Familie, Familienrecht. 595
dahin weist auch die mit der Erzeugung der Kinder verbundene Erziehungspflicht.Monogamie und — wenigstens als Regel anzuerkennende — Unauflöslichkeitder Ehe gehören daher schon zum natürlichen Eherecht und nehmen aus den wichtig-sten Gründen auch die Sanction durch positiveSGesetz in Anspruch. Das Weib,welches mehreren Männern sich hingiebt, kennt das Gefühl der wahren Liebe nicht undsündigt zugleich gegen die Natur, die ihm als schönsten Schmuck und als Tugendhüterindie Geschämigkeit verlieh. Ausschließliche Hingebung an einen Mann ist alsofür das Weib die erste Bedingung des durch die Moral erlaubten Geschlechtsgenusses.Aber auch der Mann, da er solche ausschließliche Hingebung fordert, wird dieselbehinwieder schuldig, und schon seine Bewerbung um die Liebe eines tugendhaftenWeibes enthalt — wofern er redlich und wahrhaft liebend ist — die stillschweigende Zu-sage der Ausschließlichkeit und der Lebenslänglichkeit der Verbindung in sich. Ist die Ehemit Kindern gesegnet, so fordert ohnehin schon die gemeinschaftliche Erziehungspflichtder Eltern derselben bleibende Verbindung; denn nicht mit der Erzeugung, auch nicht mitder physischen Erziehung der Kinder ist der Zweck der Ehe erfüllt. Die Kinder sollenzu Menschen und im Staate zu Bürgern herangezogen werden; und bis solches ge-schehen ist, haben die Eltern in der Regel bereits ein Alter erreicht, welches zu wei-terer Liebesbewerbung sich wenig mehr eignet. Sollte jedoch auch Letzteres der Fallnicht sein, sollten etwa die Kinder früh verstorben oder die Ehe kinderlos gebliebensein; so liegt dennoch im Begriff der Innigkeit der Liebe, welche die Verbindungschloß, der gegenseitige Anspruch auf fortdauernde Anhänglichkeit, Pflege und Ge-meinschaft des Lebensgenusses wie der Lebensmühe. Ohne dieses wäre die Ehe nicht,was sie doch sein soll, eine Verbindung zweier Personen verschiedenen Geschlechtes zueiner Gesammtpersönlichkeit und zu einem Gesammtleben.
Also lautet das vernünftige, moralisch-sentimentale Gesetz. Welche Verbindun-gen demselben nicht gemäß sind, dieselben verdienen entweder gar den Namen derEhe nicht, oder sind wenigstens der idealen Reinheit und Vollkommenheit derselbenermangelnd. Manches hängt hier übrigens von besonderen Verhältnissen und Um-ständen, namentlich von der Bildungsstufe der Nation, von ihrer allgemeinen Le-bensweise, Denkungsart, Gewohnheit u. s. w. ab; und eS findet dabei auch die po-sitive Gesetzgebung einen Spielraum für ihre, selbst nach politischen Inter-essen, hier schärfend, dort mildernd, zu treffenden Bestimmungen. So viel ist ein-leuchtend und allgemein anerkannt, daß— was die Ausschließlichkeit betrifft —die Gemeinschaft der Weiber und die Vielmännerei unbedingt dem Sitten-gesetz, folglich auch einer vernünftigen Eheordnung widersprechen. Was aber die Viel-weiberei (die übrigens auch eine Ausschließlichkeit, obwohl nur eine beschränkte, mitsich führt) betrifft, so können vielleicht klimatische und die davon größtentheilsabfließenden Eu ltur-Verhältnisse zu ihrer Rechtfertigung, wenigstens Entschuldigung,dienen; obschon freilich die polygamische Ehe überhaupt dem schönen Familienlebenund mittelbar auch der höhern Civilisation und dem auf beiden ruhenden Gedeihendes Staats ein unüberwindliches Hinderniß entgegenstellt, und, wo sie herrscht, dieedlere Humanität nicht auskommen kann.
Auch das Gesetz der Unauflöslichkeit oder der lebenslänglichen Dauer derEhe unterliegt einigen vernunftmäßig anzuerkennenden Beschränkungen. Es kann nehm-lich, so redlich die Gesinnung beider sich vereinigenden Ehegatten auf Schließung einerlebenslänglichen Verbindung ging, späterhin aüf einer oder der andern Seite oderauf beiden Seiten die Ueberzeugung entstehen, daß diese Ehe sie nicht glücklich machenkönne. Es kann sich bei der Wahl ein Theil am andern, und jeder auch an derNatur seines eigenen Gefühles geirrt, oder es können besondere Ereignisse diefrühere Liebe in Abneigung verwandelt oder einem der beiden Theile selbst einenRechtsgrund zur Trennung gegeben haben. Im Falle des Jrrthums freilich,wenn er nur einseitig und nicht durch Verschulden oder gar absichtliche Täuschungvon Seite des andern Theiles bewirkt war, wird der Irrende die Folgen deS nurihm selbst zuzuschreibenden Jrrthums zu tragen, folglich das gegebene Wort zu erfül»
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