Familie, Familtenrecht. 597
Verbindenden schon früher geschlossenen (und noch unaufgelösten) monogami-schen Ehe, endlich auch, wie Viele behaupten, jene der allzunahen Verwandt-schaft zwischen den Ehegatten. Aber die vernunftrechtliche Lehre von den Ehe-hindernissen ist schwankend und vielfachem Streiten und kasuistischen Zweifeln un-terworfen; weil die ob auch im. Allgemeinen dafür als gültig anzuerkennendenRegeln des Rechts und der Moral mancherlei Beschränkungen und Ausnahmen un-terworfen werden müssen, wenn sie nicht in der concreten Anwendung hart, ja sichselbst widersprechend sein sollen. Ein Eheband (oder eine mit der Absicht, ein sol-ches zu schließen, vollzogene Geschlechtsvereinigung) kann, wegen der moralischenNatur des Verhältnisses, nicht so leichthin für nichtig erklärt werden als ein ge-meiner Vertrag (wie Kauf oder Miethe u. s. w.); und es mag, wenn auch ur-sprünglich auf einer oder der andern Seite z. B. eine rechtliche Unfähigkeit, einenVertrag zu schließen, vorhanden war, oder von einer oder der andern Seite einigeTäuschung, ja selbst Gewalt (z. B- Entführung) angewendet worden, dennoch spä-ter der ursprüngliche Mangel durch nachfolgende — ob auch nur stillschweigendoder thatsächlich erklärte — Einwilligung geheilt, ja solche Einwilligung —nachdemeinmal die Geschlechtsvereinigung geschehen — selbst durch die Moral geboten werden.Dagegen kann z. B. in den Fällen einer langer angedauerten — ob auch nicht bos-haften ^— Verlassung, überhaupt faktischen Entfernung eines Ehegatten, namentlichin jenen des bons 66s geglaubten Todes desselben ein wiewohl monogamisches Ehe-band als faktisch aufgelöst erscheinen, dennoch eine zweite Ehe in gutem Glaubengeschlossen und, je nach Umständen, sodann auch als gültig erkannt werden. Undwas endlich die Verwandtschaft oder Verschwägerung betrifft, so läßt einnatürlicher Rechts-Grundsatz, der sie zum unbedingten Ehehinderniß macht, sichgar nicht aufstellen; wiewohl ein ziemlich allgemeines Natur ge fühl und ein aufdeutlich erkennbare Naturzwecke sich gründendes moralisches Verbot wenigstens ge-gen die Ehen unter den allernächsten Verwandten streiten. Offenbar nehmlichist die Geschlechts-Liebe, d.h. die Idee, daß eine solche statt finden könne oderdürfe, unter solchen Verwandten, als Eltern und Kindern — überhaupt Ascenden-ten und Descendenten — dann auch Brüdern und Schwestern (nach Umständenkann der Grund auch noch weiter reichen) derjenigen unbefangenen Vertraulichkeitund rückhaltlosen Auneigungsäußerung, welche zwischen den Familiengliedern herrschensoll, durchaus entgegen, und die ganze schöne, natürliche Familienordnung ist gestört,,ja getödtet, wenn die erwachsene Tochter oder Schwester oder gar die Mutter in derLiebkosung des Vaters, Bruders oder Sohnes eine Aeußerung des GeschlechtstciebeSerkennen oder befürchten müßte. Es kommt dazu, daß die Ehe unter Verwandten,wenn sie Regel würde, die Familien unter sich abschließen und das aus den egoisti-schen Trieben so leicht entstehende Verhältniß der Ungeselligkeit, ja Feindseligkeit zwi-schen ihnen allen befördern und befestigen würde, wogegen die Geschlechtsliebe undeheliche Verbindung zwischen Mitgliedern verschiedener Familien aufs Wirksamstezur wechselseitigen Befreundung führt und die natürlichste Grundlage einer fort-während sich erweiternden gesellschaftlichen Verbindung, also der ersten Be-dingung achter Humanität und Eivilisation, hervorbringt. Wer diese Erwägungenmacht, dem wird der — gewissermaßen instinctartige — Abscheu vor den befragtenVerbindungen und dann auch die Verschlechterung der Rare, welche der Er-fahrung gemäß aus denselben entsteht, als eine natürliche Sanktion oder Ein-schärfung des sie verbietenden moralischen Gesetzes erscheinen; aber er wird gleichwohlanerkennen, daß solches Gesetz kein ausnahmloses ist, daß nehmlich, seiner Gül-tigkeit als Regel unbeschadet, Fälle gedenkbar sind (z. B. das Verschlagenwerdeneiner Familie auf eine sonst unbewohnte Insel oder das Ehebündniß zwischen Ge-schwistern, die gar nicht wissen, daß sie solches sind, u. s. w.), worin das streng«Verbot oder die Ungültigkeitserklärung der Ehe nicht zu rechtfertigen oder mindestensmanchen Zweifeln unterliegend wäre.