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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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599
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Familie, Famtltenrecht. 599

sten zu billigende Verhältniß in letzter Beziehung ist zwar allerdings die Gemein-schaftlichkeit aller Habe und alles Erwerbs, und bei der Verwaltung desselbendie Herrschaft des Mannes. Ja, man sagt wohl auch, die Frau, welche aus Liebedem Mann sich selbst oder ihre ganze Persönlichkeit übergab, werde oder müsse ihmauch das unendlich geringere Gut, nehmlich ihr sachliches Vermögen, überlassen.Allein dieses ist Schwärmerei mehr als Wahrheit. Die Geneigtheit, welche die lei-denschaftlich oder innig Liebende zu solcher Ueberlassung haben mag, begründet nochkeine Pflicht dazu; und wenn auch, nach dem Begriff und der moralischen Naturder Ehe, eine Hingabe der eigenen Person geschehen muß, so folgt daraus nicht,daß darum kein Vorbehalt in Bezug auf das Vermögen gemacht werden darf odersoll- Die Erfahrung zeigt, daß gar oft solches Vertrauen misbraucht wird, und daßsodann die unglückliche Gattin, neben dem Schmerz über Nichterwiderung derLiebe, auch noch die aus der Acmuth quellende fortwährende Pein zu tragenhat. Die Klugheit mag also, je nach Umständen, zu einigem sei esvon der Braut selbst, sei es von ihren Eltern oder Vormündern zu bedin-genden Vorbehalt aufsordern, und auch die Moral muß ihn billigen, zu-mal in Rücksicht der Kinder, welchen (ja oft auch dem Mann selbst) derselbehöchst wohlthätig werden kann. Es ist übrigens klar, daß für das, was in alleneinzelnen Fällen gut, klug oder wohlthätig sei, keine allgemein gültige Regel, zumalnicht vom Vernunftrecht, aber auch nicht vom positiven, aufgestellt werdenkann. Doch ist es die Aufgabe des letzten, eine solche, in Uebereinstimmung mitden in der Nation vorherrschenden Vermögensverhältnissen, Sitten, Lebenswei-sen u. s. w., dann auch mit Berücksichtigung der wahren politischen, d. h. Ge-summt-Interessen, vorzuschreiben, nehmlich in der Weise, daß dieselbe überall da,wo die sich Verehelichenden nichts Anderes vertragsmäßig unter sich festsetzten, gelten,d. h. gewissermaßen als von den Betheiligten stillschweigend genehmigt betrachtetwerden, jedoch auch allen in die Ehe Tretenden gestattet sein solle, das ihren beson-deren Verhältnissen und Interessen mehr Entsprechende durch eigenen Ehevertragsestzusetzen. Die Haupterfordernisse einer solchen positiv auszustellenden Regel überdie sowohl während der Ehe als nach deren Auflösung (durch Tod oder Trennung)vom Staat anzuerkennenden und zu schirmenden Vermögensrechte der Ehegatten, undauch ihrer Angehörigen oder Erben, sind Klarheit und genaue Bestimmtheit,sodann aber auch thunlichst« Uebereinstimmung mit der natürlichen Eheordnungund eine auf Verbesserung oder Heilung der etwa bei einer Nation factisch eingetre-tenen Verderbniß solcher Ordnung gehende Richtung.

Der Vertrag, wodurch die Ehe ursprünglich geschlossen wird, oder welcherwenigstens (ausdrücklich oder stillschweigend) hinzukommen muß, um eine durch ir-gend ein anderes Factum entstandene Verbindung zwischen Mann und Weib zurwirklichen und rechtsbeständigen Ehe zu machen, ist kein gemeiner Vertrag, derda blvs einige wechselseitige Rechte und Verbindlichkeiten zwischen den Vertragschlie-ßenden festsehke, sondern er ist, seiner vorherrschenden Eigenschaft nach, Ge feil-sch a fts-Vertrag, der eine wahre Gesammtpersönl ichkei t und ein Gesammt-leben der dadurch Vereinigten, und zwar in einer viel weitern Sphäre, als vonden übrigen privat-gesellschaftlichen Verbindungen umschlossen wird, hervorbringt.Sodann ist er die Grundlage nicht nur eines persönlichen Rechts (wie die gemei-nen Verträge), sondern eines dinglich-persönlichen, d. h. er gewährt den Eheleu-ten nicht blos persönliches wechselseitiges Recht, sondern auch ein mit Besitzverbundenes und gegen alle Anderen gehendes, sonach dem dinglichen ähnli-ches Recht (s.Dingliches Recht"). Beides jedoch wird noch nicht eigentlich durchdas wechselseitig angenommene Versprechen, sich heirathen zu wollen, hervorgebracht,sondern blos durch die wirkliche Heirath, d. h. in Ansehung der Andern al-lernächst durch diebei allen, selbst noch halbwilden Völkern stattflndendeOef-fentlichkei t und Feierlichkeit der Verbindung, wodurch aller Welt umher kundgemacht wird, die beiden sich Verbindenden gehören hinfort sich wechselseitig an, und