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Familie, Familtenrecht.
len haben; und ebenso wird kein Ehetheil mit dem Borgeben einer geänderten Ge-sinnung oder Neigung die Verstoßung des andern oder das Verlangen der Trennungrechtfertigen können. Wenn aber beide Ehetheile solche Aenderung in sich verspürenund mit gleicher Freiheit den Entschluß fassen oder dahin unter sich Überein-kommen, sich gegenseitig das empfangene Wort zurückzugeben; so kann, insofern manblos den Vertrag oder das strenge Rechtsverhältniß zwischen Beiden insAuge faßt, mithin abgesehen von der Moral, welche allerdings solchen Entschlußverbieten mag, jedoch mit dem Aufhören des Vertrags auch aufhört rechtlich zu ver-pflichten, von einer Nichtigkeit, d. b. von einer rechtlichen Unmöglichkeitoder Rechtsverletzung, dabei keine Rede sein, vorausgesetzt natürlich, daß bei kei-nem der Ehetheile die Einwilligung in die Trennung durch üble Behandlung vonSeite des andern erzwungen oder veranlaßt worden (in welchem Falle nehmlich we-nigstens dieser Theil der Rechtsverletzung schuldig wäre), und dann auch, daß entwe-der keine Kinder vorhanden seien oder doch für deren gute Erziehung auch nachder Trennung durch entsprechende Verabredung oder Anstalt gesorgt werde. WirdLetzteres versäumt, so ist übrigens das Unrecht nicht eigentlich von einem Ehetheil ge-gen den Andern, sondern von beiden gemeinschaftlich gegen die Kinder und gegendie Gesellschaft begangen. Gleich einleuchtend ist, daß derTreubruch, d. h. diewesentliche Vertragsverletzung, deren ein Ehetheil sich schuldig macht, dem schuldlosenTheile das Recht giebt, von dem schuldigen sich zu trennen. In diesem Falle nehm-lich hat der treubrüchige Gatte durch seine That erklärt, daß er von der Pflichtder Ehe sich lossage; er kann also auch kein Recht derselben mehr ansprechen. Er istvon dem Vertrage factisch zurückgetreten und dem andern Theil ist dadurch das Rechterwachsen, dasselbe auch von seiner Seite und durch ausdrückliche Erklärung zu thun,d. h. das Eheband aufzulösen.
Welche Handlungen oder Unterlassungen unter den Begriff eines eigentlichenoder wesentlichen Treubruchs, welcher nehmlich für den andern Theil das Recht derScheidung bewirkt, gehören, darüber mag gestritten werden. Wie schwer die persön-lichen Beleidigungen oder Mishandlungen, wie lange andauernd die Verlassung, wieweit gehend die Vernachlässigung oder die Verweigerung des Unterhalts oder derPflege u. s. w. gehen müssen, daß jenes Recht für den andern daraus erwachse, dar-über mag in concreten Fällen zu streiten und dann etwa die Entscheidung eines un-parteiischen Schiedsgerichts darüber einzuholen sein. Eine Gattung des Treubruchsaber und welche man ganz vorzugsweise mit dem Namen des Treu- oder Ehe-bruchs belegt, wird schon nach ihrem Begriffe und nach allgemeiner Übereinstim-mung als rechtlicher Grund der Scheidung anerkannt, nehmlich der Geschlechtsum-gang eines Ehegatten mit einer fremden Person, die eheliche Untreue im engstenSinn. Daß übrigens diese Untreue moralisch, und daher nach dem Grundgesetzder Ehe auch rechtlich, ein unendlich schwereres Vergehen von Seite des Weibes,als von jener des Mann es ist, leuchtet ein. Die untreue Frau wirft mit der Keusch-heit nicht nur die Krone aller ihrer Tugenden weg, sondern sie tödtet zugleich dieganze Familienvrdnung, da von Vaterliebe, von guter Erziehung, von liebendemBerhältniß unter den Geschwistern, überhaupt von schönem Familienleben gar keineRede mehr sein kann, wo der Gatte nicht weiß, ob er in dem Kinde der Gattin seineigenes oder das eines Fremden zu erblicken hat, wo demnach alles Vertrauen wiealle Achtung für die Frau auf seiner Seite und selbst auch auf jener der Kinder,wenn sie um die Sünde wissen, erloschen ist und dergestalt Unfriede, ja auch mo-ralisches Verderbniß den ganzen Familienkreis erfüllen.
Sehr verschieden von der Auflösung einer ursprünglich gültigen Ehe ist dieTrennung eines vermeintlichen Ehebandes wegen später erschienener rechtlicher Nich-tigkeit desselben. Dahin gehören die —nach den Grundsätzen des allgemeinenVertragsrechts zu beurtheilenden — Fälle des Jrrthums, oder noch mehr des Be-trugs, eben so der Gewalt oder des ungerechten Zwanges, welche etwa bei Schlie-ßung der Ehe stattgefunden; sodann zumal auch die Fälle der von einem der sich