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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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598
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598 Familie, Famtlienrecht.

Dm Unbestimmtheiten des Vernunftrechts und der ihm hier zur Grundlage die-nenden Moral nun kann und soll die positive Rechts- und politische Gesetz- !gebung abhelfen. Die letzte wird, was insbesondere die Verwandtschaftsverhältnisse lbetrifft, einen noch weitern Grund zum Verbot der fraglichen Ehen in der Gefahrfinden, daß bei der Erlaubniß derselben eine durch die Gelegenheit des Zusammen-wohnens begünstigte, unsittliche und allzufrühe Geschlechtsvertraulichkeit zwischen denFamiliengliedern einreiße, was sodann für die bürgerlich« nicht minder als für dieFamilienordnung völlig verderbend wäre. Sie wird indessen hier wie bei allen an-dern für Ehehinderniß zu erklärenden Umständen die aus einem allgemeinen Verbotin besonderen Fällen fließende Härte durch die den Autoritäten umsichtig ertheilte 'Dispensationsbefugniß mildern und dabei überall auf die in der Nation vor-waltenden Begriffe, Sitten, Lebensverhältnisse u. s. w. die gebührende Rücksichtnehmen.

In Bezug auf das unter den Ehegatten durch die Schließung der Ehe ent-stehende gegenseitig e Verhältniß gilt als Grundgesetz die auf Liebe und Pflichtberuhende Gemeinschaftlichkeit des Lebens, d. h. der Erstrebung der durch denEhevertrag oder durch die Idee der Ehe gesetzten Zwecke. Hier ist freilich das Rechtallein unvermögend, eine befriedigende Regel des Thuns und Lassens für die Ehe-leute aufzustellen. Denn es hat zwar der Ehevertrag die Pflichten der Liebe und derMoral zugleich zu Rechts-Pflichten gemacht; aber er hat ihnen dadurch die vomRecht geforderte Eigenschaft der Objektivität nicht geben können. Sie bliebensubjectiv, für die Anerkennung und Erfüllung, wie zuvor. Es muß also auchhier die positive Festsetzung, so weit als es thunlich ist, ersetzen, was das bloßenatürliche Gebot nicht leisten kann. Der positiven Gesetzgebung nun wird die >Idee des Gesellschaftsrechts bei der Bestimmung des zwischen den Eheleutenzu statuirenden Verhältnisses zur Leuchte dienen. Die Ehegatten bilden in der Sphäre )der von ihnen als solchen zu erstrebenden Zwecke eine Gesellschaft, d. h. eineVereinigung mehrerer Personen zu einer Gesammtpersönlichkeit und zu ei-nem Gesammtleben, dessen Seele oder bewegendes Pcincip daher auch kein an-deres als der Gesammtwille sein kann. Aus dieser Vorstellung nun fließt zwarallernächst oder natürlich die Behauptung einer vollkommen rechtlichen Gleichheitder Ehegatten; aber bei genauerer Erwägung erhält gleichwohl jene der unbescha-det dem Persönlichkeitsrechte der Frau auszuübenden Herrschaft oder Oberge-walt des Mannes den Sieg. In einer Gesellschaft von nur zwei Mitgliedernhat die sonst natürliche Obergewalt der Stimmen-Mehrheit keine Anwendung.

Es muß also für den Fall der Meinungsverschiedenheit eines der Beiden durch sei-nen Willen den Ausschlag geben, wenn irgend etwas Gemeinschaftliches geschehenoder ins Werk gerichtet werden soll. Den natürlichen und vernünftigen (sonachdurch den Ehevertrag auch anerkannten) Anspruch aus solche Obergewalt oder Prä-ponderanz der Stimme hat aber der Mann. Nicht nur ist nehmlich gar oft beiSchließung der Ehe die Frau noch minderjährig, demnach zur Aeußerung einesrechtskräftigen Willens noch unfähig, sondern es ist überhaupt (wenigstens in derRegel, von welcher allein hier die Rede sein kann) der Mann verständiger, kräfti-ger, muthiger, an Lebenserfahrungen reicher und namentlich auch zu Verhandlun-gen mit Fremden geeigneter als die Frau und es wird daher billig bei allen wahr- '

Haft gemeinschaftlichen Angelegenheiten (als Wahl des Aufenthaltes, Vermö-gensverwaltung, Richtung der Kindererziehung u. s. w.) seine Stimme oder seinWille der nach der natürlichen Eheordnung entscheidende sein. Zur Milderungsolcher unvermeidlichen Herrschaft des Mannes ist die Liebe wirksam; auch bleibt,nach dem Princip jener Herrschaft, immerdar noch der Frau ein ihren rein per-sönlichen Interessen und Rechten entsprechender Spielraum für freie Lebensthä-t gkeit Vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt mag, je nach Umständen, ohne die ver- ;nünftige Ordnung zu stören, auch in Bezug auf Vermögens-Besitz, Genuß undSelbstverwaltung gemacht werden. Das natürlichste und als Regel wohl am mei-