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4 (1846) [Deu - For]
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594
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594 Familie, Familiettrecht.

das, was die Moral als Bedingung einer erlaubten, d. h. der sittlichen Menschennaturentsprechenden Befriedigung der Geschlechksliebe vorschreibt, in ihrem gegenseitigen Ver-hältniß zu beobachten. Die zwei so wesentlich verschiedenen Gesetzgebungen bleiben nachsolcher Borstellung, ungeachtet beide hier dasselbe vorschreiben, gleichwohl von ein-ander getrennt. Das Recht als solches maßt sich nicht an, jene Bedingungen aus eige-ner Autorität festzusetzen, sondern es sagt blos:wenn die Ehe ein zuRecht beste-hendes, d. h. gegenseitige Rechte und Pflichten mit sich führendes Band sein oderüberhaupt dem nach allgemeinem Anerkenntniß ein ehrwürdiges Verhältniß aus-drückenden Namen entsprechen soll > so muß das, was die Moral im Allgemeinenfür das fragliche Verhaltniß vorschreibt (insofern die Vorschriften nach dem jedesmali-gen Stande der Eivilisation als solche anerkannt und auf äußerlich erschei-nende Handlungen oder Unterlassungen sich beziehend sind), zugleich zur Rechtspflichtzwischen den Verbundenen gemacht worden sein. Hieraus geht hervor, daß, wenn zweiPersonen, ohne solche Verpflichtung vertragsmäßig einzugehen oder in Folge der fak-tisch geschehenen Geschlechtsvereinigung als nunmehr ihnen obliegend anzuerkennen, sichder Geschlechtsliebe überlassen, sie dadurch zwar einer Sünde, d. h. einerUebertretungdes Sitte ng esetzes, nicht aber einer Rechts Widrigkeit oder Rechtsverletzungsich schuldig machen. Ihr Verhältniß hat dann zwar kein rechtliches Band, istdaher auch keine Ehe, aber darum noch keine Uebertretung des Rechtsgesetzes.Ebenso, wenn ein Ehegatte der übernommenen Verpflichtung untreu wird, nament-lich wenn er sich den Geschlechtsgenuß mit einer andern Person erlaubt, so hat ernicht gegen diese (wofern sie wußte, daß er verheirathet sei), sondern nur gegen deneigenen Gatten (oder Gattin) eine Rechtsverletzung begangen; in Bezug aufdie dritte Person (wof-rn nicht zugleich besondere Rechtsverhältnisse ihm ihre Um-armung verboten) war es nur Sünde oder Unsittlichkeit. Es geht aber noch wei-ter daraus hervor, daß das Ehe-Recht weitaus nicht alle Pflichten der Eheleute in sichausnehmen oder einschärfen kann, weil Bestimmtheit, Aeußerlichkeit undwenigstens ideale Erzwingbarkeit, lauter wesentliche Charaktere der Rechts-pflichten, gar Manchem mangelt, was Eheleute einander nach dem Gebote der Moralschuldig sind oder wozu das edlere G«fühl sie antreiben muß. Obschon also das na-türliche Rechtsgesetz und desselben Unvollständigkeit thunlichst ergänzend das posi-tive Rechts - und politische Staatsgesetz von dem, was in Ansehung der Ehe Moralund Sentimentalität gebieten, alles das adoptirt und sanctionirt, was zur Rechtspflichtgemacht werden kann; so bleibt immer noch ein großer Theil der ehelichen Verhältnisseblos der inneren Gesetzgebung derSittlichkeit und desGefühls unterthan; undauch der Staat kann deren Vorschriften kaum anders einschärfen oder für ihre Beob-achtung wirksam sein als mittelst allgemeiner Pflege der Sittlichkeit, Religion undHumanität.

Die moralische Grundlage des Eherechts nun besteht darin, daß nicht die Befriedi-gung des Geschlechtstriebes schlechthin (weil insofern der Mensch dem Thieregleich stände) der Zweck der Ehe sein kann, sondern nur eine veredelte, d. h. derhöheren Menschenwürde und der vernünftigen Natur des Menschen ent-sprechende. Die Veredlung jenes Triebes geschieht allernächst durch die Liebe, welchedie ganze Kraft desselben auf eine Person lenkt und im Geschlechtsgenusse nichts An-deres als den Ausdruck solcher Liebe, als die innigste Vereinigung mit der ge-liebten Person begehrt. Die natürliche Folge der Geschlechtsvereinigung weist sodannauf den Naturzweck des Geschlechtstriebes Fortpflanzung der Gattung hin,und daher auf die Pflicht, denselben nicht anders als in Uebereinstimmung mit sol-chem Zweck zu befriedigen. In der aufrichtigen Pflege jenes Gefühles und in dertreuen, thätigen Anerkennung dieser Pflicht nun besteht die geforderte Veredlung desGeschlechtstriebes, und durch Aufstellung solcher Veredlung als Charakterund als Zweck der Ehe entsteht das vernünftige Eherecht.

Allernächst aus der Innigkeit der Liebe fließt ihre Ausschließlichkeit undauch die auf lebenslängliche Dauer der Verbindung gerichtete Absicht. Eben