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4 (1846) [Deu - For]
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Folter.

Folter (Tortur, Marter oder peinliche Frage) nennt man im Strafrechte dengerichtlichen Zwang zur Ablegung von Geständnissen und Aussagen, hauptsächlichdurch die Erregung körperlicher Schmerzen; doch kennt neben der körperlichen Torturdie Strafrechtswissenschaft auch eine psychologische durch bloße Bedrohung (Territion)und durch den Reinigungseid. Als das roheste und anscheinend unwiderstehlichsteMittel zur Erforschung von Schuld und Verbrechen war die Folter, zum Theil inden grausamsten Formen, schon dem grauen Alterthum bekannt. Geschichtliche Zeug-nisse ihrer Anwendung finden sich namentlich bei den Aegyptiern und Persern, undselbst bei den sonst so humanen Griechen und den durch ihren Rechtssinn ausgezeich-neten Römern war sie im Gebrauch, wenngleich bei den zwei letztem Völkern ge-wöhnlich nur Sklaven gefoltert wurden. Um so weniger kann es befremden, daßihre Herrschaft auch über die romanischen Länder sich verbreitet hat. Das ursprüng-liche deutsche Recht dagegen kannte zwar die Folter nicht, doch waren die Ordalienoder Gotcesurtheile des deutschen Rechts, obgleich im Princip menschlicher und gerech-ter, wenigstens in der Wirkung der Tortur verwandt. Denn wenn auch nach demVolksglauben die Ordalien dem Unschuldigen nicht schaden konnten, so sind gleichwohldie oft lebensgefährlichen Unschuldspcoben, welche von einem leugnenden Angeschuldig-ten gefordert wurden, ein Wahrheitserforschungsmittel, das an Furchtbarkeit wie anTrüglichkeit des Erfolgs der Folter wenig nachgab. Aber erst die Aufnahme der frem-den Rechte sammt dem inquisitorischen Verfahren der immer mehr um sich greifendengeistlichen Gerichtsbarkeit verdrängte in der faustrechtlichen und hierarchischen Zeitdes Mittelalters so sehr die dem deutschen Strafrechte eigenthümliche Achtung derfreien Persönlichkeit, daß aus dem römischen Rechte die Tortur einen Weg auch indas deutsche Strafverfahren fand. Anfangs nur gegen Knechte und umherschweifendesGesindel angewendet, wurde sie, besonders in Folge des Abkommens der Ordalien,allmalig auf die Freien aller Classen ausgedehnt, und bald üble sich auch in Deutsch-land der menschliche Scharfsinn in Erfindung der scheuslichsten Martern, womit manhäufig die Processe begann und ohne den Schutz gesetzlicher Formen beendigte. (Nä-heres hierüber giebt das Staatslexikon in dem Artikel „Earolina".)

Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl's V. konnte zwar diese Unmenschlichkeitnoch nicht abschaffen, aber sie milderte und regelte doch die Anwendung der Folter.Sie beschränkte nehmlich ihren Gebrauch auf Eapitalverbrechen, bei denen es an an-deren Beweismitteln fehlte und bei denen wenigstens eine dringende Vermuthung ge-gen den Angeschuldigten stritt. Der Thatbestand mußte, so weit möglich, ausgemit-relt sein, und es war ihre Anwendung nur nach vorausgegangener Vertheidigung desAngeschulvigten und nach einem richterlichen Erkenntnis zulässig, welches sowohl dieGrade decMarter als die Torturalfragen und in später» Zeiten auch die anzuwendenden In-strumente so wie die allerhöchstes auf den Zeitraum einer Stunde zu erstreckende Dauerder Tortur angeben mußte. Ausgenommen waren solche Angeschuldigte, welche wegenGeistesverwirrung kein gültiges Bekenntnis ablegen können, und solche, welchen wegenkörperlicher Schwäche die Tortur lebensgefährlich gewesen wäre. Auf Stand und Würdeaber kam, wo nicht Particulargesetze das Gegentheil geboten, Nichts an. Man unter-schied drei Grade der Tortur, welche in den Urtheilen mit den Ausdrücken: gelinder (odermenschlicher) Weise, —zicmlicher Maßen, — mit der Schärfe — bezeichnet wurden.Die Instrumente, welche zuletzt noch am häufigsten vorkamen, sind: die Daumschrauben,die spanischen Stiefeln oder Beinschrauben, die Leine oder Schnüre, die Leiter mitoder ohne gespickten Hasen, das mecklenburgische und das bambergische Instrument.Auch waren im Gebrauch der Mannheimer Bock, der Schwefelfaden, der lüneburgischeStuhl, der Halskragen, die pommersche Mütze, das doppelte spanische Fußband und dieFolter mit dem Feuer, deren nähere Beschreibung hier wohl nicht mehr erwartet wird,nachdem eine humanere Zeit dergleichen Barbareien einer verdienten Vergessenheit über-geben hat.

Wenn die Tortur wirklich angewendet werden sollte, so wurde dem Verurtheiltendas Erkenntniß bis zu der Stelle, welch, die Grade der Tortur bestimmte, eröffnet und