so war er als erwiesenunschuldig zu betrachten. Wurde er dagegen durch die Folter zum Geständniß gebracht, somußte nach den Gesetzen mit der größten Vorsicht darauf gesehen werden, daß die Glaub-würdigkeit des Geständnisses möglichst außer Zweifel gesetzt wurde. Darum mußten sichdie Richter hier vorzüglich aller Suggestionen enthalten, und außerdem sollte der Gefol-terte jedesmal nach Verlauf einiger Tage, wenn sich der Eindruck, welchen die Tortur aufihn gemacht, etwas verloren hatte, nochmals vernommen und um die Bestätigung seinesGeständnisses (gewöhnlich die Urgicht genannt) befragt werden. Widerrief der Torquirtein diesem wiederholten Verhöre, so wurde er zum Beweise der Gründe seines Widerrufszugelassen, wenn es aber an Gründen oder Beweisen für denselben fehlte, die Torturwiederholt.

Hieraus erhellt, daß nach dem Sinne der peinlichen Gerichtsordnung nicht das durchdie Folterqual erpreßte Geständniß an und für sich allein das beweisende war, sondern manging von der Annahme aus, die Folter werde jeden Schuldigen bestimmen, um der Mar-ter loszuwerden, Alles anzugeben, was zum Beweise seiner Schuld dienen kann, undnur der wirklich Schuldlose, dem es unmöglich ist, wahrhafte Schuldbeweise beizubringen,werde die Tortur bestehen, ohne gegen sich selbst zu zeugen. Damit ist aber blos der Vor-wurf der crassenUnvernunft beseitigt, als ob ein durch Folterqualen erzwungenes Ja irgendbeweisend sein sollte, nicht die Rechtmäßigkeit eines Verfahrens dargethan, welches aufbloßen Verdacht hin durch die grausamste Mishandlung Gesundheit und Leben bedroht.

Heut zu Tage ist nun zwar das Rechtswidrige der Tortur bei allen gebildeten Völkernanerkannt und ihre Aufhebung meist auch gesetzlich ausgesprochen, aber keineswegs konse-quent durchgeführt. Sobald man den Grundsatz aufgab, daß der Staatszweck jedesMittel heilige und daß man, um den Schuldigen zu treffen, auch den blos Verdächtigen,vielleicht Unschuldigen, strafen dürfe, war über die Tortuv der Stab gebrochen, und esbedarf in der That nur eines geringen Grades von Nachdenken, um sich zu überzeugen,daß das durch die Tortur so schwer gefährdete Recht auf den eigenen Körper und auf dessenUnverletzlichkeit ein angeborenes Recht jedes Menschen ist, dessen er nur durch Rechtsver-wirkung verlustig werden kann. Nur als Folge einer unzweifelhaften Schuld, als Strafe,kann die Zufügung körperlicher Lejden, wie sie die Tortur erregt, gerechtfertigt erscheinen;als Strafe aufgefaßt ist aber die Tortur in den meisten Fällen eine Strafe, die dem Be-weise der Schuld vorausgeht, statt demselben nachzufolgen. Daher wird heutzutage derphysische Zwang zum Geständniß nur in Fällen angewendet, wo man gewiß ist, daß einAngeschuldigter Geständnisse ablegen könnte, oder bei Verweigerung aller Antwort undbei offenbarer Lüge, wo also die Hintanhaltung der Wahrheit unter den Begriff der Wi-dersetzlichkeit gestellt werden kann. Gegen den beharrlichen Lügner und Leugner aberglaubt man sich um so mehr befugt, Zwang anzuwenden, als man dem Staat oder demRichter ein Recht auf Offenbarung der Wahrheit zuschreibt und jeden Angeschuldigten fürverpflichtet hält, auf die an ihn gerichteten Fragen Rede und Antwort zu geben. Ausdiesem Grunde werden, um einen muthmaßlichen Verbrecher zum Geständniß zu bewegen,